22-1068

Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 25 BezVG: Verfahrensakten zum Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-Mähl-Straße) – Anhängige Normenkontrollanträge (Drs. 22-0808)

Antrag

Letzte Beratung: 12.06.2025 Hauptausschuss Ö 10.8

Sachverhalt

Der Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-Mähl-Straße) wurde am 11. März 2024 festgestellt (HmbGVBl. S. 67). Laut Mitteilungsvorlage der Verwaltung (Drs. 22-0808) sind beim Oberverwaltungsgericht Hamburg aktuell drei Normenkontrollanträge gegen diesen Bebauungsplan anhängig. In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 01. April 2025 wurde eine Übermittlung der Anträge selbst seitens des Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung unter Verweis auf Vertraulichkeit abgelehnt.

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) kontrolliert die Bezirksversammlung die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Diese Kontrollfunktion ist Kern der Arbeit der Bezirksversammlungen. Eine effektive Kontrolle setzt umfassende Informationsmöglichkeiten voraus, gerade für Vorgänge, die Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen oder bürgerschaftlicher Beschwerden sind, wie die anhängigen Normenkontrollanträge. Um die Hintergründe, die behördliche Positionierung und das Vorgehen des Bezirksamts in Bezug auf diese gerichtlichen Verfahren nachvollziehen und bewerten zu können, ist eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten unerlässlich.

Das Recht zur Akteneinsicht ergibt sich aus § 25 Absatz 1 BezVG. Zwar nennt § 25 Absatz 2 BezVG Gründe, aus denen die Akteneinsicht verweigert werden kann (entgegenstehende gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner), diese dürften hier jedoch nicht einschlägig sein.

Spezifische gesetzliche Vorschriften, die die Einsichtnahme der Bezirksversammlung in Akten zu Normenkontrollverfahren gegen bezirkliche Bebauungspläne ausschließen, sind nicht ersichtlich. Auch „berechtigte Interessen Einzelner“ sind im Kontext der Normenkontrollverfahrensaktenregelmäßig nicht berührt.

Solche Interessen beziehen sich typischerweise auf schutzwürdige persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Vermögensverhältnisse, familiäre Angelegenheiten), deren Offenbarung dem Einzelnen erhebliche Nachteile bringen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Akten zu den Normenkontrollverfahren derartige Informationen enthalten.

Im Übrigen sind die Mitglieder der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen vertraulich bekannt geworden sind; § 7 Absatz 2 BezVG stellt dies ausdrücklich auch für Informationen klar, die durch Akteneinsicht erlangt wurden. Diese gesetzliche Pflicht stellt sicher, dass auch bei Gewährung der Akteneinsicht schutzwürdige Belange gewahrt bleiben und die Kontrollfunktion ausgeübt werden kann, ohne dass Informationen missbräuchlich verwendet werden. Die erfolgte Ablehnung der Übermittlung der Anträge selbst unterstreicht die Notwendigkeit, das Recht auf Einsicht in die zugehörigen Verwaltungsakten wahrzunehmen.

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,

den Mitgliedern der Bezirksversammlung gemäß § 25 Absatz 1 BezVG Akteneinsicht in diejenigen Verfahrensakten zum Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-hl-Straße) zu gewähren, die im direkten Zusammenhang mit den unter der Drucksache 22-0808 genannten, anhängigen Normenkontrollanträgen stehen.

Mikey Kleinert
und Fraktion Die Linke in der Bezirksversammlung Eimsbüttel

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
12.06.2025
Ö 10.8
Anhänge

keine

Lokalisation Beta

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