21-3526

Bezirksamtsleitungswahl direkt vom Bürger und synchron mit den Bezirksversammlungswahlen

Antrag

Letzte Beratung: 26.01.2023 Bezirksversammlung Ö 9.2

Sachverhalt

Der Gesetzgeber des Bezirksversammlungsgesetzes hat die Dauer der Legislatur der Bezirksversammlungen auf fünf Jahre festgelegt und mit den Europawahlen zusammengelegt.

 

Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz wird der Bezirksamtsleiter von der Bezirksversammlung gewählt und vom Senat für 6 Jahre eingesetzt. Das führt dazu, dass die Behördenleitung asynchron zu den jeweils neuen Legislaturperioden gewählten politischen Mehrheiten fortbesteht. Normalerweise wird die Position öffentlich ausgeschrieben, eine Kandidatin oder ein Kandidat von der Bezirksversammlung gewählt und dann in der Regel von der Hamburgischen Senat für 6 Jahre eingesetzt. Dieser Modus gilt seit dem Bezirksverwaltungsgesetz vom 22. Mai 1978. Vorher wurde der Bezirksamtsleiter durch den Senat im Einvernehmen mit der Bezirksversammlung ernannt.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,

 

die in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenden Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder und den Hamburger Senat aufzufordern, für die übernächste Legislaturperiode ab spätestens 2029 alle erforderlichen Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend anzupassen, dass

 

  1. die Bezirksversammlungswahl und die Wahl zur Bezirksamtsleitung auf fünf Jahre

synchron

und

 

  1. die Bezirksamtsleitung direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden

kann.

 

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keine

 

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