21-2823

BPlan 97 – Enteignung der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

22.03.2022

Lfd. Nr. 163 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlug Eimsbüttel, Dirk Schömer (AfD-Fraktion)

 

BPlan 97 – Enteignung der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Vorbemerkung:

Mit dem Bebauungsplanentwurf Schnelsen 97 Ellerbeker Weg sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der Campusschule Schnelsen geschaffen werden.

Die Stadt Hamburg verfügt in diesem Bereich über Grundstücke im rückwärtigen Bereich mit Zugängen von der Holsteiner Chaussee und dem Ellerbeker Weg. Die stadteigenen Flächen und eine rückwärtige gelegene Fläche, deren Erwerb derzeit verhandelt wird, sind ausreichend, um die Campusschule zu errichten. Das Plangebiet liegt im Bereich der Vorkaufsrechtsverordnung Magistrale Holsteiner Chaussee vom 29. September 2020 (HmbGVBl. S. 497). Demnach kann die Stadt Hamburg bei Verkäufen von Grundstücken hier ihr Vorkaufsrecht ausüben.

 

Das Vorgehen der Verwaltung in Sachen Bebauungsplan 97 sorgt bei den Eigentümern/Anwohnern der Holsteiner Chaussee und des Ellerbeker Wegs für Angst vor der Enteignung ihrer Grundstücke in ihrem angestammten Wohngebiet. Von einem Immobilienverwalter wurden sie darüber informiert, dass diese im Auftrag der Stadt Gespräche über den Verkauf ihrer Grundstücke für das Gemeinwohl führen sollen. Grund: Die geplante Campus-Schule benötigt einfach mehr Platz.

Hierzu haben wir einige Fragen:

 

  1. Welche rechtlichen Bedingungen (Gesetze) sind die Voraussetzungen für den Ankauf der betroffenen Grundstücke?

 

Voraussetzung für den Ankauf der Grundstücke ist entweder

  • Eine freiwillige Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern über den Verkauf an die Stadt Hamburg oder
  • Ein Ankauf im Rahmen der Vorkaufsrechtsverordnung Magistrale Holsteiner Chaussee vom 29. September 2020 (HmbGVBl. S. 497). Hier hat die Stadt Hamburg ein Vorkaufsrecht, wenn Eigentümer ihr Grundstück verkaufen.

 

  1. Können diese Grundstücke auch notfalls gegen den Willen der Eigentümer angekauft werden, also dass diese quasi enteignet werden? Falls ja, auf welchen Gesetzesgrundlagen beruft dieser Umstand und ist dies vorgesehen?

 

Derzeit nein.

Falls im noch zu erstellenden Bebauungsplan Flächen für öffentliche Nutzung festgesetzt werden sollten, könnten auf der Grundlage des festgesetzten Bebauungsplans diese Flächen enteignet werden (gemäß den §§ 85-87 Baugesetzbuch). In der Regel werden in Hamburg in diesen Fällen keine Enteignungen durchgeführt, sondern der freiwillige Erwerb oder bei einem Eigentümerwechsel ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen angestrebt.

 

  1. Wer hat die Adressen der Eigentümer an den „lokalen Immobilienverwalter“ weitergegeben? Nach welchen rechtlichen Vorgaben ist dies erfolgt?

 

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen hat einen Dienstleister beauftragt, den Kontakt mit den Eigentümern aufzunehmen, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.

 

  1. Kann das Projekt der Campusschule Schnelsen auch ohne den Ankauf von den angrenzenden Grundstücken der Eigentümer vollzogen werden? Falls nein, warum nicht?

 

Ja.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine