Ausweichmöglichkeiten verbessern Ansteckungsmöglichkeiten verringern: Öffentlichen Raum in Zeiten der Corona-Krise neu verteilen BV-Beschluss (vertreten durch HA) vom 30.04.2020 - Drs. 21-0952
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu dem o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion (VD) 5 äußert sich die BIS wie folgt:
1.
Die Behörde für Inneres und Sport hatte sich bereits inhaltlich mit der Thematik im Rahmen von bürgerschaftlichen Eingaben unter Beteiligung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz befasst. Darüber hinaus wurde ein Antrag der Fraktion DIE LINKE betr. „Platz (ist) da – für mehr Fuß- und Radverkehr in Corona-Zeiten“ (Drs. 22/114), der inhaltlich u.a. die Thematik aufgreift, mehrheitlich in der Sitzung der Bürgerschaft am 06.05.2020 abgelehnt.
Die Hamburger Gesundheitsbehörde rät im Zusammenhang mit der zurzeit geltenden Kontaktsperre dazu, sich an die Verhaltenshinweise der Gesundheitsbehörde und des Robert Koch-Instituts zu halten. Dazu gehört weiterhin das Reduzieren der Kontakte auf ein notwendiges Minimum und das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 Metern zu anderen Personen. Ziel aller bislang angeordneten Maßnahmen ist es, persönliche Kontakte zu reduzieren, um Infektionsketten zu unterbrechen. Somit sollte darauf verzichtet werden, im Park oder anderen öffentlichen Grünanlagen zu feiern. Individualsport im öffentlichen Raum (Joggen, Radfahren, Spazierengehen) ist unter der Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin möglich. Jedoch sollte der Mindestabstand aufgrund der Infektionsgefahr dringend eingehalten werden. Zur Einhaltung der Abstände sind alle Bürger aufgefordert u.a. durch die Wahl geeigneter Wege und ein umsichtiges Verhalten gegenüber anderen Bürgern.
Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, zur Einhaltung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umzuleiten.
Dies könnte entweder auf § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO zur „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs“ oder auf § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StVO „aus Gründen der Sicherstellung der zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen“ gestützt werden. Einschränkend sieht § 45 Absatz 9 Satz 1 und 3 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Betroffener erheblich übersteigt.
Nach § 1 Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO müssen „Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO etwas anderes gestattet ist.“
Bezogen auf die Mobilität im öffentlichen Raum bedeutet dies, dass Fußgänger und Rad Fahrende z.B. auch beim Warten an Ampelanlagen oder beim Überholen/Passieren, diesen Abstand einhalten müssen. Wenn dies nicht möglich ist, muss im Zweifel abgewartet werden, bis die Örtlichkeit diesen Abstand zulässt.
2.
Keine Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport.
3.
Grundsätzlich sind die Straßen und Nebenflächen rechtskonform ausgestaltet. Wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eventuell Maße unterschritten werden, ist es dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, sein Verhalten entsprechend darauf einzustellen. Zur Einhaltung der Abstände sind alle Bürger aufgefordert u.a. durch die Wahl geeigneter Wege sowie ein umsichtiges Verhalten gegenüber anderen Bürgern. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 1 StVO.
4.
Die Verkehrssituation und mithin die Verkehrssicherheit an allen Straßen, Kreuzungen und Querungen sind ständig im Fokus der zuständigen Behörden. Gefahrstellen und/oder Unzulänglichkeiten werden umgehend beseitigt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine