Aufhebung von gemäß § 22 Abs. 2 BezVG beanstandeten Beschlüssen der BV durch den Senat
Letzte Beratung: 30.05.2024 Bezirksversammlung Ö 5.5
Gemäß § 22 Absatz 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hat die Bezirksamtsleitung eine Entscheidung der Bezirksversammlung zu beanstanden, wenn sie gegen § 21 BezVG verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung gegen Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien nach § 46, Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 BezVG vertößt (§ 21 BezVG).
Wird die beanstandete Entscheidung nicht in einer der beiden nächsten Sitzungen, spätestens binnen zwei Monaten nach der Beanstandung geändert oder aufgehoben, so entscheidet der Senat. Zur Vorbereitung der Senatsentscheidung unterrichtet die Bezirksamtsleitung unverzüglich nach Fristablauf oder einer erneuten Entscheidung der Bezirksversammlung die Bezirksaufsichtsbehörde. Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Senatsentscheidung an die Bezirksaufsichtsbehörde abgeben (§ 22 Abs.2 BezVG).
Die nachfolgend genannten Beschlüsse wurden von der Bezirksamtsleitung beanstandet, nicht durch die Bezirksversammlung geändert oder aufgehoben und zur Entscheidung durch den Senat an die Bezirksaufsichtsbehörde weitergeleitet.
Der Senat hat nach Prüfung der Sachverhalte die genannten Beschlüsse aufgehoben und gemäß § 22 Absatz 4 BezVG die Bürgerschaft darüber informiert.
Drs. Nr. |
Titel |
Aufhebung |
Mehr Beteiligung bei Verfahren der Bauleitplanung sicherstellen |
27.02.2024 |
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Erneute Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung für Schnelsen im Bereich Kulemannstieg / Flagentwiet |
16.01.2024 |
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Zurückstellung von Baugesuchen |
06.02.2024 |
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Bebauungsplan Lindenhofterrasse und Grindelhofallee - Grindelhof 87, Rotherbaum |
27.02.2024 |
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keine
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