21-2961

Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?!

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

08.04.2022

Lfd. Nr. 166 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert und Peter Gutzeit (Fraktion DIE LINKE)

 

Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?!

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

Im Oktober 2016 berichtete die Hamburger Morgenpost über den Zustand des Gebäudes in der Osterstraße 162. Das Haus sei von Schimmel durchfressen, die Wände feucht und die Wohnungen in einem desolaten Zustand. Laut Aussagen der Mieter*innen sei am Gebäude seit einem Wechsel der Hausverwaltung und des Eigentümers 2010 nichts mehr passiert. Bereits damals gab es den Verdacht, dass der Vermieter die Mieter rausekeln will und ein Neubau des Gebäudes forciert werden soll.

Laut einer Kleinen Anfrage wurde am 27. September 2017 eine Abrissgenehmigung erteilt. Im Februar 2019 berichtete das Hamburger Abendblatt, das Haus immer noch nicht abgerissen sei und das Bezirksamt nun die Vermietung nach Hamburger Wohnraumschutzgesetz prüft.

Nach zwei weiteren Jahren ist endlich klar was passiert. Aber leider wird statt bezahlbaren Wohnraum unbezahlbare Wohnungen und vier Stadthäuser ab 12,500 € den Quadratmeter geschaffen, wie die Hamburger Morgenpost vor zwei Wochen vermeldete.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Die Anwohner*innen und ehemaligen Mieter*innen hatten nach einer Ausschusssitzung im Dezember 2019 den Eindruck, dass an der Osterstraße 162 Mietwohnungen gebaut werden sollten. Welche Erkenntnisse hatte die Verwaltung wann über die Art der Bebauung?

 

Antragstitel: Neubau eines Mietwohngebäudes und einer Ladeneinheit im EG (13 WE) (Datum Eingang Bauantrag: 11.04.2019).

 

  1. Wann wurde die Baugenehmigung erteilt?

 

Am 11.08.2020.

 

  1. Wurde das Vorhaben dem zuständigen Ausschuss vorgestellt?

 

Dem Ausschuss wurde das Vorhaben am 18.11.2019, am 16.12.2019 und am 23.3.2020 vorgestellt.

 

  1. Welche Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB wurden erteilt?

 

Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach § 31 Absatz 2 BauGB erteilt:

 

  • für das Überschreiten der zulässigen Zahl von 4 Vollgeschossen um 2 Vollgeschosse auf insgesamt 6 Vollgeschosse, durch die straßenseitige Bebauung (§ 11 BPVO) - mit Bedingungen. 
  • für das Abweichen von der zulässigen Bauweise geschlossen durch die gartenseitige Bebauung (zum Flurstück 1699) (§ 11 BPVO). 
  • für das Abweichen von der zulässigen Bauweise geschlossen durch die gartenseitige Bebauung (zu den Flurstücken 1273, 1303 (§ 11 BPVO).

 

  1. Am 19.04.2018 trat die Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd in Kraft.

Sind der Verwaltung Eigentümer Wechsel in der Osterstraße 162 bekannt? Wenn ja, wann und wie oft?

 

Mit Schreiben vom 1.7.2021 wurde ein Bauherren- und Eigentümerwechsel angezeigt.

 

  1. Den Gemeinden stehen gem. § 24 BauGB in Gebieten mit Erhaltungssatzungen ein allgemeines Vorkaufsrecht zu.

Wurde dem Bezirksamt durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen ein Kaufvertrag bezüglich der Osterstraße 162 vorlegt?

 

Ja.

 

a)              War der Verwaltung bekannt, dass der/die Eigentümer hochpreisige Eigentumswohnungen und Stadthäusern in einem Gebiet einer Sozialen Erhaltungssatzung planen?

 

Nein.

 

b)       Wurde ein Vorkaufsrecht geprüft?

 

Ja.

 

c)       Wenn das Vorkaufsrecht geprüft wurde, aus welchen Gründen wurde es nicht genutzt?

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung eines VKR waren nicht erfüllt.

 

d)       Gab es eine Abwendungsvereinbarung und wenn ja, mit welchen Inhalt?

 

Nein.

 

e)       Wenn kein Vorkaufsrecht geprüft wurde, warum nicht?

 

Entfällt.

 

Petitum/Beschluss

ohne

 

Anhänge

keine