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Anwesenheit von Fraktions-Mitarbeiter:innen in Ausschüssen und Bezirksversammlung bei nicht-öffentlichen / für vertraulich erklärten Tagesordnungspunkten

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

07.07.2023

Lfd. Nr. 223 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann (Fraktion DIE LINKE)

 

Anwesenheit von Fraktions-Mitarbeiter:innen in Ausschüssen und Bezirksversammlung bei nicht-öffentlichen / für vertraulich erklärten Tagesordnungspunkten

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Nach §12,1 Bezirks Verwaltungsgesetz (BezVG) sowie §8,1 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Eimsbüttel (GO) sind Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse grundsätzlich öffentlich.

§12,2 BezVG (etwa gleichbedeutend §8,2 GO) schreibt vor: »Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit einzelne Vorgänge dies nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Verhandlung zu beraten und zu beschließen.«

§14 BezVG verpflichtet zur Verschwiegenheit sogar als vertraulich eingestufter und behandelter Themen und Informationen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitglieder der Bezirksversammlung ausnahmslos von der Nicht-Öffentlichkeit nicht tangiert sind. Diese werden i.d.R. anlässlich ihrer ersten Sitzungsteilnahme vom Präsidium zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

 

Demgegenüber ist es z.Zt. gängige Praxis, Mitarbeiter:innen der Fraktionen als Teil der Öffentlichkeit zu betrachten und zu behandeln. Dieses Vorgehen behindert fraktionsinterne Workflows.

Mitarbeiter:innen sind aber mindestens per Arbeitsvertrag üblicherweise zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Und es dürfte die Praxis darstellen, dass Fraktionsmitarbeiter:innen auf Basis ihrer arbeitsvertraglichen Aufgabenbeschreibungen (und Schweigeverpflichtungen) von den Mitgliedern der Fraktionen mit der Bearbeitung vieler Themen betraut werden, die in nicht-öffentlichen Sitzungen oder sogar vertraulich eingestuft behandelt wurden.

 

Frage:

Auf Basis welche Rechtsgrundlagen o.ä. stützt sich die derzeitige Praxis des Ausschlusses der Fraktionsmitarbeiter:innen?

 

„Das BezVG differenziert zwischen der BV/den Ausschüssen und der Öffentlichkeit. Wer Mitglied eines Ausschusses ist, ergibt sich aus § 17 BezVG – dazu gehören nicht die Mitarbeiter:innen der Fraktionsgeschäftsstellen. Diese sind vielmehr Teil der Öffentlichkeit. Es gibt auch keine Vorschrift im BezVG, die den Mitarbeiter:innen der Fraktionsgeschäftsstellen besondere Teilnahmerechte an nicht öffentlichen Sitzungen zuweist. § 11 BezVG regelt kein Teilnahmerecht, sondern bestimmt lediglich den Rahmen, in dem eine Übermittlung von Informationen (auch) an die Mitarbeiter:innen der Fraktionsgeschäftsstellen zulässig ist. Ein Teilnahmerecht ergibt sich dabei insbesondere nicht schon daraus, dass die Mitarbeiter:innen durch die Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

 

Ein Teilnahmerecht der Mitarbeiter:innen ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 BezVG. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen hinsichtlich der jeweiligen Beratungsgegenstände den für etwaige Entscheidungen notwendigen Sachverstand zu verschaffen. Wie sich aus dem Begriff „hinzuziehen“ ergibt ist damit eine einzelfallbezogene Entscheidung der BV/des Ausschusses gemeint, die von dem jeweiligen Beratungsgegenstand abhängt. Die Vorschrift legitimiert dagegen nicht eine generelle Erweiterung des Teilnehmerkreises einer (nicht öffentlichen) Sitzung der BV/der Ausschüsse. Die Mitarbeiter:innen der Fraktionsgeschäftsstellen weisen nicht deshalb, weil sie ggf. im Vorwege einer Sitzung (zulässig) Kenntnis von Beratungsgegenständen erlangt haben, Sachkunde iSd. § 14 Abs. 4 BezVG auf. Gemeint sind ersichtlich (nur) Gutachter, Sachverständige oder sonstige Personen, die z.B. auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation eine besondere Expertise im Zusammenhang mit den jeweiligen Beratungsgegenständen aufweisen. Die Mitarbeiter:innen sind auch keine „Betroffenen“ der anstehenden Entscheidungen der BV/der Ausschüsse. Dass die Mitarbeiter:innen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen übernehmen, verschafft ihnen kein besonderes Teilnahmerecht. Davon losgelöst, dass sich nicht erschließt, inwieweit die Vor- und Nachbereitung einer Sitzung überhaupt die Teilnahme des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin an der Sitzung erzwingt, verweist das BezVG die Mitarbeiter:innen bei nicht öffentlichen Sitzungen auf die Informationen, die die Ausschussmitglieder weitergeben, oder die das Protokoll der Sitzungen enthalten. Ein Recht zur Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen bei „besonderem Interesse“ ist im BezVG nicht vorgesehen.

 

Auch die Geschäftsordnung der BV regelt keine entsprechenden Teilnahmerechte (und dürfte dies auch nicht, weil eine solche Regelung gegen das BezVG verstieße).“

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine   

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