21-1117

Außenflächen von Gastronomen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

18.06.2020

Lfd. Nr. 71 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Burkhardt Müller-Sönksen, Benjamin Schwanke und Klaus Krüger (FDP-Fraktion)

 

Außenflächen von Gastronomen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkung:

Es können nur wenige Fragen beantwortet werden. Das Problem bei dieser sehr umfangreichen Anfrage ist, dass ca. 1.200 Akten manuell geprüft und ausgewertet werden müssten, um die Anfrage zu beantworten. Dies ist in der für eine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar.

 

Sachverhalt:

Die Eimsbütteler Grün-Schwarze Koalition plant, Gastronomen zu helfen, indem sie Gebühren für die Nutzung von öffentlichen Außenflächen im Jahr 2020 nicht erheben will bzw. ggf. bereits gezahlte Gebühren zurückerstatten lassen möchte.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

 

  1. Wie viele Gastronomische Betriebe gibt es im Bezirk Eimsbüttel?

 

Ca. 1.200.

 

  1. Wie viele Gastronomische Betriebe haben eine Nutzung der Außenflächen?

 

Ca. 400 Betriebe auf öffentlichem Grund oder auf öffentlich genutzten Privatgrund.

 

2.1                Wie groß – in Quadratmetern – sind die Außenflächen?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.2                Wie viele Plätze sind auf diesen Außenflächen vorhanden?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.1   Wie viele Gastronomische Betriebe haben eine Außenfläche auf städtischen Grund, die in Form einer Sondernutzungsgenehmigung erlaubt worden sind?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.2.    Wie werden die städtischen Gebühren berechnet

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.2.1. nach Quadratmeter

 

Ja.

 

2.3.2.2. nach Sitzplatz

 

Entfällt.

 

2.3.2.3. nach Umsatz?

 

Entfällt.

 

2.3.3. Sind die Gebühren nach den Kriterien des Bezirksamtes immer gleich hoch, egal ob in Schnelsen oder Rotherbaum?

 

Nein, die Gebührenhöhe richtet sich nach Wertstufen. Diese variieren je nach Lage.

 

2.3.4. Wie viele Gastronomische Betriebe haben eine Außenfläche auf privatem Grund, die keine Gebühren an die Stadt bezahlen?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.4.1. Wie viele Sitzplätze sind durchschnittlich dort vorhanden?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.4.2. Wieviel Quadratmeter sind durchschnittlich dort vorhanden?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

2.3.5.3. Wieviel Umsatz wird dort je Sitzplatz durchschnittlich gemacht?

 

Das Bezirksamt verfügt über keine Informationen zu Umsatzzahlen der gastronomischen Betriebe.

 

2.4. Wie viele Gastronomische Betriebe haben keine Außenfläche (weder privat noch öffentlich)?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

3. Wie beurteilt die Bezirksamtsleitung die rechtliche Frage der Ungleichbehandlung aller Gastronomen in Eimsbüttel vor dem Hintergrund, dass nicht alle Gastronomen Außenflächen auf öffentlichem Grund haben?

 

Eine rechtliche Ungleichbehandlung kann nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich gleich gelagerte Fälle ungleich behandelt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

3.1. Warum werden Gastronomen mit besonders großer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche mehr bevorzugt, als Gastronomen, die nur eine kleine Außenfläche oder sogar gar keine besitzen?

 

Im Rahmen der Lockerungsbemühungen in Corona-Zeiten soll die Lebensqualität der Bevölkerung durch den Besuch eines Restaurants gerade im Außenbereich an frischer Luft gesteigert werden.

 

3.2. Wie beurteilt das Bezirksamt eine mögliche Klage eines Gastronomen ohne öffentliche Außenfläche auf

 

Die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage eines Gastronomen ohne Außenflächen können erst beurteilt werden, wenn die Begründung der Klage erfolgt ist.

 

3.2.1. Unterlassung der Maßnahme

 

Entfällt.

 

3.2.2. Kompensation der Maßnahme?

 

Entfällt.

 

3.3. Wie beurteilt die Bezirksamtsleitung die rechtliche Frage auf Rückerstattung bereits geleisteter Gebühren?

 

Es soll in Corona-Zeiten keine Benachteiligung derjenigen gastronomischen Betriebe erfolgen, die bereits ihre Gebühren entrichtet haben.

 

4. Könnte der Mangel eines Wettbewerbsverstoßes zu Frage 3 durch Ausgleichszahlungen in Geld oder anderer Form kompensiert werden und wenn ja, wie hoch müsste dieser liegen?

 

Siehe Antwort zu 3.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine