21-1478

Anzahl der von Gewerbe- in Wohnimmobilien umgewandelten Projekte im Bezirk Eimsbüttel

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

18.11.2020

Lfd. Nr. 94 (21)

 

Große Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel – Fraktion DIE LINKE

 

Anzahl der von Gewerbe- in Wohnimmobilien umgewandelten Projekte im Bezirk Eimsbüttel

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Wie der Presse vom 07.10.20 zu entnehmen war, betonte der Eimsbütteler Bezirksamtsleiter, Kay Gätgens, in einem Gespräch mit Vertretern der Quartiersmanager Osterstraße: „Die Pandemie hat eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig heterogene Strukturen aus Wohnen und Gewerbe sind. Diese kleinteiligen, gewachsene Strukturen, die wir gerade in den kleineren Bezirks- und Stadtteilzentren wiederfinden, müssen von der Politik gefördert werden …“

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. Wie viele Gewerbeimmobilien im Bezirk Eimsbüttel wurden in den letzten 10 Jahren zu Wohnungen umgewandelt? (Auflistung bitte nach Stadtteilen, Jahreszahl und getrennt nach Miet- und Eigentumswohnungen angeben).

 

Es liegen keine statistischen Werte vor, wie viele Gewerbeimmobilien im Bezirk Eimsbüttel in den letzten 10 Jahren zu Wohnungen umgewandelt wurden. Eine Grobschätzung ergab ca. 2350 Vorgänge, die geprüft werden müssten, um belastbare Daten liefern zu können. Eine weiterführende Beantwortung dieser Frage ist im Rahmen einer Großen Anfrage leider nicht möglich. Eine genaue Prüfung pro Vorgang beläuft sich auf ca. 10min. Das ergibt eine Prüfdauer von ca. 390 Stunden oder 48 Tagen.

 

  1. Wie viele Abrissgenehmigungen für Bestandsgewerbeimmobilien wurden im Zusammenhang mit genehmigten Bauanträgen für Wohnraum in den letzten 10 Jahren erteilt und vollzogen und wie viele Anträge für Gewerbeneubauten wurden im selben Zeitraum erteilt? (Auflistung bitte nach Stadtteilen und Jahreszahl).

 

Es liegen keine statistischen Werte zu Abrissgenehmigungen für Bestandsgewerbe-immobilien im Zusammenhang mit genehmigten Bauvorhaben für Wohnraum vor, da verfahrensfreie Vorhaben gemäß Anlage 2 HBauO Abschnitt III nicht genehmigungspflichtig sind und nicht erfasst werden.

 

  1. Werden Umwandlung und/oder Abriss der oben genannten Projekte auch in Gebieten der Sozialen Erhaltensverordnung erteilt?

a) Wenn ja, auf Grundlage welcher Gesetze oder Verordnungen?

 

Nutzungsänderungen von Gewerbe zu Wohnnutzungen stellen kein Prüfthema in der Sozialen Erhaltungsverordnung dar. Die Soziale Erhaltungsverordnung dient dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen.

(Grundlage: §172 Baugesetzbuch BauGB, Soziale Erhaltungsverordnung vom 18.07.2014 / 18.04.2018)

 

  1. Wie kann, nach Einschätzung der Verwaltung, die weitere Vernichtung von kleinteiligen Gewerbe-Immobilien verhindert werden?

 

Die EigentümerInnen können die Nutzungen umsetzen, die im Rahmen des jeweils geltenden Planrechts genehmigungsfähig sind. Eine Steuerung darüber hinaus ist nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine