21-0267

Ausweisung und Kontrolle von Ausgleichsflächen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

02.09.2019

Lfd. Nr. 21 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Ausweisung und Kontrolle von Ausgleichsflächen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Um den Wohnungsmangel in Hamburg zu beseitigen wurde im "Vertrag für Hamburg" festgehalten, dass sich Stadt und Wohnungswirtschaft auf die Schaffung neuen Wohnraums verständigen. Was für den Wohnungsmarkt eine Entspannung bedeutet, ist aber meist mit einem Verlust an Grünflächen sowie unwiderbringlichen Baumqualitätsbestand verbunden. Um diese Eingriffe zu kompensieren, schreibt das Bundesnaturschutzgesetz Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vor.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

 

1. Rechtsgrundlagen:

a) Nach welcher Rechtsgrundlage (Landes-, Bundes- und Europarecht) erfolgt die Ausweisung von Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung?

 

Gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetz (BauGB).

 

b) Bei welcher Art von Planverfahren müssen Ausgleichsflächen ausgewiesen oder andere Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden?

 

Bei Vorhaben, bei denen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entstehen können, welche nicht vermeidbar sind. Näheres regeln die §§ 13-18 BNatSchG und der §1a BauGB.

 

c) Wie wird die Ausweisung von Ausgleichsflächen rechtlich abgesichert?

 

Die Ausweisung von Ausgleichsflächen wird durch folgende Maßnahme abgesichert:

  • Planrechtliche Festsetzung
  • Ankauf
  • Auflagen/ Regelungen im Zulassungsbescheid
  • vertragliche Vereinbarung über Nutzungsart

 

d) Wer muss die Kosten für die Umsetzung von Ausgleichsflächen tragen? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?

 

Gemäß §15 BNatSchG trägt der Verursacher die Kosten für die Umsetzung von Ausgleichsflächen.

 

 

2. Durchführung:

a) Wie und von wem wird die Ausweisung von Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen angeordnet, geplant, durchgeführt und kontrolliert?

 

Dies ist abhängig vom jeweiligen Verfahren.

 

b) Wie viele Personalstellen stehen für die Planung und Kontrolle der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen dem Bezirk Eimsbüttel zu Verfügung?

 

0,5 Personalstellen im Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR)

+ Stellenanteile im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (SL) (nicht bezifferbar, weil SL-Stellen nicht nur dieser Aufgabe zugeordnet sind).

 

c) Welche zeitlichen Vorgaben bestehen für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen?

 

Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG, wird von „angemessener Frist“ ausgegangen.

 

d) Welche Kriterien werden bei der Bewertung des Erfolgs der Durchführung einer Kompensationsmaßnahme angelegt?

 

Biotopzustand und -entwicklung nach Herstellung, im Vergleich zum angestrebten Zielzustand.

 

 

3. Dokumentation:

a) Wie und von welcher Stelle werden Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Kompensationsverzeichnisses (Kataster) festgehalten?

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE/N3) führt ein hamburgweites Kompensationsverzeichnis.

 

b) Welche Angaben und Informationen werden im vorhandenen Kompensationsverzeichnis (Geoportal) festgehalten?

 

Folgende Angaben sind aus dem Kompensationsverzeichnis zu entnehmen:

  • Vorhaben
  • Verfahrensart
  • Zulassungsdatum
  • Kompensationsmaßnahme
  • Flächengröße in ha
  • Maßnahmenstatus
  • Flächensicherung

 

c) In welchen zeitlichen Abständen werden die Informationen im Hinblick auf den Umsetzungsstatus im Kompensationsverzeichnis aktualisiert?

 

Das Kataster wird bei BUE/N3 geführt, kann vom Bezirksamt Eimsbüttel nicht beantwortet werden.

 

 

4. Bisher ausgewiesene Ausgleichsflächen:

a) Welche Ausgleichsflächen wurden in den letzten 40 Jahren im Rahmen der Bauleitplanung im Bezirk Eimsbüttel neu ausgewiesen? (bitte auflisten)

 

Ausgleichsflächen sind unter https://geoportal-hamburg.de/Geoportal/geo-online/ einsehbar.

 

b) Sind diese Flächen nach ihrer Ausweisung als Ausgleichsfläche/ Kompensationsfläche erneut überplant worden? Falls ja, welche und wie?

 

Eine Recherche aller Verfahren der vergangenen 40 Jahre ist im vorgegeben Zeitraum nicht leistbar. In der jüngeren Vergangenheit gab es nur für den B-Plan Eidelstedt 74 eine Überplanung von festgesetzten, aber (wegen des nicht erfolgten zugeordneten Eingriffs) nicht hergestellten Ausgleichsflächen. Stattdessen erfolgte in dem neuen Plan in gleicher Größe und ähnlicher Lage die Festsetzung öffentlicher Grünflächen.

 

c) Welche dieser Flächen befinden sich nicht auf Hamburger Stadtgebiet?

 

Die Ausgleichsfläche (Wald) für B-Plan Schnelsen 83 in der Gemeinde Tangstedt, Schleswig-Holstein.

 

 

5. Ausführung und Kontrolle:

a) Welche Ausgleichsflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen auf den unter 4. genannten Flächen wurden abschließend durchgeführt und kontrolliert?

 

Maßnahmen aus den B-Plänen Eidelstedt 31, Eidelstedt 63/ Schnelsen 78, Eidelstedt 68, Lokstedt 14, Lokstedt 50, Niendorf 78, Niendorf 83, Niendorf 90, Schnelsen 8, Schnelsen 33, Schnelsen 48, Schnelsen 49 Änd., Schnelsen 83, Stellingen 61 und Stellingen 62.

 

b) Wenn die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen nicht umgesetzt wurden: Warum wurde die Umsetzung nicht durchgeführt und wann soll die Umsetzung erfolgen? (bitte für jede Fläche angeben)

 

Schnelsen 12:

Eingriffe im Plangebiet tlw. nicht erfolgt, darum sind die jeweils zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen bislang nicht umgesetzt; Flächen sind in Privatbesitz, daher keine vorgezogene/bevorratende Umsetzung möglich; Umsetzung würde bei Durchführung der Eingriffe erforderlich.

Schnelsen 71:

Maßnahmenflächen sind keinem Eingriff zugeordnet, derzeitiger Zustand: Grünflächen/ Obstwiese in Privateigentum, Ankauf durch FHH z.Zt. nicht in Aussicht.

Schnelsen 79:

Umsetzung wegen Normenkontrollverfahren bislang nicht erfolgt.

Schnelsen 89:

Ausgleichsfläche liegt im Plangebiet Ssn 79, Umsetzung wegen Normenkontrollverfahren bislang nicht erfolgt.

 

c) Erfolgt eine Priorisierung bei der Durchführung oder Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen? Falls ja, anhand welcher Kriterien?

 

Es erfolgt grundsätzlich keine Priorisierung. Aus Gründen des Artenschutzes kann es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein, Ausgleichsmaßnahmen gemäß CEF-Maßnahmen vorgezogen herzustellen.

 

d) Wie wird sichergestellt, dass die Ausgleichsflächen oder andere Kompensationsmaßnahmen langfristig die vorgesehene ökologische Funktion erfüllen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst überplant und bebaut werden? (bitte übergreifend und auch für jede Fläche angeben)

 

Dies wird sichergestellt durch folgende Maßnahmen: Aufnahme ins Kompensationskataster, Abnahme nach Herstellung, regelhafte Erfassung durch flächendeckende Biotopkartierung und jährliche Ortsbesichtigungen.

Eine festgesetzte Ausgleichsfläche kann nur überplant werden, wenn der Ausgleich im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für das neue Vorhaben entsprechend berücksichtigt und ggf. an anderer Stelle umgesetzt wird.

 

 

6. Ausgleichszahlungen:

a) Welche Möglichkeiten bestehen für den Verursacher des Eingriffs in Natur und Landschaft sich von der Ausweisung von Ausgleichsflächen oder der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen freizukaufen?

 

Es besteht im Rahmen der Bauleitplanung keine Möglichkeit; für alle anderen Vorhaben gelten die Regelungen des § 15 BNatSchG.

 

b) Wie bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung?

 

Die Höhe einer Ersatzzahlung muss einzelfallbezogen in Abhängigkeit von der Höhe des nicht ausgleichbaren Defizits berechnet werden.

 

c) Werden bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung auch die entstehenden Personalkosten im Bezirksamt für Planung, Durchführung und Kontrolle einer Kompensationsmaßahme mit berücksichtigt? Falls nein, warum nicht?

 

Die Kostenschätzung als Grundlage für Ersatzzahlungen orientiert sich an Grunderwerbs-, Herstellungs- und Pflegekosten für Ausgleichsmaßnahmen. Darin sind anteilig auch Personalkosten enthalten.

 

d) Wie wird der Planungsbegünstigte an den entstehenden Personalkosten im Bezirksamt für Planung, Durchführung und Kontrolle der Kompensationsmaßahme beteiligt?

 

Siehe Antwort 6. c).

 

e) Wofür werden die eingenommenen Zahlungen verwendet?

 

Für Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung von Grün- und Freiflächen.

 

f) Konnten die eingenommenen Zahlungen der letzten 5 Jahre vollständig für Kompensationsmaßnahmen ausgegeben werden? Falls nein, warum nicht?

 

Darüber liegt dem Bezirksamt Eimsbüttel keine Statistik vor.

 

g) Was geschieht mit nicht für Kompensationsmaßnahmen ausgegebenen Ausgleichszahlungen?

 

Vereinnahmte Ersatzzahlungen werden ausschließlich für die ökologische Aufwertung von Grün- und Freiflächen verwendet.

 

h) Wie häufig wurde im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit Ausgleichszahlungen zu leisten im Bezirk Eimsbüttel in den letzten 40 Jahren genutzt?

 

Eine vollständige Recherche über alle ausgleichspflichtigen Vorhaben der vergangenen 40 Jahre ist nicht leistbar. Die Möglichkeit einer Ersatzzahlung wurde bislang nur in wenigen Einzelfällen genutzt. In der Regel ist ein flächenhafter Ausgleich erforderlich.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine