Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit für die Amtsperiode 2020 - 2025
Gemäß § 12 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter/-innen mit. Diese ehrenamtlichen Richter/-innen werden durch die Justizbehörde jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Grundlage für die Berufung sind von den Bezirksämtern aufzustellende Vorschlagslisten.
Mit Schreiben vom 06.01.2020 bat die Justizbehörde um Aufstellung einer entsprechenden Vorschlagsliste für die Amtsperiode 2020-2025. Danach müssen zehn Personen für die Besetzung der Kammern des Sozialgerichts und drei Personen für die Besetzung der Kammern des Landessozialgerichts vorgeschlagen werden. Die Berufung soll spätestens zum 01.07.2020 erfolgen.
Zu erfüllende Voraussetzungen für das Amt der/ des ehrenamtlichen Sozialrichterin/ Sozialrichters sind der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, die Vollendung des 25. Lebensjahres sowie ein Wohnsitz in Hamburg. Für das Landessozialgericht muss zusätzlich bereits eine vorangegangene fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/-in beim Sozialgericht vorliegen.
Im Rahmen der Aufstellung wurden elf Personen, die das Ehrenamt bereits in der vergangenen Amtsperiode ausgeübt haben, und sechs Personen, die ihr Interesse bekundet haben angeschrieben. Alle Personen haben ihre Bereitschaft zur (erneuten) Übernahme des Ehrenamtes erklärt.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksversammlung, gem. § 31 Satz 1 Nr. 2 BezVG über die als nichtöffentliche Anlage beigefügte Vorschlagsliste zu beschließen.
Um Beschlussfassung wird gebeten.
Vorschlagsliste