Bebauungsplan Lindenhofterrasse und Lindenhofallee / Grindelhof 87, Rotherbaum
Letzte Beratung: 14.09.2023 Bezirksversammlung Ö 9.5
Das Grindelviertel gehört zu den ältesten historischen Stadtteilen Eimsbüttels bzw. Hamburgs und zu den dicht besiedelsten Stadtteilen in ganz Hamburg und wird zudem bereits durch die Universität Hamburg hoch frequentiert.
Glücklicherweise haben viele über 130 Jahre alte Gebäude bis heute überlebt, die den Charme, Charakter und die Beliebtheit des Viertels ausmachen.
Die historische Lindenhofterrasse (Straßenname Grindelhof 89 Haus 1 bis Haus 9) und die Lindenhofallee (Straßenname Grindelhof 81 und 83 Haus 1 bis Haus 21) sind ein denkmalgeschütztes Ensemble von A. Heitmann (Architekt) aus dem 19. Jahrhundert. Neben dem Ensemble als Baudenkmal erinnern die Stolpersteine vor den Häusern an die vielen ermordeten jüdischen Bewohner und Bewohnerinnen dieses Ensembles. Eine weitere Bebauung zwischen den Terrassen würde den Charakter des Ensembles der 130 Jahre alten Terrassenhäuser und den Raum an die jüdische Mahn- und Erinnerungskultur zerstören.
Die Bezirksversammlung ist gesetzlich befugt die oben genannten Beschlüsse nach § 19 Abs. 2 S. 2 BezVG zu treffen. Hierzu liegt ein umfassendes Rechtsgutachten der von der Wohnungseigentümergemeinschaft Grindelhof 89 beauftragten Kanzlei KROHN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vor, welches als Anlage beigefügt ist.
Bei Umsetzung der oben genannten Beschlüsse durch das Bezirksamt wäre die Beanstandung der Bezirksamtsleitung in Hinblick auf die Beschlüsse der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 15. Dezember 2022 (Drs. Nr. 21-3465) und vom 26. Januar 2023 (Drs. Nr. 21-3522) hinfällig und die Beanstandung/Beschlüsse hätten sich erledigt.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksversammlung beschließt nach § 19 Abs. 2 S. 2 BezVG einen für das Bezirksamt Eimsbüttel bindenden Beschluss mit folgendem Inhalt:
1. Das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bauleitplanungsfeststellungsgesetz i.V.m. § 1 S. 1 Weiterübertragungsverordnung-Bau für die Feststellung von Bebauungsplänen zuständige Bezirksamt Eimsbüttel beschließt unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke Grindelhof 83 bis 89, Hallerplatz 1 mit den Flurstücken 1042, 1103, 1758, 1759, 1793, 1887, 1888 mit der Vorgabe, dass der Bebauungsplan den derzeitigen Zustand vor dem Hintergrund ökologischer, denkmal- und milieugeschützter Aspekte vor einer weiteren unverhältnismäßigen und unzumutbaren Verdichtung eines ohnehin schon intensiv besiedelten Quartiers schützt. Dabei soll der Bebauungsplan eine gärtnerische Gestaltung des Garagendachs der Tiefgarage ohne Bebauung auf dem Flurstück 1887 vorsehen, damit diese Fläche mikroökologisch und gärtnerisch entwickelt werden kann und eine Bebauung ausgeschlossen bleibt (im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. März 1997, Az. 2 VG 2900/94). Der Bebauungsplan soll zudem die städtebauliche Gestalt des Plangebietes in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Baukörpermasse langfristig sichern.
2. Das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bauleitplanungsfeststellungsgesetz i.V.m. § 1 S. 1 Weiterübertragungsverordnung-Bau für den Erlass von Veränderungssperren nach § 14 ff. BauGB zuständige Bezirksamt Eimsbüttel erlässt nach dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (siehe Ziffer 1.) innerhalb von zwei Wochen eine Veränderungssperre.
Benjamin Schwanke, Klaus Krüger, Burkhardt Müller-Sönksen und FDP-Fraktion
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