22-1898

Anrufung der Bezirksaufsichtsbehörde gem. § 25 Abs. 4 BezVG in Sachen Akteneinsicht Joachim-Mähl-Straße Drs. 22-1765, Beschluss der BV vom 29.01.2026

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

Das Bezirksamt Eimsbüttel nimmt zu dem Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 29.01.2026 (Drs. 22-1765), mit dem die Bezirksaufsichtsbehörde gebeten wird festzustellen, ob die Akteneinsicht der Bezirksversammlungen gem. § 25 Abs. 1 BezVG unter § 6 Abs. 1 S. 1 HmbDSG oder § 6 Abs. 2 Nr. 8 HmbDSG analog fällt, wie folgt Stellung:

Zwischen dem Bezirksamt Eimsbüttel und der Bezirksversammlung Eimsbüttel bestehen unter-schiedliche Auffassungen zu Umfang und Anforderungen des Akteneinsichtsrechts der Bezirks-versammlung gem. § 25 Abs. 1 bis 3 BezVG. Die Bezirksversammlung vertritt vor dem Hinter-grund ihrer in der Begründung des Beschlusses dargestellten Erwägungen die Auffassung, die vorgenannten Bestimmungen vermittelten ihr einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten des Bezirksamtes, ohne dass es in diesem Zusammenhang vorherig der Unkenntlichmachung (Schwärzung) der in den jeweiligen Akten enthaltenen personenbezogenen Daten bedürfe.

Die Bezirksversammlung ist der Auffassung, die von ihr begehrte Einsichtnahme in die zu den Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Niendorf 93 beim Bezirksamt geführten Verwal-tungsakten stelle eine Verarbeitung der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dar, die nach § 6 Abs. 1 HmbDSG zulässig sei. Denn § 19 Abs. 2 Satz 1 BezVG vermittle der Bezirksversammlung die Befugnis zur Kontrolle der Führung der Geschäfte des Bezirksamtes.

Selbst wenn die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten nicht der Zweckbindung des § 6 Abs. 1 HmbDSG unterfiele, sei die Bezirksversammlung jedenfalls in entsprechender Anwen-dung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 HmbDSG zur Verarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglichen (Erhebungs-)Zweck berechtigt. Denn nach dieser Vorschrift sei eine Verarbeitung solcher Daten u.a. zulässig, wenn sie der Bearbeitung parlamentarischer Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.



Das Bezirksamt teilt diese Auffassung der Bezirksversammlung nicht. Die geäußerte Auffassung widerspricht dem in § 25 Abs. 1 bis 3 BezVG geregelten gesetzlichen Rahmen des Akteneinsichtsrechts der Bezirksversammlung. Nach § 25 Abs. 1 BezVG hat das Bezirksamt den Mitgliedern der Bezirksversammlung beziehungsweise den Mitgliedern eines ihrer Ausschüsse auf Ver-langen eines Fünftels der Mitglieder Bezirksversammlung oder des Hauptausschusses oder auf Verlangen eines Ausschusses Einsicht in seine Akten zu gewähren. § 25 Abs. 2 BezVG schließt das Recht zur Akteneinsicht aus, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

Dem Akteneinsichtsrecht können danach insbesondere auch datenschutzrechtliche Vorschriften wie die Datenschutzgrundverordnung sowie das Hamburgische Datenschutzgesetz entgegenste-hen. Nach § 3 Abs. 1 HmbDSG ist es u.a. Personen, die bei Behörden Zugang zu personenbe-zogenen Daten haben, untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder zugänglich zu machen (sog. Datengeheimnis).

Eine Befugnis des Bezirksamtes, der Bezirksversammlung die personenbezogenen Daten der Antragsteller der beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhobenen Normenkontrollan-träge im Rahmen der begehrten Akteneinsicht zugänglich zu machen, besteht nicht. Eine solche Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Bezirksversammlung nicht aus § 6 Abs. 1 HmbDSG. Nach dieser Vorschrift ist vom Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollzwecken erfasst. Sie privilegiert Aufsichtsbehörden und Stellen, die Kontrollbefugnisse wahrnehmen. Diese dürfen personenbezogene Daten zur Ausübung ihrer Aufsichts- oder Kontrollbefugnisse verarbeiten, auch wenn dies eine Zweckänderung darstellt. Relevant wird diese Regelung vor allem für die Aus-übung der Fach- und Rechtsaufsicht, aber auch für die Aufsicht, die innerhalb einer Behörde stattfindet (z.B. die Dienstaufsicht) oder die außerhalb der Fach- und Rechtsaufsicht existiert, wie z.B. die Datenschutzaufsichtsbehörde, die Gewerbeaufsicht und der Rechnungshof. Vorausset-zung ist nach dem Wortlaut dieser Regelung aber, dass der Stelle eine Befugnis zur Kontrolle eingeräumt wurde, diese der anderen Stelle gegenüber also verbindlich auftreten kann (Schnabel, Nomos Handkommentar Hamburgisches Datenschutzgesetz, 1. Aufl. 2023, § 6, Rn. 22).

Eine derartige Kontrollfunktion gegenüber dem Bezirksamt kommt der Bezirksversammlung je-doch nicht zu. Es trifft zwar zu - worauf die Bezirksversammlung in der Begründung ihres Be-schlusses zutreffend hinweist - dass die Bezirksversammlung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BezVG die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes kontrolliert. Diese Kontrollfunktion besteht jedoch nicht umfassend, sondern lediglich im Rahmen der Bestimmungen des Bezirksverwaltungsge-setzes. Grundsätzlich kann die Bezirksversammlung innerhalb der in § 21 BezVG bezeichneten Grenzen des Entscheidungsrechts in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen (gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 BezVG). Dies gilt jedoch im Rahmen von bauplanungsrechtlichen Verfahren nicht. Die Kompetenzen der Bezirks-versammlung in bauplanungsrechtlichen Verfahren sind im Bauleitplanfeststellungsgesetz in Ver-bindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Bau abschließend geregelt. Bindungswirkung entfalten lediglich Beschlüsse der Bezirksversammlung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Entscheidung über die Zustim-mung zu Beschlüssen des Bezirksamtes zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen nach §§ 1 und 6 Abs. 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes. Über diese beiden Kompetenzen hinaus wirkt die Bezirksversammlung an derBebauungsplanung lediglich in Form von das Bezirksamt rechtlich nicht bindenden, aber fachlich zu berücksichtigenden Empfehlungen mit (vgl. Bü-Drs. 22/14583 vom 27.02.2024, S. 2).

Nach der dargestellten Kompetenzverteilung kann die Bezirksversammlung hinsichtlich der den Bebauungsplan Niendorf 93 betreffenden Normenkontrollverfahren gegenüber dem Bezirksamt keine verbindlichen Beschlüsse treffen. Kann sie mithin insoweit nicht verbindlich gegenüber dem Bezirksamt auftreten, ist sie nicht durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HmbDSG datenschutzrecht-lich privilegiert.

Soweit die Bezirksversammlung darüber hinaus die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 HmbDSG geprüft wissen möchte, wonach eine zweckändernde Verarbeitung personenbezogener Daten auch zur Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft zulässig ist, sieht das Bezirksamt für eine entspre-chenden Anwendung dieser Vorschrift auf Akteneinsichtsansprüche der Bezirksversammlung ge-genüber dem Bezirksamt schon keinen Raum. Denn die Privilegierung erfolgte u.a. in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Bürgerschaft um ein Parlament handelt. Die Bezirksversammlung ist hingegen kein Parlament, sondern ein Verwaltungsausschuss des Bezirksamtes. Hinweise darauf, es handele sich hier um eine ausfüllungsbedürfte Regelungslücke, liegen ohnehin nicht vor.

Nach Auffassung des Bezirksamtes entspricht dieses Ergebnis auch dem übergeordneten daten-schutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung bzw. -sparsamkeit. Es erschließt sich dem Bezirksamt schon dem Grunde nach nicht, inwiefern die Bezirksversammlung zum Zwecke der Ausübung der von ihr in Anspruch genommenen Kontrollfunktion der Kenntnis personenbezogener Daten der Normenkontrollantragsteller bedarf. Ein das Interesse der Normenkontrollantrag-steller überwiegendes Interesse der Bezirksversammlung, die personenbezogenen Daten zur Kenntnis zu nehmen, obwohl eine bindende Mitwirkung der Bezirksversammlung an der Durch-führung der Normenkontrollverfahren ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich.

Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen des Bezirksamtes und der Bezirksversammlung Eimsbüttel zu den Voraussetzungen bzw. dem Umfang des Akteneinsichtsrechts der Bezirksversammlung und losgelöst von dem Umstand, dass das Bezirksamt und die Bezirksversammlung hinsichtlich der gewünschten Einsicht in die die Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Niendorf 93 betreffenden Verfahrensakten ein Einvernehmen hergestellt haben – die Durchführung der Akteneinsicht in die im datenschutzrechtlich erforderlichen Umfang geschwärzten Akten steht unmittelbar bevor – begrüßt das Bezirksamt die Bemühungen der Bezirksversammlung um grundsätzliche Klärung der Angelegenheit durch den Senat bzw. die Bezirksaufsichtsbehörde.

Es steht aus Sicht des Bezirksamtes zudem außer Frage, dass dem nachvollziehbaren Informa-tionsbedürfnis der Bezirksversammlung auch hinsichtlich der den Bebauungsplanverfahren gele-gentlich nachfolgenden Rechtsschutzverfahren möglichst umgehend Rechnung zu tragen ist. Das Bezirksamt wird daher die Bezirksversammlung auch in Zukunft frühzeitig und umfassend über den fachlich zuständigen Stadtplanungsausschuss über die Erhebung, den Verlauf und den Gegenstand künftiger Normenkontrollverfahren unterrichten.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Niendorf

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