Behinderung von Fußgängern durch Gastronomische Sondernutzungen
22.07.2025
Lfd. Nr. 94 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Elke Zimmermann, Harald Wellmann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)
Behinderung von Fußgängern durch Gastronomische Sondernutzungen
Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Sondernutzungen des öffentlichen Raums durch gastronomische Betriebe sind ein Dauerthema in der Bezirksversammlung Eimsbüttel und ihren Ausschüssen.
Während dabei meistens die Interessen der Gastronomen im Vordergrund stehen oder als willkommener Anlass zur Parkraumeinschränkung dienen, geraten Anwohner und Anlieger aus dem Blickfeld.
In vielen Ausgehmeilen sind Gehwege durch Tische und Stühle von Gastronomiebetrieben so zugestellt, dass hier kaum Platz für einzelne Fußgänger bleibt, gar nicht zu reden von Gegenverkehr oder von Personen mit Kinderwagen, Rollator oder geschobenem Fahrrad.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Notwendige Gehwegbreiten sind u.a. abhängig von der Nutzungsfrequenz, sollten in der Regel gemäß „Regelwerk Straßen“ (ReStra) 2,25 m betragen. Dieses gilt insbesondere bei Neuanlage und Umbau von Straßen. Im Bestand kann die Restgehwegbreite abschnittsweise auch 1,50 m betragen.
Ja, notwendige Restgehwegbreiten sind zu berücksichtigen.
Die Leichtigkeit des Fußverkehrs muss gewährleistet sein, darüber hinaus gilt das Gebot der Rücksichtnahme.
Die bezirkliche Wegeaufsicht überprüft im Rahmen von Begehungen auch die Einhaltung von Sondernutzungen. Zudem finden Kontrollen aufgrund von Beschwerdelagen statt.
Kontrollen von Sondernutzungen erfolgen anlassbezogen oder im Zusammenhang mit Kontrollen anderer Rechtsgebiete.
Die regelhaften Begehungen seitens der Wegeaufsicht finden nach einem festgelegten Schlüssel statt, der Zeiträume zwischen 2 und 8 Wochen umfassen kann.
Vorbemerkung: Der Begriff Beschwerde ist nicht konkret abschließend definiert. Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung gehen über unterschiedliche Kanäle beim BA E ein. So werden schriftliche Hinweise auch Beschwerden aus der Bevölkerung unter anderem über das Funktionspostfach der Bezirksamtsleitung, das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats sowie über die Funktionspostfächer der Fachämter eingesteuert. Es gibt auch Kontaktaufnahmen und Hinweise über die personengebundenen E-Mail-Postfächer. Neben der schriftlichen Beschwerde werden des Weiteren Hinweiseaus der Bevölkerung auch mittels Telefonat oder im Rahmen von formellen Verfahren beim BA E eingesteuert. Eine zentrale Erfassung aller eingehenden Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung kann daher nicht gewährleistet werden. Die genannten Zahlen spiegeln daher nur den Eingang derjenigen Beschwerden wider, die über das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt an das Bezirksamt herangetragen wurden bzw. diesem bekannt gegeben worden sind. Hierbei werden mehrere Nachrichten und Rückfragen der Petenten zu einem Beschwerdevorgang zusammengefasst. Das BA-E geht den Beschwerden jeweils nach, unabhängig davon, von wie vielen Personen und wie oft die Beschwerden vorgebracht worden sind. Eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Gastronomiebetrieb oder nach der Straße darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, so dass an dieser Stelle lediglich eine Aufschlüsselung nach Stadtteilen erfolgen kann.
Dies vorausgeschickt beantwortet des Bezirksamt Eimsbüttel die Frage wie folgt:
Dem zentralen Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt sind folgende Beschwerden über Behinderungen durch gastronomische Sondernutzungen bekannt, die als solche von den Petentinnen und Petenten gekennzeichnet wurden:
2024: 2 Beschwerden im Stadtteil Eimsbüttel
2025: 1 Beschwerde im Stadtteil Hoheluft-West
Eine Sondernutzungs-Erlaubnis mit außengastronomischen Zwecken wird max. bis zum 31.12 eines Jahres genehmigt. (Also max. für ein laufendes KJ).
Die reguläre Sommersaison ist vom 01.04. bis zum 31.10.
siehe Anhang
Anlage: Erteilte Sondernutzungen der Jahre 2024 und 2025
Beschluss: ohne
Erteilte Sondernutzungen der Jahre 2024 und 2025
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