20-2386

Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes Anhörung der Bezirksversammlung gemäß § 26 Bezirksverwaltungsgesetz

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

Gemäß § 26 Nr. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) ist die Bezirksversammlung vor einer Zusammenfassung von Aufgaben mehrerer Bezirksämter bei einem Bezirksamt anzuhören. Vor der Übertragung von Aufgaben, die von jedem Bezirksamt auch für den Bereich anderer Be-zirksämter wahrgenommen werden sollen, ist die Bezirksversammlung gemäß § 26 Nr.3 BezVG anzuhören.

 

I. Anlass und Ausgangslage

 

Am 1. Juli 2017 tritt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBL. I S. 2372) sowie die relevanten Rechtsverordnungen zur Reglung der Einzelheiten des Anmeldeverfahrens und der Datenübermittlung in Kraft.

 

Durch das ProstSchG werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gekoppelt.

 

Gesetzlich neu eingeführt werden zudem regelmäßig wahrzunehmende Pflichten: Diese umfas-sen eine verbindliche gesundheitliche Beratung für alle Prostituierten sowie die behördliche Anmeldung der Prostituierten, in deren Rahmen insbesondere auch ein Informations- und Bera-tungsgespräch zu führen ist. Das Gesetz sieht zudem umfangreiche Kontroll- und Überwa-chungsaufgaben vor.

 

Hamburg orientiert sich bei der Umsetzung am Schutzzweck des Gesetzes. Seit Januar 2017 arbeitet die federführende Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) ge-meinsam mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Fachbehörden sowie bezirklichen Vertrete-rinnen und Vertretern daran (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV), Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, Behörde für Inneres / Landeskriminalamt, Be-hörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Bezirksamt Altona (Federführung „Gesundheit“, „Gewerbe“), dass die zur Aufgabenerfüllung notwendigen behördlichen und prozessualen Struk-turen auf eine möglichst hohe Akzeptanz stoßen und so die Bereitschaft unter den weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten erzielt wird, den neuen gesetzlichen Verpflichtungen nach-zukommen. Leitend bei der Umsetzung ist dabei, die Vertraulichkeit und Offenheit der Bera-tungsgespräche uneingeschränkt zu gewährleisten (siehe auch Bundestags-Drucksache 18/8556). Im Rahmen des Diskussionsprozesses hat die BASFI daher auch freie Träger im Handlungsfeld Prostitution/Menschenhandel sowie Vertreterinnen des Berufsverbands für eroti-sche und sexuelle Dienstleistungen/Prostituierte beteiligt, um die behördlichen Arbeitsergebnis-se frühzeitig mit der Praxis zu spiegeln.

 

1. Strukturelle Umsetzungsschritte

 

Als organisatorischer Grundsatz ist zwischen den beteiligten Behörden und Ämtern Einverneh-men erzielt worden,

 

-die Zuständigkeit zwischen der verpflichtenden gesundheitlichen Beratung von der Zu-ständigkeit für das Anmeldeverfahren einschließlich des Informations- und Beratungsge-sprächs sowie für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Prostitutionsgewerbe zu trennen, um den besonderen vertraulichen Rahmen der gesundheitlichen Beratung zu gewährleisten;

 

-die Zuständigkeit für das Anmeldeverfahren, das betriebliche Erlaubnisverfahren sowie Aufgaben der Überwachung in „eine Hand“ zu legen, um angesichts der Komplexität dieser neuen gesetzlichen Aufgabe Fachlichkeit und Spezialisierung sicherzustellen und einheitliche Standards zu gewährleisten.

 

Für die operative Umsetzung der verpflichtenden gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) zuständige Behörde im Sinne des ProstSchG. Hier bestehen durch das behördliche Centrum für AIDS und sexuell übertragbare Krankheiten in Altona (CASAblanca) bereits umfassende fachliche Kompetenzen, die in die Aufgabenwahrnehmung einfließen.

 

Die operative Aufgabenerfüllung für die Anmeldung der Prostituierten (einschließlich des Infor-mations- und Beratungsgesprächs), das betriebliche Erlaubnisverfahren sowie für die Aufgaben der Überwachung soll in Abstimmung mit der Bezirksamtsleitung Altona sowie mit der für Be-zirksämter zuständigen Staatsrätin und im Einvernehmen mit den anderen Bezirksamtsleitun-gen zentral für ganz Hamburg beim Bezirksamt Altona angebunden werden.

 

Eine zentralisierte bzw. spezialisierte Aufgabenwahrnehmung in einer eigenen Organisations-einheit in einem Bezirk (voraussichtlich Fachamt) ermöglicht neben der Spezialisierung gleich-zeitig einen besseren Überblick über das einschlägige Milieu. Die Umsetzung gerade in diesen Bereichen erfordert hohe Anforderungen (fachlich, methodisch und sozial) an das einzusetzen-de Fachpersonal, das multiprofessionell und interdisziplinär aufgestellt werden soll. Eine Zu-sammenlegung ist daher ressourcensparend (personell, räumlich). Arbeitsprozesse können besser aufeinander abgestimmt werden (zeitlich, technisch).

 

Die ministeriell federführende BASFI wird das Bezirksamt Altona daher beim Aufbau und der Sicherstellung der Implementierung dieser Organisationseinheit inhaltlich und organisatorisch eng begleiten. Gemeinsam sollen konzeptionelle ministerielle Vorgaben und operative Prozesse effektiv aufeinander abgestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

2. Standort der operativen Aufgabenwahrnehmung

 

Für die Aufgabenwahrnehmung wurden geeignete Räumlichkeiten gefunden, die zunächst von der BASFI angemietet werden. Diese sind im Bezirk Mitte verortet (Große Reichenstraße 14).

 

Der Standort ist zentral und gut an die öffentliche Infrastruktur und den öffentlichen Nahverkehr angebunden (gute U-Bahnanbindung sowie diverse Bus-Linien). Die Räumlichkeiten sind gut zugänglich (barrierefrei) und entsprechen auch Sicherheitsaspekten (z.B. zwei Ausgänge). Die Lage der künftigen Anmelde- und Erlaubnisstelle entspricht damit auch den konzeptionellen Anforderungen bei der Umsetzung des ProstSchG.

 

Anhänge

keine