21-2588

Anzahl Anwohnerparkbereiche und Zahl der Parkplätze

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

15.12.2021

Lfd. Nr. 77 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Anzahl Anwohnerparkbereiche und Zahl der Parkplätze

 

Die Anfrage wird – von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) – wie folgt beantwortet:

 

 

 

In den letzten Jahren wurden und werden im Zuge einer sogenannten „Verkehrswende“ in zahlreichen Vierteln in Eimsbüttel das Anwohnerparken eingeführt. Für die Anwohner wird das Suchen nach einem Parkplatz dadurch erschwert, da das Parken außerhalb ihrer Parkzone mit Verwarnungsgeld geahndet wird und laut Zeitungsberichten zudem drei Mal mehr Anwohnerparkausweise ausgestellt werden als vor Ort tatsächlicher Parkraum zur Verfügung steht.

Durch die Einteilung der Parkbereiche wurde auch kein einziger Parkplatz zusätzlich geschaffen. Im Gegenteil: In Hamburg sind 2021 insgesamt 811 Parkplätze wegsaniert worden und 2022 sollen sogar 830 weitere Parkplätze der „Verkehrswende“ geopfert werden.

Hierzu haben wir folgende Fragen an die Fachbehörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):

 

1.)     In wie vielen Bereichen wurde im Bezirk Eimsbüttel das Anwohnerparken eingeführt?
Bitte mit Standortnennung der jeweiligen Bereiche.

 

Siehe Drs. 22/5954, dort die mit „E“ und „AE“ gekennzeichneten Gebiete.

 

2.)     Wie viele Parkausweise wurden für die jeweiligen Bereiche ausgegeben? Bitte auflisten.

a)       Wie viele Parkplätze stehen demgegenüber tatsächlich in den jeweiligen Bereichen zur Verfügung? Bitte auflisten.

 

Siehe Antwort zu 1.

 

b)       Was ist der Hintergrund, warum wesentlich mehr Anwohnerparkausweise ausgegeben werden als tatsächlicher Parkraum zur Verfügung steht?

 

Nach der  Verwaltungsvorschrift zu § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es nicht möglich, die Anzahl der Bewohnerparkausweise mit Blick auf das Angebot (verfügbare Parkstände) zu beschränken. Die Verwaltungsvorschrift führt aus:

 

„Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.“

 

3.)     Ein Punkt der Einführung von Anwohnerparkausweisen war der hohe Parkdruck. Konnte festgestellt werden, dass der „hohe Parkdruck“ durch das Bewohnerparken gesunken ist?

 

Siehe Drs. 22/6316.

 

4.)     Welche Möglichkeiten haben Gewerbetreibende, um in den Bereichen des Anwohnerparkens ihre benötigten Fahrzeuge zu parken, damit sie ihrer Arbeit nachgehen können? Müssen sie für die Dauer ihrer Tätigkeit ein entgeltpflichtiges Parkticket erwerben? Oder ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung vorgesehen?

 

Siehe Drs. 22/4241 und 22/5354.

 

5.)     Gibt es bzw. ist eine Evaluierung zur Einführung des Anwohnerparkens vorgesehen?

 

Ja.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine