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Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht sowie am Oberverwaltungsgericht Hamburg für die Amtsperiode 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028

Beschlussempfehlung Verwaltung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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27.04.2023
Sachverhalt

Die laufende Amtsperiode der gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 aufgefordert, gemäß § 28 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen und diese bis zum 30. April 2023 zu übersenden.

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts haben gemäß § 27 VwGO die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nächste Amtsperiode festgelegt; die Wahlausschüsse der Gerichte haben die Verteilung auf die einzelnen Bezirke beschlossen. Die Vorschlagslisten müssen gemäß § 28 Satz 3 VwGO mindestens doppelt so viele Personenvorschläge enthalten, wie tatsächlich zu wählen sind. Das Bezirksamt Eimsbüttel hat dadurch die folgende Anzahl an Personen vorzuschlagen:

 

  • für das Verwaltungsgericht        77 Personen,
  • für das Oberverwaltungsgericht    14 Personen.

 

In den Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter sowie Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen nach § 20 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) deutsche Staatsangehörige sein, das 25. Lebensjahr vollendet und den Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Darüber hinaus sind gemäß §§ 21 bis 24 der VwGO bestimmte Personen unfähig zum Amt eines ehrenamtlichen Richters oder dürfen nicht in das Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden.

 

Die Wahlgeschäftsstelle Eimsbüttel hat durch Bekanntgabe in den lokalen Medien, Aufrufen in den sozialen Netzwerken und einen Internetauftritt für das Ehrenamt geworben. Darüber hinaus wurden bereits amtierende Verwaltungsrichterinnen und -richter angeschrieben und gebeten, sich erneut zur Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären.

 

Im Bezirksamt Eimsbüttel sind mehr Zusagen eingegangen, als mindestens benötigt werden. Die Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht enthält daher 127 Personenvorschläge, die Vorschlagsliste für das Oberverwaltungsgericht 28 Personenvorschläge. Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Selbstauskunft die in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelten Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nach §28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird gemäß § 31 Satz 1 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) um Zustimmung zu den anliegenden Vorschlagslisten gebeten.

 

 

 

Anhänge

 

Anlage 1: Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht (vertraulich)

Anlage 2: Vorschlagslisten für das Oberverwaltungsgericht (vertraulich)