Baumaßnahmen Fernwärmeausbau in Klosterallee Erreichbarkeit von Grundstücken für Rettungsdienste, Anlieferer und Dienstleister
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Benjamin Schwanke, Camilla Joyce Thiele, Lea Fricke (FDP-Fraktion)
Titel: Baumaßnahmen Fernwärmeausbau in Klosterallee – Erreichbarkeit von Grundstücken für Rettungsdienste, Anlieferer und Dienstleister
Fortlaufende. Nr.: 22-79
Eingangsdatum: 06.02.2026
Datum der Antwort: 23.03.2026
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Anfrage unter Beteiligung der Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW) zu den Fragen 1 bis 10 wie folgt:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen 1 bis 4, sowie 6 bis 11 wie folgt:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Fragen 11 und 12 wie folgt:
Sachverhalt
Die angekündigten Baumaßnahmen zum Fernwärmeausbau in der Klosterallee haben vor kurzem begonnen. Wie angekündigt wurden große Flächen vollständig abgesperrt. Anders als offenbar mit den zuständigen Behörden abgestimmt, sind jedoch nicht alle Häuser uneingeschränkt erreichbar.
Während Grundstücke mit Garagen weiterhin Zugang haben, sind insbesondere die großen Altbauten auf der gegenüberliegenden Straßenseite deutlich benachteiligt. Für diese Häuser gibt es bislang weder einen Ausgleich noch ein pragmatisches und alltagstaugliches Konzept, um die Einschränkungen während der voraussichtlich langen Bauzeit abzufedern.
Trotz wiederholter Nachfragen von Anwohnenden wurde bislang nicht beantwortet, wie mobilitätseingeschränkte Personen, Handwerker mit schwerem Gerät, Hausmeister, Gärtner oder Lieferanten mit größeren Anlieferungen die betroffenen Häuser erreichen sollen. Für Gebäude ohne Garagen oder Zufahrten muss zumindest zeitlich befristet eine Anfahrmöglichkeit bestehen.
Besonders problematisch stellt sich die Situation für das Haus Klosterallee 55 dar. Dieses ist, entgegen vorheriger Zusagen, vollständig eingezäunt. Direkt vor dem Hauseingang stehen schwere Baufahrzeuge, links und rechts verhindern Bauzäune jegliche Durchfahrt. Eine uneingeschränkte Erreichbarkeit für Feuerwehr, Rettungswagen oder Polizei ist faktisch nicht gegeben.
Zudem war nach bisherigen Informationen vorgesehen, dass insbesondere Flächen an der Kreuzung Innocentiastraße / Klosterallee sowie Abschnitte der Innocentiastraße für Baufahrzeuge genutzt werden. Tatsächlich befinden sich diese jedoch überwiegend in der Klosterallee, was die Situation zusätzlich verschärft.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:
Vorwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Vor der Einrichtung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum reichen die für die Baumaßnahmen zuständigen Unternehmen die Planungen zur Verkehrsführung und Baustellenabsicherung bei den Straßenverkehrsbehörden (StVB) der Polizei ein. Diese prüfen die vorgelegten Planungen auf Verkehrssicherheit sowie Rechtskonformität und treffen die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen.
Die Verkehrs- und Absperrplanung, für die von den Fragen umfasste, Baumaßnahme und die dafür erforderliche Abstimmung mit der Feuerwehr und der Polizei obliegt der Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW). Die Abstimmung mit der Polizei erfolgte mit der örtlich zuständigen StVB des Polizeikommissariat (PK) 17.
Die Einhaltung der mit der Feuerwehr und der Polizei abgestimmten und durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung genehmigten Verkehrs- und Absperrmaßnahmen obliegt der HEnW bzw. der durch die HEnW beauftragten Firma für die Baustellenabsicherung.
Das PK 17 erhielt am 21. Januar 2026 eine schriftliche Mitteilung einer Anwohnenden, in der diese insbesondere ihre Sorge einer Einschränkung der Rettungswege durch die Baustelle und den Umfang der abgesperrten Flächen hinterfragte. Ein Mitarbeiter der StVB nahm daraufhin telefonisch mit der Anwohnenden Kontakt auf. Am 29.Januar 2026 berichtete die Anwohnende dem PK 17 in einer weiteren schriftlichen Mitteilung von konstruktiven Gesprächen mit dem ausführenden Unternehmen sowie der beauftragenden HEnW. Im Ergebnis seien ihre Fragen im Wesentlichen geklärt und die Zufahrt für Rettungskräfte bestmöglich gewährleistet.
Fragen:
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Die Abstimmung der Verkehrs- und Absperrplanung erfolgte in mehreren Verkehrsbesprechungen mit Polizei und Feuerwehr. Bei nicht eindeutigen Rettungswegen hat ein Ortstermin mit der zuständigen Wache stattgefunden. Ein solcher Ortstermin hat auch in der Klosterallee stattgefunden.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Die Verkehrs- und Absperrplanung für die Baumaßnahmen in der Klosterallee wurde im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs vor Beginn der Baumaßnahmen mit den Bauausführungsplanenden in den Räumlichkeiten des Vorbeugenden Brandschutzes sowie der Verkehrsflussoptimierung erörtert.
Für die Feuerwehr ergab sich, dass aufgrund der Gesamtausdehnung des Projekts mit einer Trassenführung über mehrere Kilometer eine Begehung jedes einzelnen Gebäudes im Vorfeld nicht vorgesehen wird. Es wurde vereinbart, dass die Feuerwehr beratend tätig wird, sofern die Bauausführungsplanenden in Einzelfällendie maßgeblichen Vorschriften – insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges – nicht einhalten können. Den Bauausführungsplanenden wurden die einschlägigen Vorschriften und Anforderungen übermittelt, auf deren Grundlage die weitere Detailplanung erfolgte bzw. zu erfolgen hat. Eine gesonderte Beratung vor Ort wurde von den Bauausführungsplanenden für das Objekt Klosterallee 55 nicht angefragt.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
In den genehmigten Verkehrszeichenplänen sind die erforderlichen Feuerwehrzu- und Rettungswege weiterhin berücksichtigt und als freizuhaltende Bereiche ausgewiesen. Diese Flächen werden während der gesamten Bauzeit freigehalten und im Rahmen der Bauüberwachung kontrolliert. Aus fachlicher Sicht ist die Erreichbarkeit der Gebäude – auch der Häuser ohne Garagen oder Zufahrten – für Rettungsfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) damit sichergestellt; eine Einschränkung der Rettungswege durch die Baustelle liegt nicht vor.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Erlangt die Polizei bzw. StVB Kenntnis davon, dass die Verkehrs- und Baustelleneinrichtungen vor Ort nicht der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprechen, werden Maßnahmen ergriffen, um den genehmigten Zustand wiederherzustellen.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Der Gehweg vor dem Gebäude Klosterallee 55 war bereits vor Beginn der Baumaßnahme als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen und entsprechend beschildert. Diese Funktion bleibt auch während der Bauzeit bestehen. Die Erreichbarkeit des Gebäudes für Rettungsfahrzeuge ist damit weiterhin gewährleistet. Die Verkehrs- und Absperrplanung wurde so gestaltet, dass die Feuerwehrzufahrt freizuhalten ist; dies wird im Rahmen der Bauüberwachung regelmäßig kontrolliert.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Anlässlich der Anfrage erfolgte eine Überprüfung der Örtlichkeiten. Im Rahmen zweier Ortstermine wurde festgestellt, dass das Gebäude Klosterallee 55 fußläufig sowohl für die Polizei als auch für die Feuerwehr erreichbar ist und die Klosterallee grundsätzlich befahren werden kann. Für die Gebäude Klosterallee 49 bis 55 ist eine Aufstellfläche ausgewiesen und durch Beschilderung als „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet.Die Zufahrt ist über den Gehweg von der Oberstraße vorgesehen.
Es entspricht der gängigen Einsatzpraxis der Feuerwehr, dass Bauzäune im Einsatzfall mit vertretbarem Zeitverlust durch die Feuerwehr beiseite geräumt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
4. Welche konkreten Regelungen bestehen für die Anfahrt von
a) mobilitätseingeschränkten Personen,
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
In diesem Bereich bestehen keine individuell zugeordneten Behindertenparkplätze. In Sonderfällen können sich Anwohnende unmittelbar an die HEnW wenden.
b) Handwerkern mit schwerem Gerät,
c) Hausmeister- und Gartenarbeiten sowie
d) Lieferanten mit größeren oder schweren Lieferungen?
Sind hierfür zeitlich befristete Ausnahme- oder Zufahrtsregelungen vorgesehen? Wenn nein, warum nicht?
Für Handwerksbetriebe, Hausmeister- und Gartenarbeiten sowie Lieferverkehre bestehen keine darüberhinausgehenden, zeitlich befristeten Ausnahme- oder Zufahrtsregelungen. In Sonderfällen können die Anwohner rechtzeitig Kontakt zur HEnW aufnehmen und es wird vor Ort eine Lösung gesucht. Die Einrichtung genereller Ausnahmeregelungen ist aufgrund der baulichen, sicherheitstechnischen und verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vorgesehen.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Die Gehwege sind in ausreichender Breite nutzbar. Personenbezogene Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen gibt es in den hier gegenständlichen Straßenabschnitten nicht. Ein allgemeiner Stellplatz für mobilitätseingeschränkte Personen wurde für die Dauer der Baumaßnahmen von der Innocentiastraße 78 in die Isestraße 14 verlegt.
Größere Baumaßnahmen führen zu unvermeidlichen Einschränkungen. Die zeitgerechte Anwohnerinformation über die Baumaßnahmen und den damit verbundenen Einschränkungen obliegt der HEnW. Absprachen bzw. Regelungen über erforderliche Zufahrtsmöglichkeiten sind mit der HEnW zu treffen.
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Die Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) erfolgt entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt, den logistischen Erfordernissen sowie unter Berücksichtigung verkehrlicher und sicherheitstechnischer Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund ist eine dauerhafte oder ausschließliche Nutzung einzelner Flächen für bestimmte Fahrzeugtypen in der Regel weder vorgesehen noch praktikabel. Zudem wurden Teile der BE-Flächen bereits zurückgebaut, um die Parkplatzsituation im Umfeld zu entlasten. Eine „nicht konsequente Nutzung“ der vorgesehenen Flächen kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Eine gesonderte Kontrolle bestimmter Abstellflächen für einzelne Baufahrzeuge erfolgt nicht, da keine feste Zuordnung einzelner Stellflächen zu bestimmten Fahrzeugen besteht.Die Nutzung der BE-Flächen wird im Rahmen der regulären Bauleitung und Bauüberwachung sichergestellt. Maßgeblich ist die Einhaltung der genehmigten verkehrsrechtlichen Anordnung, nicht die Belegung einzelner Stellflächen durch konkrete Fahrzeuge.
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Siehe Antwort zu Frage 6.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Die Nutzung von Straßenflächen zum Abstellen von z.B. Baufahrzeugen bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hamburgischen Wegegesetz, die durch das jeweils zuständige Bezirksamt erteilt wird. Die Kontrolle der Nutzung liegt in der Zuständigkeit des Bezirksamts.
8. Wurden Anwohner und Eigentümer bei der Planung der Maßnahmen frühzeitig einbezogen? Wenn ja, wie konkret?
9. Wenn ja, weshalb gab es keine strukturierte Abstimmung zur Ermittlung alltagstauglicher Lösungen für die lange Bauzeit?
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Bei Maßnahmen dieser Art – insbesondere bei technisch notwendigen Infrastrukturarbeiten – ist keine Mitplanung durch Anwohner vorgesehen. Anwohnende wurden im Vorfeld über die Maßnahme informiert, insbesondere über Dauer, voraussichtliche Einschränkungen und Ansprechpartner. Eine darüberhinausgehende Einbindung in die fachliche Planung findet nicht statt, da diese auf technischen Erfordernissen, gesetzlichen Vorgaben sowie genehmigungs- und verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen beruht.
10. Wo können Anwohner eine konkrete und nachvollziehbare Darstellung der geplanten Maßnahmen, Bauabschnitte und zeitlichen Abläufe einsehen, über die bislang nur sehr allgemein informiert wurde?
Antwort der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Anwohnende und Gewerbetreibende werden regelmäßig per Informationsschreiben über die Baumaßnahmen informiert. Es gibt eine Telefonhotline (Tel. 040 6396 3446) die täglich zwischen 9:00 und 18:00 Uhr erreichbar ist. Ebenso können Fragen per Mail an fernwaermeausbau-sge@hamburger-energiewerke.de gestellt werden. In der Hallerstraße gibt es eine Dialogbox für den persönlichen Austausch. Die Öffnungszeiten sowie weitere Informationen zum Projekt finden Sie auf unserer Projekt-Website Spange Grindel-Eppendorf - Hamburger Energiewerke. Zusätzlich veranstalten die HEnW Informationsveranstaltungen, zu denen die Anwohnenden rechtzeitig per Einladungsschreiben eingeladen werden.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Die Information und Abstimmung mit Anwohnenden obliegt der bauausführenden HEnW.
11. Welche Abstellmöglichkeiten für Autos bestehen während der Bauzeit für die Anwohnenden in der Klosterallee? Ist Ihnen eine Nutzung der angrenzenden Anwohnerparkzonen gestattet?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM)
Die Klosterallee gehört zur Bewohnerparkzone N106 „Hoheluft-Ost“ und erstreckt sich vom Isebekkanal bis hin zum Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE). Mit einem gültigen Bewohnerparkausweis können Fahrzeuge innerhalb der zugewiesenen Bewohnerparkzone abgestellt werden, somit auch außerhalb der Wohnstraße.
Eine Nutzung angrenzender Bewohnerparkzonen ist dabei nicht vorgesehen. In ausgewählten Grenzbereichen zwischen Bewohnerparkzonen ist es jedoch möglich, dass auch in einzelnen Straßenabschnitten der angrenzenden Zone geparkt werden darf. So können Bewohnerinnen und Bewohner der Zone N106 ihr Fahrzeug auch in der angrenzenden Zone am Isekai der Zone N107 „Kellinghusenstraße“ oder in der Isestraße der Zone E305 „Isestraße“ abstellen. Den genauen Standort kann auf der folgenden Webseite eingesehen werden: https://www.hamburg.de/resource/blob/900894/d385ab54a5b3b625ce7e33d179f8983c/ueberlappung-n106-data.pdf
Ein Bewohnerparkausweis sichert keinen Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum, sondern soll dazu dienen, die Parksituation allgemein im Rahmen des Möglichen zu erleichtern.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Fahrzeuge können in den umliegenden Straßen gemäß den dort geltenden Regelungen abgestellt werden.
12. Sind die Anwohnenden der Klosterallee während der Bauzeit von den Gebühren für das Anwohnerparken befreit und/oder ist eine Erstattung bereits geleisteter Gebühren mangels Nutzbarkeit der entsprechenden Anwohnerparkzone beabsichtigt? Wenn nein, warum nicht?
Antwort der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM)
Eine Erstattung der Gebühr für den Bewohnerparkausweis während der genannten Bauarbeiten erfolgt nicht. Bei der erhobenen Gebühr handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Ausweises, die nicht an die tatsächliche Nutzung einzelner Parkplätze gekoppelt ist. Unabhängig von den temporären Einschränkungen durch Baumaßnahmen bleibt die mit dem Bewohnerparkausweis verbundene Privilegierung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden bestehen. Insbesondere ermöglicht der Ausweis weiterhin das Parken ohne Entrichtung von Parkgebühren sowie ohne Bindung an Höchstparkdauern innerhalb des jeweiligen Bewohnerparkgebiets. Diese Bevorrechtigung stellt einen wesentlichen Vorteil dar, der auch während der Bauphase fortbesteht.
ohne
keine
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