20-3123

Belastungen durch Geruchsemissionen in Stellingen und Langenfelde Drs. 20-3078, Beschlussempfehlung der BV vom 28.06.2018

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Die BUE hat seit dem vermehrten Auftreten von Geruchsbeschwerden in dem Wohngebiet Stellinger Linse im Jahr 2016 zusammen mit der Fa. ASPA GmbH diverse Messungen zur Ursachenermittlung veranlasst. Die Emissionsmessungen wurden von amtlich anerkannten Messinstituten durchgeführt und vom Institut für Hygiene und Umwelt (HU) der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) begleitet.

 

Die Ergebnisse folgender Messungen liegen bislang vor:

wiederkehrende diskontinuierliche Emissionsmessungen am Kamin (2017) – Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für Gesamtstaub, organische Stoffe,  Benzol, Stickstoffoxide, Schwefeloxide  und Kohlenmonoxid

diskontinuierliche Emissionsmessungen mit Bestimmung der Inhaltsstoffe

an drei Quellen (Verladung Asphalt und Bitumen, Gaspendelanlage)

orientierende Geruchsemissionsmessungen mit Immissionsprognose (unter Berücksichtigung aller geruchsrelevanter Quellen)

einwöchige orientierende kontinuierliche Emissionsmessung der organischen Stoffe

(Gesamt-C) am Kamin

Messungen der Berufsgenossenschaft (Arbeitnehmerschutz im Nahbereich der Anlage).

 

 

 

 

Schadstoffe

Durch den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Vorsorgewerte) ist sichergestellt, dass keine Gesundheitsgefährdungen auftreten können. Die zusätzlich durchgeführten Messungen haben bislang keinen Hinweis auf andere Stoffe gegeben, die gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können.

Die Daten der kontinuierlichen Emissionsmessung (Gesamt-C) vom 14.05. bis 18.05.2018 von HU am Kamin werden z.Zt. ausgewertet. 

Im Rahmen des Messprogramms wurde auch die Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung der Neufassung der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen) aus dem Jahr 2017 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Schornstein geringfügig um 3 m erhöht werden muss.

 

Geruchsstoffe

Die orientierenden Geruchsemissionsmessungen und die Prognose erfolgten entsprechend den Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Durch die Prognose wurde nachgewiesen, dass die im Wohngebiet festgelegten Geruchsimmissionsgrenzwerte eingehalten werden. Nach der GIRL sind Geruchsimmissionen in Wohngebieten in 10 % der Jahresstunden als hinnehmbar eingestuft. Da die Vorbelastung des Gebiets nicht bekannt war, wurden die anlagenspezifischen Geruchsimmissionshäufigkeiten kontingentiert. Die Geruchsimmissionshäufigkeiten (prozentualer Anteil der Jahresstunden) wurden auf 5 % begrenzt.

 

Zusätzliche Geruchsemissionsmessungen zur Verifizierung der bereits vorliegenden Messergebnisse werden Ende Juli /Anfang August 2018 durch ein zweites Messinstitut durchgeführt. Dabei sollen auch technische Möglichkeiten zur Geruchsminderung geprüft werden.

 

Unabhängig von den bislang vorliegenden Messergebnissen und dem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte geht die BUE jeder Beschwerde weiterhin nach. Es wird dabei versucht die Beschwerden den Betriebszuständen der Anlage zuzuordnen. Dieses ist aufgrund der zahlreichen verschiedenen Asphaltmischungen und Anlagenparameter jedoch ein sehr komplexer Prozess.

 

Geruchsemissionen können nicht kontinuierlich gemessen werden. Auch kontinuierliche Emissionsmessungen von organischen Stoffen (Gesamt-C) am Kamin lassen keinen Rückschluss auf die Geruchsstoffkonzentration im Abgas zu. Der Kamin stellt auch nur eine von mehreren geruchsrelevanten Quellen der Anlage dar.

 

Kontinuierliche Emissionsmessungen von Gesamt-C dienen der Überprüfung der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes. Sie können lediglich Hinweise auf Betriebsweisen und Störungen der Anlage geben. Aufgrund eines hohen technischen und personellen Aufwands, sowohl bei der Durchführung als auch bei der Auswertung, können von HU nur kontinuierliche Emissionsmessungen über einen begrenzten Zeitraum durchgeführt werden. Erst nach Auswertung der aktuell durchgeführten kontinuierlichen Emissionsmessungen von HU kann entschieden werden, ob und bei welchen Betriebszuständen weitergehende Emissionsmessungen ggf. erforderlich bzw. sinnvoll sind.

 

Die geforderten „regelmäßigen und dauerhaften Messungen“ sind aus den o.g. Gründen deshalb auch im Hinblick auf die Überwachung von Geruchsemissionen nicht zielführend.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine