Bewohnerparken in Lokstedt
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Ernst Christian Schütt, Armita Kazemi, Ralf Meiburg (SPD-Fraktion)
Titel: Bewohnerparken in Lokstedt
Fortlaufende. Nr. 22-90
Eingangsdatum: 09.04.2026
Datum der Antwort: 22.05.2026
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Am 21.11.2022 startete das Bewohnerparken Eppendorf / Hoheluft-Ost, das auch Teile des Stadtteils Lokstedt mit den Bewohnerparkzonen E315 Nedderfeld und E316 Süderfeld umfasst. Wer dort wohnt, kann Bewohnerparkausweise online (65,00 € im Jahr) oder auch direkt an allen LBV Standorten (70,00 € im Jahr) erwerben.
Mit einem Bewohnerparkausweis sind die Anwohnenden von der Entrichtung der Parkgebühr und der Höchstparkdauer ausgenommen. Für den Besuch gibt es die Möglichkeit, Ausweise für 3,00 € pro Tag zu erwerben.
Das Neubauquartier Süderfeldpark wurde vom Bewohnerparken ausgenommen, und zwar – so die Begründung der Behörde – weil es »sich um ein neugeschaffenes Quartier« handele, dessen »Entstehung auf einen breiter angelegten Planungsprozess« zurückgehe.
Den dort wohnenden wurde auch die Möglichkeit verwehrt, Besucherparkausweise auszustellen. Laut einem Bericht des „Hamburger Abendblatts“ vom 27. Januar 2026 ist dies sogar streng verboten, weil Besucherparkausweise an das Bewohnerparken gekoppelt sind.
Gemäß der Antwort auf einen Antrag der Bezirksversammlung vom 1.6.2023 wurde von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) mit der Drucksachen–Nr. 21-4067 mitgeteilt, dass aktuell geprüft werde, „ob zukünftig auch das Wochenticket für 30 EUR pro Woche im Heinrich-Kock-Weg eingeführt werden könnte.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
An der Position, dass der Heinrich-Kock-Weg nicht in das Bewohnerparken einzubeziehen ist, hat sich nichts verändert. Die Planungen für das Neubauquartier um den Heinrich-Kock-Weg sahen nach dem genannten breiter angelegten Planungsprozess für das Parken von Bewohnenden des Quartiers private Flächen in Gestalt von Tiefgaragen vor, die nunmehr entsprechend bereitgestellt sind. Der öffentliche Parkraum soll einer Vielzahl von Personen zur Verfügung gestellt werden können und nicht dauerhaft durch Bewohnende besetzt werden.Kraftfahrzeuge der Bewohnenden sollen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum nicht einschränken. Hiermit werden die in der Drs. 22/15063 zur Mobilitätswende in Neubauprojekten formulierten Grundsätze umgesetzt.
Eine entsprechende Prüfung ist erfolgt, kam aber aus den unter 1. genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Aktuell wird befürchtet, dass durch das Angebot eines Wochentickets der Parkraum derart belegt wird, dass die in Antwort zu 1 dargestellten Ziele einer Parkplatzfluktuation nicht erreicht werden. Damit könnten die Parkplätze dann nicht mehr für Besuchende und Handwerks- und Lieferdienste und Dienstleister zur Verfügung stehen.
Aus diesen Gründen wird eine Ausweitung des Angebots um ein Wochenticket nicht empfohlen, wird aber weiterhin beobachtet.
Dies entspricht grundsätzlich dem Ziel des Bewohnerparkens. Durch die Parkraumbewirtschaftung in den Bewohnerparkzonen wird das dauerhafte Abstellen gebietsfremder Fahrzeuge vermieden und die Parksituation entspannt sich für alle Nutzergruppen. Dem LBV liegen keine konkreten aktuellen Erhebungsdaten für den genannten Teilbereich vor. Jedoch ist grundsätzlich zu beobachten, dass es gerade am Rand von Bewohnerparkzonen zu Verdrängungseffekten kommt und gebietsfremde Fahrzeuge auf Randbereiche außerhalb der Zonen ausweichen.
Dazu fragen wir: Sind der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) bzw. dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) Fälle bekannt, in denen –gemäß dieser Rechtslage – unzulässig Besucherparkausweise ausgestellt worden sind? Über welche Sanktionsmöglichkeiten verfügt der LBV ggf. in einem solchen Fall (z. B. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren), um dies zu ahnden?
Bei der Beantragung eines Besucherparkausweises erfolgt ein automatisierter Abgleich der Meldeadresse. So wird sichergestellt, dass nur Personen, die tatsächlich im Bewohnerparkgebiet gemeldet sind, Besucherparkausweise für die entsprechende Zone beantragen. Weiterhin ist die Anzahl der Besucherparkausweise auf 20 im Monat pro Person begrenzt.
Beschluss: ohne
keine
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