22-2371

Aus Akelius wird Heimstaden, doch in der Wrangelstraße bleibt alles beim Alten III

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Aus Akelius wird Heimstaden, doch in der Wrangelstraße bleibt alles beim Alten III
Fortlaufende. Nr.: 22-201

Eingangsdatum: 15.06.2026
Datum der Antwort: 02.07.2026

Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Sachverhalt:

Bereits in den Drucksachen 21-3563 (26.01.2023) und 22-0779 (11.03.2025) wurde der schlechte bauliche Zustand des Gebäudekomplexes Wrangelstraße 103107 ausführlich dokumentiert. Trotz des Eigentümerwechsels von Akelius zu Heimstaden sowie einer erteilten Baugenehmigung für Dach-, Fassaden- und TGA-Sanierung (04.04.2023) wurde ein Baubeginn bis zur Beantwortung der Drucksache 22-0779 nicht angezeigt. Wasserschäden wurden lediglich provisorisch behoben; Dach und Fassade sind weiterhin sanierungsbedürftig.

Laut aktuellen Medienberichten hat das Bezirksamt Eimsbüttel die Nutzung der Balkone sowie der Bereiche unterhalb der Balkone mit sofortiger Wirkung untersagt, nachdem eine Überprüfung der Stahlträger Korrosionsschäden ergeben hatte. Zugleich konnte Medienberichten entnommen werden, dass offenbar mehrere Wohneinheiten als Umsetzwohnungen oder Ersatzlager freigehalten werden. Fernwärmeleitungen verlaufen zwar durch das gesamte Gebäude, die Wohnungen sind jedoch bislang nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen. Zudem kursieren Berichte über einen möglichen Eigentümerwechsel.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Welche der in Drucksache 22-0779 festgestellten Mängel sind inzwischen behoben worden, und welche bestehen nach Kenntnis der Verwaltung weiterhin?

Bleileitungen wurden ausgetauscht. Ein Umbau der Heizzentrale hat stattgefunden, von der Funktionsfähigkeit wird ausgegangen. Balkone wurden durch WBZ gesperrt.

Eine nachhaltige Lösung für die Mängel wurde nach Kenntnis von VS bislang nicht eingeleitet.

Die mit der Baugenehmigung „Dach-, Fassaden-, TGA-Sanierung, Balkonneubau und WDVS-Fassade im Hof, Umnutzung eines Wohnraumes zum Technikraum (Nr. 107, EG links)“ vom 04.04.2023 genehmigten Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt. Es liegt keine Baubeginnanzeige vor.

  1. Welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat die Verwaltung seit der Beantwortung der Drucksache 22-0779 gegenüber der Eigentümerin angeordnet oder eingeleitet? Bitte unter Angabe von Maßnahme, Rechtsgrundlage, Datum und ggf. gesetzter Frist.

10.04.2026 - Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände

Der Eigentümer wurde aufgefordert, folgende Maßnahmen unverzüglich bzw. spätestens bis zum 23.04.2026 durchzuführen (§ 58 Absatz 2 HBauO):

- Die Fassaden der Gebäude Wrangelstraße 103 107 sind insgesamt zu kontrollieren.

Lose Stuckbauteile sind zu sichern oder zu entfernen.

- Die Stahlträger in den Balkonplatten der Gebäude Wrangelstraße 103 107 müssen näher untersucht werden. Bei stärkerer Korrosion, d.h. erheblichem Substanzverlust müssen die Balkone aus Sicherheitsgründen für die Nutzung gesperrt werden.

- Entsprechende Nachweise über die erfolgte Überprüfung, hinsichtlich

der Standsicherheit, der Balkone, sowie über den Abschluss der

Instandsetzungsarbeiten sind bis zum o.a. Termin bei der im Briefkopf genannten

Dienststelle schriftlich (Bestätigung des Sachverständigen bzw. ausführenden Firma,

Fotodokumentation etc.) einzureichen.

10.04.2026 - Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Der Eigentümer wurde aufgefordert, zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgende Maßnahmen sofort durchzuführen (§ 3 HBauO):

- Sofortige Einstellung der Nutzung der Balkone und des Bereiches unterhalb der

Balkone, bis der Nachweis über die oben genannten Maßnahmen beim Fachamt Bauprüfung im Bezirksamt Eimsbüttel erbracht wurde und die Nutzung durch das Fachamt Bauprüfung wieder freigeben wurde.

- Benachrichtigung aller Mieter und Absperrung der Balkone (z.B. durch Entfernen

des Türgriffs/Oliven) und des Bereiches unterhalb der Balkone mit geeignetem

Absperrmaterial. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit gefährdet ist.

- Die Nutzung aller betroffenen Balkone ist untersagt, solange nicht entsprechende

Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen sind, bzw. die

Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind. Entsprechende Aufforderungen sind

an die Hausbewohner zu richten und zusätzlich im Hausflur allgemein sichtbar

auszuhängen.

- Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass das Betreten der Balkone nicht mehr möglich ist.

- Anbringen von Schutzmaßnahmen vor weiteren herabfallenden Teilen.

22.04.2026 Anhörung bzgl. der Versorgung mit Trinkwasser

Der Eigentümer wurde Aufgefordert sich bzgl. der Versorgung mit Trinkwasser (§ 82 Abs. 2 Satz 2 HBauO i.V.m. § 3 HBauO) bis zum 06.05.2026 zu äern.

Die in der Anordnung festgelegten Maßnahmen wurden innerhalb der vorgegebenen Frist eingeleitet. Ein Prüfstatiker sowie ein Beratender Ingenieur sind in das Verfahren eingebunden. Im Zuge der weiteren Überprüfung des Gebäudes wurde ein Gerüst errichtet, um eine detaillierte Begutachtung der Bausubstanz und der betroffenen Bereiche zu ermöglichen.

Die Instandsetzungsarbeiten sind aktuell noch im Gange. Eine weitere Stellungnahme des Statikers ist für die 28 KW angekündigt.

Der Eigentümer hat einen Sanitärbetrieb mit der Überprüfung der Wasserleitungen beauftragt.

Da keine weiteren Nachweise eingereicht wurden, wird eine Anordnung zur Instandsetzung der Wasserleitungen erlassen.

  1. Wurden gegenüber der Eigentümerin seit der Beantwortung der Drucksache 22-0779 Bußgelder oder Zwangsgelder angedroht oder festgesetzt? Falls ja: In welcher Höhe und aus welchen Gründen?

Auf Grundlage des Wohnnutzungsgebots vom 08.07.2025 wurden Zwangsgelder in Höhe von 5.000,00 € je leerstehender Wohnung festgesetzt, r den Fall, dass eine fristgerechte Aufnahme der Wohnnutzung unterbleibt. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder in Höhe von 500,00 € je leerstehender Wohnung festgesetzt, für den Fall, dass die fristgerechte Aufnahme der Wohnnutzung dem E/BA nicht fristgerecht nachgewiesen wird.

r den Fall, dass der Eigentümer der Anordnung vom 10.04.2026 nicht nachkommt, wurden Zwangsgelder in einer Höhe von insgesamt 11.000 € gegen ihn festgesetzt.

  1. Das Bezirksamt hat die Nutzung der Balkone sowie der Bereiche unterhalb der Balkone mit sofortiger Wirkung untersagt. Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände? Welche Fristen wurden der Eigentümerin gesetzt, wurden diese eingehalten, und wann ist mit einer Wiederfreigabe zu rechnen?

Die Sofortmaßnahmen der Anordnung vom 10.04.2026 wurden befolgt. Zum Zeitpunkt der Wiederfreigabe meldet WBZ 2 Fehlanzeige.

  1. Sind der Verwaltung Wohneinheiten in der Wrangelstraße 103107 bekannt, die als Umsetzwohnungen oder auf sonstige Weise zweckentfremdet freigehalten werden? Wie viele Einheiten betrifft dies, seit wann werden sie zu diesem Zweck genutzt, und auf welcher Rechtsgrundlage ist dies genehmigt oder genehmigungsfähig?

Bekannt ist, dass eine Wohnung als Umsetzwohnung genutzt wird und in zwei Wohnungen Monteure untergebracht sind, die an den Sanierungsmaßnahmen beteiligt sind. Diese Kenntnis besteht seit Anfang 2023. Rechtsgrundlage ist die Genehmigungsfiktion, § 13 HmbWoSchG.

  1. In der Wrangelstraße waren bei der letzten Beantwortung 13 Wohnungen nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG genehmigt leer. Sind für diese Wohnungen inzwischen Sanierungsmaßnahmen angezeigt worden? Ist dem Bezirksamt bekannt, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen ist? Bis wann wurde der Leerstand genehmigt? Ab wann prüft das Bezirksamt einen Widerruf der erteilten Genehmigung, sofern die Sanierungen weiterhin ausbleiben?

Mit Bescheid vom 08.07.2025 ist ein Wohnnutzungsgebot ergangen mit der Anordnung, eine Wohnnutzung in den leerstehenden Wohnungen bis zum 01.07.2026 aufzunehmen. Der Wohnraumschutz wird nach Ablauf der gesetzten Frist überprüfen, ob dem Gebot Folge geleistet ist.

  1. Hat das Bezirksamt Kenntnis von einem beabsichtigten oder bereits vollzogenen Verkauf der Immobilie Wrangelstraße 103107? a. Falls ja: Wann wurde dies bekannt? Wurde ein Vorkaufsrecht geprüft? Mit welchem Ergebnis und aus welchen Gründen? b. Welche Auswirkungen hätte ein Eigentümerwechsel auf laufende ordnungsrechtliche Verfahren sowie auf die erteilten Genehmigungen?

Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist nichts bekannt von einem etwaigen Verkauf der Liegenschaft. Das angeordnete Wohnnutzungsgebot würde auf einen Rechtsnachfolger übergehen, § 13a Abs.4 HmbWoSchG.

Im Übrigen Beantwortung von SL.

Bauordnungsrechtliche Genehmigungen ergehen grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Bei einem Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände ändert sich mit einem Eigentümerwechsel auch der für das Grundstück Verantwortliche.

  1. Welche Bauanträge wurden in den letzten fünf Jahren (20212026) für die Gebäude Wrangelstraße 103107 gestellt? Welche davon wurden genehmigt, welche abgelehnt, und welche befinden sich noch im Genehmigungsverfahren?

Es wurde ein Bauantrag eingereicht. Die Genehmigung für das Vorhaben „Dach-, Fassaden-, TGA-Sanierung, Balkonneubau und WDVS-Fassade im Hof, Umnutzung eines Wohnraumes zum Technikraum (Nr. 107, EG links)“ wurde am 04.04.2023 in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO erteilt.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Wrangelstraße

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