22-1299

Behinderung von Fußgängern durch Gastronomische Sondernutzungen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

22.07.2025

Lfd. Nr. 94 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Elke Zimmermann, Harald Wellmann und rg Pillatzke (AfD-Fraktion)

Behinderung von Fußngern durch Gastronomische Sondernutzungen

Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

Sondernutzungen des öffentlichen Raums durch gastronomische Betriebe sind ein Dauerthema in der Bezirksversammlung Eimsbüttel und ihren Ausschüssen.

hrend dabei meistens die Interessen der Gastronomen im Vordergrund stehen oder als willkommener Anlass zur Parkraumeinschränkung dienen, geraten Anwohner und Anlieger aus dem Blickfeld.

In vielen Ausgehmeilen sind Gehwege durch Tische und Stühle von Gastronomiebetrieben so zugestellt, dass hier kaum Platz für einzelne Fußnger bleibt, gar nicht zu reden von Gegenverkehr oder von Personen mit Kinderwagen, Rollator oder geschobenem Fahrrad.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche Mindestbreite eines Gehwegs muss bei gastronomischer Sondernutzung für den Fußverkehr freibleiben? Bitte mit Quellenangabe (Fachanweisung o.ä.)

Notwendige Gehwegbreiten sind u.a. abhängig von der Nutzungsfrequenz, sollten in der Regel gemäßRegelwerk Straßen“ (ReStra) 2,25 m betragen. Dieses gilt insbesondere bei Neuanlage und Umbau von Straßen. Im Bestand kann die Restgehwegbreite abschnittsweise auch 1,50 m betragen.

  1. Sind Nutzungen, bei denen der Gehweg von beiden Seiten durch Tische und Stühle eingeengt wird, grundsätzlich genehmigungsfähig? Wenn ja, welche Vorgaben hat der Gastronomiebetreiber hierbei einzuhalten?

Ja, notwendige Restgehwegbreiten sind zu berücksichtigen.

  1. Sind Sitzordnungen, bei denen Gäste mit dem Rücken zur verbleibenden Gehweggasse sitzen und diese beim Aufstehen weiter einengen, grundsätzlich genehmigungsfähig? Wenn ja, welche Vorgaben hat der Gastronomiebetreiber hierbei einzuhalten?

Die Leichtigkeit des Fußverkehrs muss gewährleistet sein, darüber hinaus gilt das Gebot der Rücksichtnahme.

  1. Wird die Einhaltung der genehmigten Sondernutzung von Amts wegen turnusmäßig im Bezirk Eimsbüttel kontrolliert oder nur auf Beschwerde?

Die bezirkliche Wegeaufsicht überprüft im Rahmen von Begehungen auch die Einhaltung von Sondernutzungen. Zudem finden Kontrollen aufgrund von Beschwerdelagen statt.

Kontrollen von Sondernutzungen erfolgen anlassbezogen oder im Zusammenhang mit Kontrollen anderer Rechtsgebiete.


  1. Falls turnusmäßig, wie oft ist dies im Bezirk Eimsbüttel im Zeitraum von 2024-2025 durchgeführt worden und mit welchem jeweiligen Ergebnis? Bitte einzeln auflisten.

Die regelhaften Begehungen seitens der Wegeaufsicht finden nach einem festgelegten Schlüssel statt, der Zeiträume zwischen 2 und 8 Wochen umfassen kann.

  1. Gab es in den Jahren 2024-2025 im Bezirk Eimsbüttel Beschwerden bezüglich Behinderungen durch gastronomische Sondernutzungen? Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln nach dem jeweiligen Gastronomiebetrieb oder nach Straße, falls Betriebe nicht genannt werden können.

Vorbemerkung: Der Begriff Beschwerde ist nicht konkret abschließend definiert. Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung gehen über unterschiedliche Kanäle beim BA E ein. So werden schriftliche Hinweise auch Beschwerden aus der Bevölkerung unter anderem über das Funktionspostfach der Bezirksamtsleitung, das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats sowie über die Funktionspostfächer der Fachämter eingesteuert. Es gibt auch Kontaktaufnahmen und Hinweise über die personengebundenen E-Mail-Postfächer. Neben der schriftlichen Beschwerde werden des Weiteren Hinweiseaus der Bevölkerung auch mittels Telefonat oder im Rahmen von formellen Verfahren beim BA E eingesteuert. Eine zentrale Erfassung aller eingehenden Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung kann daher nicht gewährleistet werden. Die genannten Zahlen spiegeln daher nur den Eingang derjenigen Beschwerden wider, die über das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt an das Bezirksamt herangetragen wurden bzw. diesem bekannt gegeben worden sind. Hierbei werden mehrere Nachrichten und Rückfragen der Petenten zu einem Beschwerdevorgang zusammengefasst. Das BA-E geht den Beschwerden jeweils nach, unabhängig davon, von wie vielen Personen und wie oft die Beschwerden vorgebracht worden sind. Eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Gastronomiebetrieb oder nach der Straße darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, so dass an dieser Stelle lediglich eine Aufschlüsselung nach Stadtteilen erfolgen kann.

Dies vorausgeschickt beantwortet des Bezirksamt Eimsbüttel die Frage wie folgt:

Dem zentralen Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt sind folgende Beschwerden über Behinderungen durch gastronomische Sondernutzungen bekannt, die als solche von den Petentinnen und Petenten gekennzeichnet wurden:

2024: 2 Beschwerden im Stadtteil Eimsbüttel

2025: 1 Beschwerde im Stadtteil Hoheluft-West

  1. r welchen Zeitraum wird eine gastronomische Sondernutzung maximal genehmigt?

Eine Sondernutzungs-Erlaubnis mit außengastronomischen Zwecken wird max. bis zum 31.12 eines Jahres genehmigt. (Also max. für ein laufendes KJ).

Die reguläre Sommersaison ist vom 01.04. bis zum 31.10.

  1. r welche Gastronomiebetriebe im Bezirk Eimsbüttel ist solch eine Sondernutzung im Zeitraum von 2024-2025 erteilt worden? Bitte einzeln aufführen (ersatzweise nach Straße, falls Betriebe nicht genannt werden können) mit Angabe der jeweiligen Beendigung der erteilten Sondernutzung

siehe Anhang

Anlage: Erteilte Sondernutzungen der Jahre 2024 und 2025

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Lokalisation Beta

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