22-1765

Anrufung der Bezirksaufsichtsbehörde gem. § 25 Abs. 4 BezVG in Sachen Akteneinsicht Joachim-Mähl-Straße

Antrag

Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 9.4

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel wurde mit der Drucksache 22-0808 am 01.04.2025 darüber informiert, dass gegen den von ihr verabschiedeten Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-Mähl-Straße) und den vom Bezirksamt Eimsbüttel am 11. März 2024 im Hamburger Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündeten Bebauungsplan drei Normenkontrollanträge gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eingereicht wurden.

Vor dem Hintergrund der Kontrolle des Bezirksamts durch die Bezirksversammlung gem. § 19 Abs. 2 BezVG wurde zunächst formlos um Einsichtnahme in die Normenkontrollanträge gebeten. Diese wurde am 01.04.2025 in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses unter Verweis auf Vertraulichkeit abgewiesen. Stattdessen hat das Bezirksamt eine Vorstellung in einer der künftigen Sitzungen des Stadtplanungsausschusses angeboten. Nach Ansicht der Antragsteller*innen stellt dies keinen gleichwertigen Ersatz für das gesetzlich verbriefte Recht auf Akteneinsicht dar, da keine Kontrolle gewährleistet werden kann.

Daraufhin beschloss der Hauptausschuss gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. BezVG am 12.06.2025:

Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, den Mitgliedern der Bezirksversammlung gemäß § 25 Absatz 1 BezVG Akteneinsicht in diejenigen Verfahrensakten zum Bebauungsplan Niendorf 93 (Joachim-Mähl-Straße) zu gewähren, die im direkten Zusammenhang mit den unter der Drucksache 22-0808 genannten, anhängigen Normenkontrollanträgen stehen.“

Der Beschluss des Hauptausschusses wurde bisher nicht umgesetzt. Auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 22-1556) antwortete das Bezirksamt auf die bisherige Nichtumsetzung:

Per Mitteilung der Verwaltung (Drs. 22-0808) hat die Verwaltung am 1.4.2025 den Stadtplanungsausschuss in Kenntnis gesetzt, dass zu dem Bebauungsplan Niendorf 93 bei dem Oberverwaltungsgericht Hamburg aktuell drei Normenkontrollanträge gestellt worden sind. Weiterhin wurde ausgeführt, dass eine Verteilung der Normenkontrollanträge nicht vorgesehen sei, da die Klageschriften einerseits dem Urheberrechtsschutz unterliegen und diese andererseits auch personenbezogene Bestandteile enthalten. Festzuhalten ist dabei auch, dass die Normenkontrollanträge nicht bei dem Bezirksamt Eimsbüttel gestellt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat im Zuge der gestellten Normenkontrollanträge das Bezirksamt Eimsttel aufgefordert, die entsprechenden Akten zu dem Bebauungsplanverfahren an das Gericht zu übersenden. Die Verfahrensakten wurden am 27.5.2025 an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abgesandt. Das Bezirksamt verweigert die Akteneinsicht nicht, sie wurde allerdings bislang noch nicht umgesetzt. Die bisherige Nichtumsetzung des Beschlusses beruht dabei nicht auf spezifischen rechtlichen Erwägungen, sondern liegt in der Aufbereitung eines angemessenen und effizienten Umgangs damit. Es wird aktuell geprüft, in welcher Form und ggf. inhaltlichen Aufbereitung die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden sollen und welche Alternativen neben der Abforderung der Akten bei Gericht, der Schwärzung der vorzulegenden Akten (insb. personenbezogene Daten) und der konkreten Umsetzung der Akteneinsichtnahme zur Erfüllung des politischen Wunsches der Einsichtnahme unter Berücksichtigung des verwaltungsseitigen Aufwandes hierfür bestehen. Hierzu wurde auch der direkte Kontakt zu den Antragstellern der Normenkontrollanträge gesucht. Der Prüfprozess dauert noch an, wird aber in Kürze abgeschlossen sein. Das Bezirksamt hat bisher aus diesen Gründen keine temporäre Aktenrückgabe beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angefragt, kann dieses aber zum Zwecke der Erfüllung desAkteneinsichtsgesuchs kurzfristig umsetzen.“

Das Bezirksamt wurde daraufhin von den ursprünglichen Antragsteller*innen gebeten, seine rechtliche Einschätzung erneut zu überprüfen. Begründet wurde dies wie folgt:

Die Bezirksversammlung ist gem. Art. 4 Abs. 2 S. 2 der Hamburger Verfassung Teil des Bezirksamtes und kontrolliert dessen Geschäftsführung (§ 19 Abs. 2 S.1 BezVG). Sie hat weiter ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht nach § 25 BezVG.

Die Verweigerung unter Berufung auf Urheberrecht und Datenschutz erscheint widersprüchlich und führt dazu, dass das Kontrollrecht durch den immensen Aufwand für Schwärzungen faktisch leerläuft. Erfahrungen mit anderen Sachverhalten zeigen, dass eine datenschutzkonforme Aufbereitung tausender Seiten Akten extrem ressourcenintensiv wäre bzw. tatsächlich unmöglich wäre. Eine effektive Kontrolle konterkariert jedoch ihren eigenen Zweck, wenn die Wahrnehmung dieses Rechts die Verwaltung durch exzessiven Schwärzungsaufwand faktisch handlungsunfähig macht. Es kann nicht das Ergebnis einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle sein, dass die Verwaltungskapazitäten vollständig durch Aktenbearbeitung gebunden werden, statt für das eigentliche Verwaltungshandeln zur Verfügung zu stehen.

Auch rechtlich greifen die von der Verwaltung angeführten Ablehnungsgründe nicht. Urheberrechtliche Bedenken sind unbegründet, da die Einsichtnahme nichtöffentlich erfolgt und somit keine Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG darstellt. Datenschutzrechtlich ist die Einsichtnahme in ungeschwärzte Akten zulässig und erforderlich, da sie der Wahrnehmung der öffentlichen Kontrollaufgabe dient (§ 6 Abs. 1 HmbDSG, Art. 6 DSGVO). Da es sich beim Bebauungsplan um ein Geschäft des Bezirksamtes handelt, besteht ein Anspruch auf Einsicht ohne vorherige Schwärzung.

Das Bezirksamt wurde daher gebeten, dem gesetzlichen Anspruch ohne den ressourcenintensiven Mehraufwand nachzukommen.Dem ist das Bezirksamt nicht gefolgt.

In seiner ablehnenden Antwort führte das Bezirksamt im Wesentlichen aus, dass der hohe Verwaltungsaufwand für die Aktenschwärzung keinen Datenschutzverstoß rechtfertige und die Kontrollbefugnisse der Bezirksversammlung kein Recht auf Einsicht in ungeschwärzte Akten vermitteln würden. Zudem bezweifelt das Bezirksamt unter Verweis auf Kommentarliteratur, dass §6 HmbDSG anwendbar sei, da die Bezirksversammlung zur Ausübung ihrer Kontrolle nicht auf die Kenntnis personenbezogener Daten angewiesen sei und gegenüber dem Bezirksamt im laufenden Gerichtsverfahren nicht verbindlich auftreten könne.

Nach Auffassung der Antragsteller ist diese Begründung rechtlich nicht tragfähig.

Zum einen beruht die Argumentation bezüglich des Verwaltungsaufwandes nach Ansicht der Antragsteller auf einem Zirkelschluss. Das Argument ist nicht, dass der hohe Aufwand den Datenschutz aushebelt, sondern dass es des Datenschutzes (in Form von Schwärzungen) hier gar nicht bedarf. Da gem. § 6 Abs. 1 S. 1 HmbDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ausdrücklich erlaubt ist, steht dem Akteneinsichtsrecht kein Hindernis entgegen. Folglich ist auch keine ressourcenbindende Schwärzung erforderlich.

Zum anderen verkennt das Bezirksamt nach Auffassung der Antragsteller die rechtliche Stellung der Bezirksversammlung. Die Behauptung, sie könne nicht verbindlich auftreten, ignoriert § 19 Abs. 2 S. 2 BezVG, wonach die Bezirksversammlung in allen Angelegenheiten des Bezirksamtes bindende Beschlüsse fassen kann. Soweit das Bezirksamt anführt, man könne nicht in die Prozessführung eingreifen, geht dies aus Sicht der Antragsteller an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, dem Amt vorzuschreiben, wie das Normenkontrollverfahren zu führen ist. Vielmehr dient das Begehren explizit der Wahrnehmung der der Bezirksversammlung gesetzlich zugewiesenen Kontrollfunktion gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BezVG. Diese Kontrolle ist unerlässlich, um das Verwaltungshandeln im vorliegenden B-Plan-Verfahren umfassend zu prüfen, etwaige Fehlerquellen zu identifizieren und deren Wiederholung in künftigen Verfahren wirksam zu vermeiden.

Das Bezirksamt hat dem zuständigen Stadtplanungsausschuss am 15.01.2026 mündlich über die Inhalte der Normenkontrollanträge berichtet und in derselben Sitzung angekündigt, dass den Fraktionen die Inhalte der Normenkontrollanträge demnächst datenschutzkonform zugänglich gemacht würden. Der dazu nötige Verwaltungsaufwand sei im Rahmen des Möglichen. Die ursprünglichen Antragsteller*innen sind mit dem vom Bezirksamt vorgeschlagenen weiteren Verfahren einverstanden.

Nach Ansicht der Antragsteller*innen besteht das Feststellungsinteresse in der grundsätzlichen Sache dennoch weiter, da durch das Entgegenhalten urheberrechtlicher bzw. datenschutzrechtlicher Argumente zukünftige Akteneinsicht gem. § 25 Abs. 1 BezVG nur eingeschränkt und mit den bereits geschilderten Folgen möglich wäre.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksaufsichtsbehörde wird gebeten festzustellen, ob die Akteneinsicht der Bezirksversammlungen gem. § 25 Abs. 1 BezVG unter § 6 Abs. 1 S. 1 HmbDSG oder §6 Abs. 2 Nr. 8 HmbDSG analog fällt.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
29.01.2026
Ö 9.4
Anhänge

keine

Lokalisation Beta

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