Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?!
08.04.2022
Lfd. Nr. 166 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert und Peter Gutzeit (Fraktion DIE LINKE)
Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?!
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Im Oktober 2016 berichtete die Hamburger Morgenpost über den Zustand des Gebäudes in der Osterstraße 162. Das Haus sei von Schimmel durchfressen, die Wände feucht und die Wohnungen in einem desolaten Zustand. Laut Aussagen der Mieter*innen sei am Gebäude seit einem Wechsel der Hausverwaltung und des Eigentümers 2010 nichts mehr passiert. Bereits damals gab es den Verdacht, dass der Vermieter die Mieter rausekeln will und ein Neubau des Gebäudes forciert werden soll.
Laut einer Kleinen Anfrage wurde am 27. September 2017 eine Abrissgenehmigung erteilt. Im Februar 2019 berichtete das Hamburger Abendblatt, das Haus immer noch nicht abgerissen sei und das Bezirksamt nun die Vermietung nach Hamburger Wohnraumschutzgesetz prüft.
Nach zwei weiteren Jahren ist endlich klar was passiert. Aber leider wird statt bezahlbaren Wohnraum unbezahlbare Wohnungen und vier Stadthäuser ab 12,500 € den Quadratmeter geschaffen, wie die Hamburger Morgenpost vor zwei Wochen vermeldete.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Antragstitel: Neubau eines Mietwohngebäudes und einer Ladeneinheit im EG (13 WE) (Datum Eingang Bauantrag: 11.04.2019).
Am 11.08.2020.
Dem Ausschuss wurde das Vorhaben am 18.11.2019, am 16.12.2019 und am 23.3.2020 vorgestellt.
Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach § 31 Absatz 2 BauGB erteilt:
Sind der Verwaltung Eigentümer Wechsel in der Osterstraße 162 bekannt? Wenn ja, wann und wie oft?
Mit Schreiben vom 1.7.2021 wurde ein Bauherren- und Eigentümerwechsel angezeigt.
Wurde dem Bezirksamt durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen ein Kaufvertrag bezüglich der Osterstraße 162 vorlegt?
Ja.
a) War der Verwaltung bekannt, dass der/die Eigentümer hochpreisige Eigentumswohnungen und Stadthäusern in einem Gebiet einer Sozialen Erhaltungssatzung planen?
Nein.
b) Wurde ein Vorkaufsrecht geprüft?
Ja.
c) Wenn das Vorkaufsrecht geprüft wurde, aus welchen Gründen wurde es nicht genutzt?
Die Voraussetzungen für die Anwendung eines VKR waren nicht erfüllt.
d) Gab es eine Abwendungsvereinbarung und wenn ja, mit welchen Inhalt?
Nein.
e) Wenn kein Vorkaufsrecht geprüft wurde, warum nicht?
Entfällt.
ohne
keine
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