Aus Akelius wird Heimstaden, doch in der Wrangelstraße bleibt alles beim Alten III
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Aus Akelius wird Heimstaden, doch in der Wrangelstraße bleibt alles beim Alten III
Fortlaufende. Nr.: 22-201
Eingangsdatum: 15.06.2026
Datum der Antwort: 02.07.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Bereits in den Drucksachen 21-3563 (26.01.2023) und 22-0779 (11.03.2025) wurde der schlechte bauliche Zustand des Gebäudekomplexes Wrangelstraße 103–107 ausführlich dokumentiert. Trotz des Eigentümerwechsels von Akelius zu Heimstaden sowie einer erteilten Baugenehmigung für Dach-, Fassaden- und TGA-Sanierung (04.04.2023) wurde ein Baubeginn bis zur Beantwortung der Drucksache 22-0779 nicht angezeigt. Wasserschäden wurden lediglich provisorisch behoben; Dach und Fassade sind weiterhin sanierungsbedürftig.
Laut aktuellen Medienberichten hat das Bezirksamt Eimsbüttel die Nutzung der Balkone sowie der Bereiche unterhalb der Balkone mit sofortiger Wirkung untersagt, nachdem eine Überprüfung der Stahlträger Korrosionsschäden ergeben hatte. Zugleich konnte Medienberichten entnommen werden, dass offenbar mehrere Wohneinheiten als Umsetzwohnungen oder Ersatzlager freigehalten werden. Fernwärmeleitungen verlaufen zwar durch das gesamte Gebäude, die Wohnungen sind jedoch bislang nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen. Zudem kursieren Berichte über einen möglichen Eigentümerwechsel.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Bleileitungen wurden ausgetauscht. Ein Umbau der Heizzentrale hat stattgefunden, von der Funktionsfähigkeit wird ausgegangen. Balkone wurden durch WBZ gesperrt.
Eine nachhaltige Lösung für die Mängel wurde nach Kenntnis von VS bislang nicht eingeleitet.
Die mit der Baugenehmigung „Dach-, Fassaden-, TGA-Sanierung, Balkonneubau und WDVS-Fassade im Hof, Umnutzung eines Wohnraumes zum Technikraum (Nr. 107, EG links)“ vom 04.04.2023 genehmigten Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt. Es liegt keine Baubeginnanzeige vor.
10.04.2026 - Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
Der Eigentümer wurde aufgefordert, folgende Maßnahmen unverzüglich bzw. spätestens bis zum 23.04.2026 durchzuführen (§ 58 Absatz 2 HBauO):
- Die Fassaden der Gebäude Wrangelstraße 103 – 107 sind insgesamt zu kontrollieren.
Lose Stuckbauteile sind zu sichern oder zu entfernen.
- Die Stahlträger in den Balkonplatten der Gebäude Wrangelstraße 103 – 107 müssen näher untersucht werden. Bei stärkerer Korrosion, d.h. erheblichem Substanzverlust müssen die Balkone aus Sicherheitsgründen für die Nutzung gesperrt werden.
- Entsprechende Nachweise über die erfolgte Überprüfung, hinsichtlich
der Standsicherheit, der Balkone, sowie über den Abschluss der
Instandsetzungsarbeiten sind bis zum o.a. Termin bei der im Briefkopf genannten
Dienststelle schriftlich (Bestätigung des Sachverständigen bzw. ausführenden Firma,
Fotodokumentation etc.) einzureichen.
10.04.2026 - Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Der Eigentümer wurde aufgefordert, zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgende Maßnahmen sofort durchzuführen (§ 3 HBauO):
- Sofortige Einstellung der Nutzung der Balkone und des Bereiches unterhalb der
Balkone, bis der Nachweis über die oben genannten Maßnahmen beim Fachamt Bauprüfung im Bezirksamt Eimsbüttel erbracht wurde und die Nutzung durch das Fachamt Bauprüfung wieder freigeben wurde.
- Benachrichtigung aller Mieter und Absperrung der Balkone (z.B. durch Entfernen
des Türgriffs/Oliven) und des Bereiches unterhalb der Balkone mit geeignetem
Absperrmaterial. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit gefährdet ist.
- Die Nutzung aller betroffenen Balkone ist untersagt, solange nicht entsprechende
Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen sind, bzw. die
Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind. Entsprechende Aufforderungen sind
an die Hausbewohner zu richten und zusätzlich im Hausflur allgemein sichtbar
auszuhängen.
- Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass das Betreten der Balkone nicht mehr möglich ist.
- Anbringen von Schutzmaßnahmen vor weiteren herabfallenden Teilen.
22.04.2026 – Anhörung bzgl. der Versorgung mit Trinkwasser
Der Eigentümer wurde Aufgefordert sich bzgl. der Versorgung mit Trinkwasser (§ 82 Abs. 2 Satz 2 HBauO i.V.m. § 3 HBauO) bis zum 06.05.2026 zu äußern.
Die in der Anordnung festgelegten Maßnahmen wurden innerhalb der vorgegebenen Frist eingeleitet. Ein Prüfstatiker sowie ein Beratender Ingenieur sind in das Verfahren eingebunden. Im Zuge der weiteren Überprüfung des Gebäudes wurde ein Gerüst errichtet, um eine detaillierte Begutachtung der Bausubstanz und der betroffenen Bereiche zu ermöglichen.
Die Instandsetzungsarbeiten sind aktuell noch im Gange. Eine weitere Stellungnahme des Statikers ist für die 28 KW angekündigt.
Der Eigentümer hat einen Sanitärbetrieb mit der Überprüfung der Wasserleitungen beauftragt.
Da keine weiteren Nachweise eingereicht wurden, wird eine Anordnung zur Instandsetzung der Wasserleitungen erlassen.
Auf Grundlage des Wohnnutzungsgebots vom 08.07.2025 wurden Zwangsgelder in Höhe von 5.000,00 € je leerstehender Wohnung festgesetzt, für den Fall, dass eine fristgerechte Aufnahme der Wohnnutzung unterbleibt. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder in Höhe von 500,00 € je leerstehender Wohnung festgesetzt, für den Fall, dass die fristgerechte Aufnahme der Wohnnutzung dem E/BA nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Für den Fall, dass der Eigentümer der Anordnung vom 10.04.2026 nicht nachkommt, wurden Zwangsgelder in einer Höhe von insgesamt 11.000 € gegen ihn festgesetzt.
Die Sofortmaßnahmen der Anordnung vom 10.04.2026 wurden befolgt. Zum Zeitpunkt der Wiederfreigabe meldet WBZ 2 Fehlanzeige.
Bekannt ist, dass eine Wohnung als Umsetzwohnung genutzt wird und in zwei Wohnungen Monteure untergebracht sind, die an den Sanierungsmaßnahmen beteiligt sind. Diese Kenntnis besteht seit Anfang 2023. Rechtsgrundlage ist die Genehmigungsfiktion, § 13 HmbWoSchG.
Mit Bescheid vom 08.07.2025 ist ein Wohnnutzungsgebot ergangen mit der Anordnung, eine Wohnnutzung in den leerstehenden Wohnungen bis zum 01.07.2026 aufzunehmen. Der Wohnraumschutz wird nach Ablauf der gesetzten Frist überprüfen, ob dem Gebot Folge geleistet ist.
Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist nichts bekannt von einem etwaigen Verkauf der Liegenschaft. Das angeordnete Wohnnutzungsgebot würde auf einen Rechtsnachfolger übergehen, § 13a Abs.4 HmbWoSchG.
Im Übrigen Beantwortung von SL.
Bauordnungsrechtliche Genehmigungen ergehen grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Bei einem Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände ändert sich mit einem Eigentümerwechsel auch der für das Grundstück Verantwortliche.
Es wurde ein Bauantrag eingereicht. Die Genehmigung für das Vorhaben „Dach-, Fassaden-, TGA-Sanierung, Balkonneubau und WDVS-Fassade im Hof, Umnutzung eines Wohnraumes zum Technikraum (Nr. 107, EG links)“ wurde am 04.04.2023 in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO erteilt.
ohne
keine
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