Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der geplanten Katzenschutzverordnung Anhörung der Bezirksversammlung gemäß § 26 Bezirksverwaltungsgesetz
Letzte Beratung: 19.09.2024 Bezirksversammlung Ö 5.2
Mit dem Bürgerschaftlichen Ersuchen Drs. 22/5352 wurde die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit der Prüfung und Erstellung einer Katzenschutzverordnung beauftragt. Ziel der KatzenschutzVO ist eine möglichst weitgehende Unterbindung der uneingeschränkten Fortpflanzung der in Hamburg lebenden Katzen und damit eine Verringerung des Tierleids freilebender Katzen. Basierend auf den Erfahrungswerten des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. (HTV) ist eine große freilebende Population in der Freien und Hansestadt Hamburg anzunehmen, die erhebliche gesundheitliche Probleme aufweist. Die Auswirkungen im Hinblick auf den Ernährungszustand sowie Infektionskrankheiten, aber auch auf artspezifische Auseinandersetzungen mit Verletzungspotential sind naturgemäß größer, je mehr Katzen zusammenkommen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Population, anders als bei vielen Wildtieren, nicht auf natürliche Weise reguliert, da es keine natürlichen Fressfeinde im Stadtgebiet gibt.
Um den Schutz freilebender Katzen in der Freien und Hansestadt Hamburg zu verbessern ist es deshalb geboten, eine Rechtsverordnung nach § 13b des Tierschutzgesetzes zu erlassen. Ziel ist es, zu verhindern, dass „aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrechterhalten“ (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572, S. 32). Haltungspersonen, welche ihren Katzen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg freien Auslauf gewähren, haben diese daher grundsätzlich zu kennzeichnen, zu registrieren und mittels Kastration irreversibel unfruchtbar zu machen. Insbesondere die Unfruchtbarmachung der unkontrolliert freilaufenden Katzen ist erforderlich, um die freilebende Katzenpopulation und damit auch deren Leid zu verringern.
Durch die Umsetzung der Katzenschutzverordnung entsteht in verschiedenem Umfang Vollzugsaufwand. So können anlassbezogene Kontrollen, Maßnahmen bei Verstoß gegen die Verordnung oder die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Unfruchtbarmachung notwendig werden; grundsätzlich ist auch von einem Informations- und Beratungsbedarf bei Bürger:innen (insbesondere Haltungspersonen und Tierärzt:innen) auszugehen.
Es ist vorgesehen, dass die operativen Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Umsetzung der KatzenschutzVO im Einvernehmen mit allen Bezirksamtsleitungen zentral für ganz Hamburg auf das Bezirksamt Altona übertragen werden.
Eine zentrale Aufgabenwahrnehmung bedeutet eine Bündelung der Kompetenzen, einhergehend mit einer effizienten Organisierbarkeit der Aufgabe – bspw. auch im Vertretungsfall – und ermöglicht eine adäquate fachliche Spezialisierung einschließlich des potenziell unkomplizierteren Fachaustauschs. Damit einher geht eine eindeutig definierte Zuständigkeit und Erreichbarkeit für Bürger:innen. Hingegen sind etwaige Effizienzverluste durch eine geringer ausgeprägte sozialräumliche Orientierung der Aufgabenzuordnung und ggf. längere Anfahrtswege sind hinnehmbar. Das Bezirksamt Altona wird bei der Umsetzung der neuen Aufgaben von der BJV als künftig zuständige Fachbehörde unterstützt.
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