21-1323

Baumschädigungen in Folge von Bauarbeiten auf einem Grundstück in der Julius-Vosseler-Straße

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

26.06.2020

Lfd. Nr. 72 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jost Leonhardt Fischer, Sebastian Dorsch und Dietmar Kuhlmann (GRÜNE-Fraktion)

 

Baumschädigungen in Folge von Bauarbeiten auf einem Grundstück in der Julius-Vosseler-Straße

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Julius-Vosseler-Straße 99 ist letztes Jahr eine Baustelle eingerichtet worden. Es wurde eine Grube bis fast an die Grundstücksgrenzen ausgehoben die rund neun Monate offen stand.

 

Dies führte anscheinend dazu, dass zwei ca. 100 Jahre alte Eschen, die sich auf dem Nachbargrundstück Julius-Vosseler-Straße 97 befanden, gefällt werden mussten. Beim Ausheben der Baustellengrube wurden anscheinend die Wurzeln so stark beschnitten und die Grube stand so lange offen, dass die Stabilität der Bäume nicht mehr gewährleistet war.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

  1. Welche Maßnahmen sind zum Erhalt/Schutz der beiden Bäume angeordnet worden bzw. sind regelhaft zu beachten?

 

Mit Fällgenehmigung vom 14.02.2019 zur Fällung einer Hängebirke, einer Fichte und einer Linde sind für den gesamten verbleibenden Baumbestand, auch auf Nachbargrundstücken, folgende Auflagen aufgenommen worden:

 

Vor Beginn und während der gesamten Bauzeit ist der Baumbestand in seinem Wurzelbereich (Kronentraufbereich plus 1,50 m nach allen Seiten) durch einen ortsfesten, mindestens 1,80 m hohen Bauzaun zu schützen (gemäß DIN 18 920, Schutz von Bäumen auf Baustellen).

 

Der verbleibende Gehölzbestand ist zu erhalten und vor Beginn sowie während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18 920 - Schutz von Bäumen auf Baustellen - zu schützen.

Gemäß Baumschutzverordnung dürfen geschützte Bäume (Wurzeln, Stamm und Äste) nicht entfernt oder beschädigt werden.

Der Wurzelbereich umfasst nach DIN 18 920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m.

 

  1. Ist die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert worden? Falls dies nicht der Fall ist – warum nicht?
  2. Sind diese Maßnahmen durch die ausführenden Firmen beachtet worden?
  3. Sind bei Nichteinhaltung der oben genannten Maßnahmen Bußgelder verhängt worden? Falls ja – in welcher Höhe?

 

Antwort zu Ziffern 2, 3 und 4:

Die Einhaltung bzw. Beachtung der Maßnahmen ist wie folgt kontinuierlich verfolgt worden:

 

-          Nach einem anonymen Hinweis im April 2019 wegen nicht ausreichender Baumschutzmaßnahmen hat das Bezirksamt mit dem Verantwortlichen auf der Baustelle Kontakt aufgenommen und ihn ausdrücklich aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu befolgen, die im Bescheid festgelegt sind. Am gleichen Tag erhielt das Bezirksamt die Bestätigung, dass die Maßnahmen beauftragt und durchgeführt werden.

 

-          Im Mai 2019 erhielt das Bezirksamt erneut einen Hinweis über nicht eingehaltene Baumschutzmaßnahmen. Am gleichen Tag hat das Bezirksamt den Verantwortlichen aufgefordert, unverzüglich einen Sachverständigen für Baumpflege hinzuzuziehen.

 

-          Aufgrund der wenige Tage später erfolgten Stellungnahme des eingeschalteten Sachverständigen hat das Bezirksamt umgehend den Verantwortlichen aufgefordert, ein Gutachten einzureichen, dem die entstandenen Schäden an den Bäumen und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und zum möglichen Erhalt der Bäume zu entnehmen sind.

 

-          Im März 2020 und im Juni 2020 haben zur Kontrolle Ortsbesichtigungen stattgefunden.

 

-          Um das geforderte Gutachten zu erhalten, hat das Bezirksamt mehrfach Zwangsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen, der sich wenig kooperativ zeigte, festsetzen müssen (Zwangsgeld i. H. v. bis zu 10.000 €). In der Fassung des Gutachtens, die das Bezirksamt endlich im März 2020 erhalten hat, fehlten Aussagen zu einzelnen Bäumen, an denen noch Zugversuche ausstanden. Die Ergebnisse dieser Zugversuche wurden erst im Mai und im Juni 2020 nachgereicht.

 

Damit liegt seit Juni 2020 ein Gesamtbild über alle Schäden vor. Das Bezirksamt hat darauf aufbauend im Juni 2020 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und wird gegen diese Verstöße im zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmen vorgehen. Bußgelder sind daher bislang noch nicht verhängt worden.

 

  1. Ist eine regelhafte Kontrolle derartiger Problembaustellen vorgesehen und mit dem vorhandenen Personal durchführbar?

 

Eine regelhafte Kontrolle aller Baustellen wäre erforderlich, um mögliche Problembaustellen herauszufiltern. Auch bei einer Personalaufstockung kann eine solche regelhafte Kontrolle aufgrund der erheblichen Anzahl von Baustellen nicht gewährleistet werden. Ein solch erheblicher Personaleinsatz wäre auch nicht verhältnismäßig, da die meisten Baustellen ordnungsgemäß im Rahmen der Gesetze ablaufen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine