Anwendung der §§ 175 ff. BauGB im Bezirk Eimsbüttel
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Sören Horn (Volt-Fraktion)
Titel: Anwendung der §§ 175 ff. BauGB im Bezirk Eimsbüttel
Fortlaufende. Nr.: 22-132
Eingangsdatum: 10.11.2025
Datum der Antwort: 19.11.2025
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Baugebote im Bezirk Eimsbüttel sind aus städtebaulichen Gründen erforderlich, weil ein dringender Wohnbedarf vorliegt und Eimsbüttel als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist. Das weitere liegt im Ermessen der handelnden Zuständigkeit.
In der Stellungnahme des Senates (Drs 22 / 13893 vom 19.12.23) wird dargelegt, dass im Rahmen der Recherche zu § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Eimsbüttel 51 minder- bzw. ungenutzte Flächen identifiziert wurden. 35 davon wurden grundsätzlich für geeignet befunden und 5 Flächen mit einem Potenzial von insgesamt 88 bis 150 Wohneinheiten bewertet.
Der Senat hat in seiner Stellungnahme postuliert, dass die Aktivitäten zu diesen Flächen weiterverfolgt und in Kooperation mit den Eigentümerinnen entwickelt werden sollen. Dies mit dem vordringlichen Ziel, städtebauliche Verträge mit den Eigentümern zu schließen. Als Ultima Ratio käme dann auch ein Baugebot in Betracht.
Fragen:
Daraus ergibt sich nachfolgende freundliche Anfrage:
Vor diesem Hintergrund wird die Bezirksamtsleitung gebeten, unter Bezugnahme auf die oben genannte Senatsdrucksache 22/13893 und gegebenenfalls auf eigene Erkenntnisse des Bezirksamts, folgende Fragen zu beantworten:
Es haben persönliche Beratungsgespräche stattgefunden, dazu wurde im Stadtplanungsausschuss am 17.06.2025 (öff. und nicht-öff.) berichtet.
Dazu wurde im Stadtplanungsausschuss am 17.06.2025 (öff. und nicht-öff.) berichtet. Die Drs. 22-1283 ist noch in Bearbeitung
Städtebauliche Verträge wurden nicht geschlossen.
Die Vorschriften der städtebaulichen Gebote werden regelhaft geprüft, aber bislang nicht angewendet.
siehe Antwort zu 2
siehe Antwort zu 2
ohne
keine
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