Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-Mähl-Straße) Beantwortung der Fragen der Initiative Niendorf an die Bezirksversammlung Eimsbüttel zu Niendorf 93 zur BV-Sitzung am 01.02.2024
Am 01.02.2024 fand die Bezirksversammlung statt, in der der Feststellung des Bebauungsplan Niendorf 93 zugestimmt wurde. Der Bebauungsplan Niendorf 93 wurde in der Folge am
11. März 2024 festgestellt. Im Vorfeld dieser Bezirksversammlung reichte die Initiative Niendorf im Rahmen der Bürgerfragestunde einen Fragenkatalog ein.
Die gestellten Fragen richten sich dabei an die Bezirksversammlung, aber um Missverständnisse auszuräumen und das Vorgehen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Niendorf 93 erneut zu erläutern, beantwortet die Verwaltung die aufgeführten Fragen.
Fragen der Initiative Niendorf an die Bezirksversammlung Eimsbüttel
zu Niendorf 93 „Joachim-Mähl-Straße“ zur BV-Sitzung am 01.02.2024:
Im Stadtplanungsausschuss am 16. Januar 2024 wurde den Bürgerinnen und Bürgern von der Politik ein Zugeständnis gemacht, dass Teile von Niendorf 93 im Verfahren Niendorf 95 wiederaufgenommen werden (siehe Niendorfer Wochenblatt Ausgabe vom 20. Januar 2024 1).
Wie soll dieses Versprechen, notwendige Verbesserungen für Niendorf 93 rückwirkend im Verfahren Niendorf 95 wiederaufzunehmen, rechtssicher eingelöst werden?
Wäre es nicht sinnvoller, Niendorf 93 und Niendorf 95 in einem gemeinsamen Verfahren aufzustellen?
Antwort der Verwaltung:
Eine rückwirkende Aufnahme von Änderungen in bestehenden Bebauungsplänen ist nicht möglich. Falls ein Überarbeitungsbedarf für einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes Niendorf 93 identifiziert und gewünscht wird, können Änderungen nur im Rahmen einer erneuten Überplanung des Bebauungsplangebietes oder der betreffenden Teile davon erfolgen. Dieses kann über einen eigenständigen Bebauungsplan oder über die Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanverfahrens Niendorf 95 erfolgen, indem Teile oder der gesamte Geltungsbereich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Niendorf 95 übernommen werden. Die Entscheidung über eine Erweiterung des Bebauungsplans wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Niendorf 95 aus inhaltlichen Gründen erfolgen.
Bisher liegen zu den letzten drei Sitzungen des Stadtplanungsausschusses (16.01.24, 12.12.23, 23.11.2023) in denen Niendorf 93 Thema war, keine Protokolle vor.
Ist es üblich, dass ohne verbindliche Protokolle des empfehlenden Fachausschusses eine solch weitreichende Entscheidung in der Bezirksversammlung getroffen wird?
Antwort der Verwaltung:
Für eine Entscheidung der Bezirksversammlung werden keine Protokolle der vorangegangenen Fachausschüsse benötigt.
Bei der Stadtplanungssitzung am 16. Januar 2024 fand im öffentlichen Teil der Ausschusssitzung ganz unerwartet seitens des Fachamtes für Stadt- und Landschaftsplanung eine nichtöffentliche 10- minütige Unterbrechung zur Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden statt. Es wurden vermutlich Informationen geteilt, die entscheidend für das endgültige Abstimmungsverhalten waren.
Wieso lagen diese Informationen nicht zuvor und transparent vor?
Ist das ein übliches Verfahren?
Nichtöffentliche Unterbrechungen zur Beratung sind zulässig und werden von den Ausschussmitgliedern regelmäßig genutzt.
Im Stadtplanungsausschuss am 16.02.2024 wurde seitens des Fachamtes für Stadt- und Landschaftsplanung eine Auszeit angeboten, um mit den Fraktionssprechern nicht-öffentlich (aufgrund von privaten Grundstücksangelegenheiten) die aus dem Ausschuss erbetenen Hinweise zu geben. Der Vorsitzende Herr Schmidt hat diesen Vorschlag übernommen und die Auszeit einberufen.
In der geplanten Festsetzung können mehr als die in den Gutachten als Maximalszenario angenommenen 150 Wohneinheiten ermöglicht werden. Damit gehen die maßgeblichen Gutachten wie z.B. Lärm und Verkehr von falschen Annahmen aus. Bisher leben etwa 530 Menschen im Plangebiet. Zukünftig sollen 170-270 zusätzliche Menschen in den bisher angenommenen 150 neu realisierten Wohneinheiten im Plangebiet leben. Das wäre ein Zuwachs von 32-51%.'
Und daraus sollen wirklich nur 14% mehr Verkehr entstehen?
Müssen daher nicht im Interesse aller neue Gutachten eingeholt werden?
Antwort der Verwaltung:
Bei Gutachten und Prognosen müssen bestimmte Annahmen getroffen werden, um die Auswirkungen absehen zu können, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben. Eine gewisse Unsicherheit ist immer gegeben, da nicht alle Verhaltensweisen und Entwicklungen mit absoluter Sicherheit vorhergesagt werden können. Die betreffenden Gutachten haben vielfach ein „Worst-Case“-Szenario betrachtet und entsprechend den Betrachtungsraum ggf. auch erweitert. In Bezug auf die konkreten Wohneinheiten und deren Zeitpunkt der Errichtung können ebenso nur Annahmen getroffen werden. Die Untersuchungen wurden von anerkannten Gutachterbüros erstellt und von mehreren Fachbehörden auf ihre Plausibilität geprüft.
Für die Abschätzung der künftigen Verkehre im und um das Plangebiet herum wurden in der Verkehrstechnischen Untersuchung mehrere Annahmen getroffen und verschiedene Planungen einbezogen:
a) U.a. wurde überschlägig ermittelt wie viele neue Wohneinheiten (WE) durch das neue Planrecht im Vergleich zum alten Planrecht möglich sind z.B. aufgrund von einer höheren GRZ oder einer höheren zulässigen Geschossigkeit (im Bebauungsplan Niendorf 93 ca. 100 - 150 WE). Nicht eingerechnet werden hingegen die Wohneinheiten, die im Vergleich zum heutigen Bestand bautechnisch zusätzlich möglich sind (zum Beispiel auf brachliegenden Grundstücken), da sie keine Auswirkung des neuen Planrechts sind und auch nach altem Planrecht zulässig und möglich waren. Sie sind demnach nicht in der Anzahl der „zusätzlichen Wohneinheiten durch das neue Planrecht“ enthalten.
b) Des Weiteren werden in der verkehrstechnischen Untersuchung auch Annahmen zum Pkw-Schlüssel pro Haushalt getroffen. Für diese Annahme wurde, trotz sehr guter ÖPNV-Anbindung und sinkender PKW-Prognose, ein vergleichsweise hoher bzw. konservativer Pkw-Schlüssel von 1,2 Pkw pro Haushalt angenommen.
c) In der verkehrstechnischen Untersuchung wurden zudem nicht nur die Neuverkehre, die aus dem Bebauungsplan Niendorf 93 resultieren berücksichtigt, sondern auch aus perspektivischen Planungen, wie dem Bebauungsplan Niendorf 95 sowie weiteren potentiellen Plangebieten im Norden Niendorfs. Die potentiellen WE und Neuverkehre die aus dem Bebauungsplan Niendorf 93 resultieren machen im Vergleich zu den anderen künftigen Planungen nur einen geringen Teil aus.
Ziel des verkehrstechnischen Gutachtens ist es, herauszufinden, ob die bestehenden Straßen die Neuverkehre, die durch die Planung resultieren, aufnehmen können. Im Gutachten wird deutlich, dass die Straßen die prognostizierten Neuverkehre ohne Probleme hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit aufnehmen können. Der Auswirkungen sind so gering, dass sich auch bei etwas mehr oder weniger Verkehr, die sich aus Unsicherheiten bezüglich der Annahmen ergeben können, keine abweichenden Schlüsse aus dem Verkehrsgutachten ziehen lassen.
Gleiches gilt für das lärmtechnische Gutachten. Ziel dieses Gutachtens ist es herauszufinden, für welche Bereiche Lärmfestsetzungen im B-Plan zu treffen sind. Relevante Straßen für diese sind die Paul-Sorge-Straße und die Wendlohstraße. Auch hier sind geringfügige Prognoseunsichheiten nicht entscheidend dafür, dass andere Festsetzungen als die getroffenen festgesetzt werden müssten.
Annahmen beinhalten immer bestimmte Unsicherheiten sind aber mit Bedacht und begründbar gewählt worden. Eine gewisse künftige Abweichung von den errechneten Verkehrszahlen hat keinen Einfluss auf die in den Gutachten getroffenen Aussagen und die gewählten Festsetzungen. Die Gutachten müssen somit nicht neu erstellt werden.
Die jüngste Bevölkerungsprognose für Hamburg bis 2035 geht lediglich von einem Bedarf von 74.000 neuen Wohnungseinheiten (WE) aus. Dies entspräche einem Zubau von lediglich 5.000 WE pro Jahr, während im Bündnis für das Wohnen 2021 erneut die Zahl von 10.000 neuen Wohnungen pro Jahr vereinbart wurde. Für Niendorf ist bis 2035 für den Bevölkerungsbestand sogar ein Rückgang von 6,1 % vorhergesagt.
Wäre daher nicht eine Überprüfung der Neubaustrategie und ihrer Auswirkungen auf Ressourceneinsatz und Flächenverbrauch geboten, wie von dem Klimabeirat bereits im Dezember 2021 empfohlen?
In den kommenden Jahren werden weiterhin mehr Wohnungen gebraucht. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Zuzug aus anderen Regionen Deutschlands und Europas, die zunehmende Zahl von Single-Haushalten, der Wunsch nach größeren Wohnungen. Nahezu jeder kennt Menschen die auf der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung sind. Der Senat und die Bezirksämter setzen sich daher das Ziel, mindestens 10.000 Wohnungen pro Jahr in Hamburg zu genehmigen, um dem angespannten Wohnungsmarkt entgegenzuwirken. Der Bezirk Eimsbüttel soll davon jährlich 1.050 WE genehmigen. Um diese Zahlen zu erreichen sollen die Bezirksämter u.a. Bebauungspläne aufstellen, um neuen Wohnungsbau zu ermöglichen.
Durch den Bebauungsplanentwurf Niendorf 93 wird eine sehr flächensparende Stadtentwicklung ermöglicht, die darauf abzielt die vorhandene Infrastruktur besser zu nutzen, indem baulich vorgeprägte Grundstücksflächen durch eine höhere Ausnutzung effizienter bebaut werden können. Auf diese Weise schafft die Planung die Voraussetzungen für eine höhere Anzahl von Wohneinheiten bei geringer Mehrversiegelung (nur ca. 8%) von Fläche und Boden. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer:innen.
Die Bürgerinnen und Bürger sowohl vom Planungsgebiet Niendorf 93 als auch Niendorf 95 machen sich große Sorgen, dass zukünftige Starkregenereignisse zu mehr- und stärkeren Überschwemmungen im Stadtteil fuhren. Die Böden können bereits jetzt nicht sehr viel Wasser aufnehmen. Durch weitere Versiegelung (laut Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf eine „Erhöhung der zulässigen Versiegelung um ca. 8 %" für N93) und durch weiteren Bodenaushub (Tiefgaragen) und Bodenverdichtung wird es erhebliche Probleme bei der Versickerung von großen Wassermengen geben. Eine vorgeschriebene Dachbegrünung wird nicht ausreichen. Zudem wurde bei dem entsprechenden Gutachten zum Oberflächenentwässerungskonzept die neue Starkregen-Gefahrenkarte vom Oktober 2023 nicht berücksichtigt.
Wie wollen Sie diesen Sorgen zukünftig begegnen?
Wie rechtfertigen Sie die zu erwartende Neuversieglung von mindestens von 8% auf den für das Planungsgebiet kritischen Bodeneigenschaften? Der Klimabeirat empfiehlt für den Flächenschutz eine Netto-Null-Strategie in Bezug auf die Bodenversiegelung.
Warum gönnt sich die Stadt einen Klimabeirat, wenn die Empfehlungen keine Berücksichtigung im Planungsverfahren finden?
Das entsprechende Gutachten zum Oberflächenentwässerungskonzept ist 2022 erstellt worden. (Die vorhergehende Starkregen-Gefahrenkarte ist 15 Jahre alt)
Inwieweit wird die aktualisierte Starkregen-Gefahrenkarte vom Oktober 2023 mit in die Planung einbezogen?
Antwort der Verwaltung:
Für den bestehenden Baustufenplan wurden keinerlei Untersuchungen oder Aussagen in Bezug auf Starkregen und Vorsorge getroffen. Der Bebauungsplan Niendorf 93 umfasst erstmalig auch ein Entwässerungskonzept für den beplanten Bereich. Im Entwässerungskonzept, erstellt von einem ausgewiesenen Fachbüro, wurde die Starkregenvorsorge ausführlich thematisiert. Das Entwässerungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nicht zu erkennen ist, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Niendorf 93 die Gefahren durch Starkregen im Vergleich zur aktuellen Situation steigen. Diese Aussage trifft weiterhin, unabhängig von der neuen Starkregengefahrenkarte, zu. Es werden daher durch die neue Starkregengefahrenkarte keine weiteren Festsetzungen erforderlich.
Durch eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurden Eingriffe in das Schutzgut Boden/Fläche geprüft und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Zudem werden im Bebauungsplan Niendorf 93 Festsetzungen zum Umgang mit dem Regenwasser getroffen, die die Regenrückhaltung, die Versickerung und die Verdunstung fördert.
Die Begründung des Bebauungsplanes enthält ein Kapitel zum Thema Entwässerung und Starkregen, welches die Thematik für die unterschiedliche Gebiete im Plangebiet darstellt. Jedem Bauherrn wird unabhängig vom neuen Planrecht empfohlen, für den baulichen Schutz vor Starkregenereignissen Sorge zu tragen. Die Starkregengefahrenkarte kann helfen das Risiko dafür einzuschätzen und ggf. Baumaßnahmen zu ergreifen.
Zum Thema Neuversiegelung siehe auch Antwort auf Frage 6.
Die Bezirksämter sollen im Rahmen der Bauleitplanung gemäß dem von Stadt und Politik gemeinschaftlich unterzeichneten Vertrag für Hamburg - Wohnungsneubau vom 16.11.2021 möglichst frühzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung, sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in geeigneter Form sicherstellen. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger sollen zügig in das Verfahren eingebracht und angemessen berücksichtigt werden, um breit getragene Planungsergebnisse zu erzielen.
Welche sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, wurden erarbeitet?
Wurde überhaupt ein alternativer Lösungsansatz vorgestellt oder erarbeitet?
Welche Belange der Bürger wurden berücksichtigt?
Wurde überhaupt Einwendung berücksichtigt?
Nach welchen Kriterien genau wurde die Abwägung vorgenommen?
Was wollen Sie konkret unternehmen, um ein breit getragenes Planungsergebnis zu erzielen?
Antwort der Verwaltung:
Zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden verschiedene Varianten für die grüne Wegeführung vorgestellt. Im weiteren Verfahren wurde die Entscheidung für die nun gewählte Wegeführung getroffen und begründet. Im Rahmen dessen wurde diese zum Teil verschmälert. Weitere Änderungen der Planung wie z.B. Entwässerungsfestsetzungen, Straßenerweiterungsflächen und grüne Wegeverbindung sind zudem in Abstimmung mit anderen Behörden und Trägern öffentlicher Belange erfolgt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der von der Planung betroffenen Belange.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) für den Bebauungsplan Niendorf 93 fand im Herbst 2020 statt. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB), der öffentlichen Auslegung, hatte die Öffentlichkeit im Frühjahr 2023 erneut die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Alle Belange aus den in dieser Zeit eingegangenen Stellungnahmen wurden in die Abwägung eingestellt, also geprüft, ihre Auswirkung auf das Vorhaben betrachtet und der Umgang damit ausführlich in einem Abwägungspapier dargelegt.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs Niendorf 93 die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. In der Abwägung kommt es naturgemäß dazu, dass bestimmte Belange zurücktreten müssen, während anderen Belangen ein Vorrang eingeräumt wird. Diese Abwägung bringt zum Ausdruck, wie sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Der Bebauungsplanentwurf Niendorf 93 ist in seiner heutigen abgestimmten Form, das Ergebnis dieser Abwägung.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass viele inhaltliche Einwände, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen sind bereits Gegenstand des laufenden Planverfahrens waren, in dem Abwägungsvorgang berücksichtigt wurden und zudem mit dem ihnen zustehenden Gewicht in das Abwägungsergebnis einfließen. Es handelt sich somit bei den inhaltlichen Einwendungen oft nicht um bisher unbekannte Sachverhalte, die einer Änderung des aktuellen Standes des Bebauungsplans bedürfen.
Im Sinne des Drittelmixes (je ein Drittel öffentlich geförderte Mietwohnungen, frei finanzierte Mietwohnungen und Eigentumswohnungen) sind 35 % der Wohneinheiten eines Bauvorhabens auf privaten Flächen bei der Schaffung von neuem Planrecht als öffentlich geförderte Wohnungen für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen zu errichten.
Wie soll das in dem Plangebiet Niendorf 93 sichergestellt werden?
Antwort der Verwaltung:
Der angesprochenen Drittelmix kann über den Bebauungsplan ohne ein konkretes Vorhaben mit vertraglichen Regelungen nicht festgesetzt werden. Da es sich bei dem vorliegenden Plan um einen Angebotsplan handelt, der ohne städtebauliche Verträge mit den Eigentümern festgestellt wird, kann dies auf der Ebene des Bebauungsplans nicht geregelt werden. Es steht den Bauwilligen frei, Fördermittel für öffentlich geförderte Mietwohnungen in Anspruch zu nehmen.
Wurden Fördermittel für die Erstellung des B-Entwurfes N93 verwendet?
Wenn ja, für welche Bereiche genau, wie z.B. aktuelle Sonderaufgaben durch Klima Hitze/Wasser?
Antwort der Verwaltung:
Nein, es wurden keine Fördermittel für den Bebauungsplan Niendorf 93 verwendet.
Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe sollen im Rahmen der Umwidmung zum allgemeinen Wohngebiet zukünftig im Plangebiet Niendorf 93 zugelassen werden. Bereits heute sind Läden und Betriebe mit diesem Angebot am Tibarg, Schippelsweg („Affenfelsen“) und Krähenweg fußläufig in 500 m vom Plangebiet zu erreichen und weisen deutliche Leerstände aus. Eine Ausweisung des Plangebietes Niendorf 93 auch für diese Nutzungsarten führt damit zwangsläufig zu weiteren Kannibalisierungseffekten z.B. für den bereits öffentlich geförderten BID am Tibarg.
Warum schließen Sie nicht diese Nutzungsarten neben den Tankstellen und Gartenbaubetrieben aus?
Antwort der Verwaltung:
Gemäß § 4 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten zulässig:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Diese Nutzungen sind im Wesentlichen auch heute schon zulässig, da das Baugebiet nach Baustufenplan „W“ (Wohnen) in vielen Punkten einem WA (allgemeines Wohngebiet) gleichgesetzt ist.
Es sind keine zentrumsrelevanten Nutzungen zulässig, eine Konkurrenz zum Tibarg wird nicht befürchtet.
Nach der Festsetzung des Bebauungsplans können Sie nach § 176 BauGB den Eigentümer verpflichten, sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bebauen; dies schließt auch die bisher - gemessen an den neuen Festsetzungen - zu geringfügig bebauten Grundstücke mit ein.
Diese Regelung sorgt für die Eigentümer und Anwohnenden für Unruhe und Unsicherheit.
Warum erklären Sie nicht explizit den Ausschluss der Ansehung des Baugebotes für dieses Plangebiet?
Antwort der Verwaltung:
Die Umsetzung eines Baugebotes ist nicht Ziel oder Anlass der Planung.
Das Baugebot ist ein Einzelfallinstrument, welches langjährige Missstände beheben soll. Dies ist im Plangebiet nicht der Fall.
Der Ausschluss des Baugebotes über einen Bebauungsplan ist nicht zulässig.
Ist Ihnen bewusst, dass sehr viele Bürgerinnen und Bürger aus dem Bereich von Niendorf 93 inklusive der Bauantragssteller eine Einredeverzichtserklärung gegenüber der Politik/dem Fachamt abgegeben haben?
Die Bürgerinnen und Bürger reichen dem Fachamt wiederholt die Hand und sind bereit, für eine Verbesserung des Bebauungsplans auf ihre Rechte zu verzichten.
Antwort der Verwaltung:
Für die Frage, ob die Veränderungssperre verlängert werden kann, ist es nicht ausschlaggebend, ob Bürgerinnen und Bürger sich bereit erklären, ihre Projekte zurückzustellen oder auf ihnen gesetzlich zustehende Rechte zu verzichten. Für eine Verlängerung einer Veränderungssperre müssen die die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese sind aus Sicht der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Nachtrag der Initiative Niendorf zur BV-Sitzung am 01.02.2024
Der Stadt steht kein Vorkaufsrecht beim Kauf von Wohnungseigentum zu. Der Ausbau des Schippelsmoor -und Seesreingrabens zu einer Parkanlage, die Verbreiterung des Graf-Anton-Weges mit der Anlage eines Gehweges sowie die Verbreiterung des Straßenraumes in der Paul-Sorge-Straße wird aus diesen Gründen vermutlich auf Dauer bzw. auf unabsehbare Zeit nicht erfolgen. Selbst wenn alle Wohneinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft einheitlich verkauft werden, besteht dieses Vorkaufsrecht nicht. Bei einer solchen Ausgangslage fehlt es an der Planerforderlichkeit, weil der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig erscheint bzw. dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf seine Verwirklichung besteht. Neben dem Gebot, erforderliche Bauleitpläne aufzustellen, gilt auch, dass nicht erforderliche Bauleitpläne nicht aufgestellt werden dürfen.
Warum wird in Kenntnis dieser Umstände, und diese sind dem Fachamt und dem Stadtplanungsausschuss hinlänglich bekannt, der Bezirksversammlung dieser Bebauungsplan dennoch zur Beschlussfassung vorgelegt?
Wie und mit welchen Mitteln können/sollen die Planziele im Fall der Beschlussfassung in absehbarer Zeit umgesetzt werden?
Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans wird grundsätzlich nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass seine Festsetzungen mit den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmen. Denn die Planungsbefugnis der Gemeinde umfasst auch das Recht, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen.
Ein Bebauungsplan muss auch Ziele für die langfristige Entwicklung setzen, die erst mit der Neubebauung auf einem Grundstück zum Tragen kommen können. Bei einer Neubebauung wäre in Zukunft auf die planrechtliche Ausweisung als öffentliche Grünfläche Rücksicht zu nehmen.
Es gibt daher eine kurzfristige und eine langfristige Ebene der Planung. Die Ausweisung von Grünflächen auf der Ebene der Bebauungsplanung muss so gefasst und dimensioniert werden, dass langfristig das Ziel einer den heutigen Qualitätsanforderungen entsprechenden Wegeverbindung und eines ökologisch wertvollen und klimatisch wirksamen Gewässerlebensraumes erreicht werden kann. Zudem soll auch einer potentiell zunehmenden Nutzungsintensität in der Zukunft begegnet werden.
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes Niendorf 93 ergibt sich zudem aus mehreren übergeordneten stadt- und landschaftsplanerischen Zielen. Insbesondere soll die Möglichkeit einer Nachverdichtung und die verbesserte Einbindung in das grüne Wegenetz geschaffen werden. Die kurz- oder langfristige Umsetzung eines kleinen Teilbereiches stellt die Umsetzung des gesamten Bebauungsplanes und dessen Ziele nicht infrage. Das angesprochene Teilgrundstück hat u.a. auf die Durchwegung und die Nachverdichtung in anderen Teilbereichen keine hemmende Wirkung. Der Bebauungsplan ist somit auch ohne Umnutzung dieses Teilgrundstücks vollzugsfähig. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ist somit gegeben.
Fragen der Initiative vom 16.01.2024
In der geplanten Festsetzung können mehr als die in den Gutachten als Maximalszenario angenommenen 150 Wohneinheiten ermöglicht werden. Damit gehen die maßgeblichen Gutachten wie z.B. Lärm und Verkehr von falschen Annahmen aus. Müssen daher nicht im Interesse aller neue Gutachten eingeholt werden?
Wie sehen Sie das?
Antwort der Verwaltung:
Siehe Antwort Nr. 4 Gutachtengrundlage
Bisher leben etwa 530 Menschen im Plangebiet. Zukünftig sollen 170-270 zusätzliche Menschen in den bisher angenommenen 150 neu realisierten Wohneinheiten im Plangebiet leben. Das wäre ein Zuwachs von 32-51%.
Und daraus sollen wirklich nur 14% mehr Verkehr entstehen? Wie sehen Sie das?
Antwort der Verwaltung:
Siehe Antwort Nr. 4 Gutachtengrundlage.
Im Gutachten wird sich darauf bezogen, dass es in den betreffenden Straßen kaum Feuerwehreinsätze wegen Wasserschäden gab. Das liegt aber nicht daran, dass es keine Probleme mit Regen- bzw. Grundwasser gibt, sondern daran, dass die Hauseigentümer in Eigeninitiative Pumpen schalten, um die Keller zu leeren. Seit Jahren gibt es Probleme mit Wasser in den Kellern. Eine zunehmende Verdichtung trägt noch zusätzlich dazu bei.
Wie sehen Sie unter den Gesichtspunkten der Risikominimierung die Forderung die Gutachten neu zu erstellen und zu bewerten?
Siehe Antwort Nr. 6 Versiegelung und Starkregen.
Niendorf 93 weicht im Verfahrensablauf vom üblichen Ablauf eines Planverfahrens ab. Aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie konnte die öffentliche Plandiskussion nicht in Präsenz stattfinden. Aus unserer Sicht sind das besondere Umstände (gemäß §17 Absatz 2 Bau Gesetzbuch), die eine Verlängerung der Veränderungssperre rechtfertigen.
Wie sehen Sie das?
Antwort der Verwaltung:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann in Form einer öffentlichen Auslegung oder in Form einer öffentlichen Plandiskussion durchgeführt werden. Es gab eine rege Beteiligung. Eine Begründung für eine Verlängerung der Veränderungssperre wird daher nicht gesehen.
Fragen der Initiative Niendorf vom 28.11.2023
Warum wurden wir zu dieser Sitzung des Stadtplanungsausschusses nicht eingeladen, obwohl das jedem der 90 Einreicher mit der Eingangsbestätigung unseres Einspruchs/Stellungnahme zugesagt wurde, wo doch heute über die Bebauung N93 perspektivisch auch N95 abgestimmt wird?
Das Missverständnis wurde im Stadtplanungsausschuss am 28.11.2023 bedauert und geklärt. Künftig wird eine nicht missverständliche Formulierung für die Eingangsbestätigung gewählt.
Warum wird heute über Niendorf 93 entschieden, wenn erst am 14.12.23 über die Auswertung zu Niendorf 95 diskutiert wird, schließlich soll N93 als Orientierung für die bauliche Festsetzungen zu N95 gelten?
Antwort der Verwaltung:
Niendorf 93 und Niendorf 95 sind zwei unterschiedliche und unabhängige Bebauungsplanverfahren. Niendorf 93 wird als feststellungsreif erachtet. Es wurde daher der Feststellung in der Bezirksversammlung am 01.02.2024 zugestimmt.
Inwieweit wird die neue Starkregen-Gefahrenkarte vom Oktober 2023 mit in die Planung einbezogen? (die alte Karte ist 15 Jahre alt) Das entsprechende Gutachten zum Oberflächenentwässerungskonzept ist 2022 erstellt worden.
Antwort der Verwaltung:
Siehe Antwort Nr. 6 Versiegelung und Starkregen.
Wie planen sie die Straßenveränderung mit möglichst wenig zusätzlicher Versiegelung?
Und ist eine Entsiegelung geplant?
Eine konkrete Straßenplanung liegt noch nicht vor. Bei einer künftigen Straßenplanung wird ein eigenes Verfahren durchgeführt.
Warum wird keine konkrete Bauhöhe festgelegt/definiert?
Antwort der Verwaltung:
Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe wurde im Bebauungsplanverfahren Niendorf 93 als nicht erforderlich erachtet. Die Höhe wird durch die Festsetzung der maximalen Geschossigkeit ausreichend begrenzt. Die Festsetzung der Gebäudehöhe im Bebauungsplan Niendorf 95 wird im Zuge der Aufstellung geprüft.
Wie werden die Baufenster in Bezug auf Hitze, Verschattung, Windlast und Versiegelung bedacht?
Antwort der Verwaltung:
Die Belange wurden bei der Planung berücksichtigt. Im vorherigen Planrecht waren keinerlei Baufenster ausgewiesen. Das neue Planrecht regelt die Bebaubarkeit und auch die Nicht-Bebaubarkeit von Grundstücksteilen auch vor dem Hintergrund der angeführten Themen.
Es wird um Kenntnisnahme gebeten.
keine