Amandabäume
23.08.2021
Lfd. Nr. 135 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Amandabäume
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Anwohner*innen in der Amandastraße haben im Juni durch Zufall erfahren, dass die Bäume vor ihrer Haustür gefällt und gerodet werden sollten. Bereits im letzten Jahr soll die Firma versucht haben mitten in der Brutzeit zu roden. Das Gartenamt soll die Rodung und den Zuschnitt in Mitten der Brutzeit im letzten Moment unterbunden haben.
Wieder ist bei den Anwohner*innen die Sorge groß, dass der Eigentümer mitten in der Brutzeit fällen, roden oder zuschneiden möchte.
Vor dem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde ganz oder teilweise eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt?
Ja es gab einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung: Fällung einer Birke, StD 36 cm, einer Scheinzypresse, StD 18cm u. vier Weiden, StD 14, 25, 15 u. 9cm
Kronenpflegeschnitt an einer Hainbuche, StD 30cm.
Die Scheinzypresse unterliegt nicht der Baumschutzverordnung. Dazu wurde kein Bescheid erteilt. Die Verfahrensweise ist unbekannt.
Die Fällung der Birke wurde abgelehnt und wird nun in einem Widerspruch weiter bearbeitet.
Aus der Gruppe der Weiden dürfen 2 Stämmlinge entfernt werden. Die übrigen Weidenstämmlinge dürfen wie die Hainbuche einen Kronenpflegeschnitt erfahren. Die genehmigten Stämmlinge waren tot oder nicht weiter entwicklungsfähig.
b) Konnten alle nötigen Artenschutzgutachten für eine Ausnahmegenehmigung vorlegt werden?
Eine Befreiung zur Fällung in der Schutzzeit wurde abgelehnt, es darf erst ab 1. Oktober der naturschutzrechtliche Eingriff erfolgen. Ein Artenschutzgutachten wird dann nicht erforderlich.
Bitte auflisten, wenn möglich.
Die bekannten Bäume sind unter Punkt 1 aufgelistet. Es befinden sich aber weitere Gehölze in diesem Innenhof. Die sind jedoch nicht beantragt und unsererseits nicht kartiert worden.
a) Wenn ja, liegen hierfür bereits Anträge vor?
b) Wenn ja, welche Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen sind für die Rodung oder Fällung und unter welche Fallgruppe beantragt?
c) Wenn ja, wurden die Rodung oder Fällung bereits genehmigt?
Die bekannten Gehölze sind dargestellt. Ein Biotop im Sinne der Gesetzlich geschützten Biotope § 14 HmbBNatSchAG liegt jedoch nicht zugrunde. Das genannte “Trittsteinbiotop“ ist gesetzlich nicht bekannt. Der Gartenhof ist intensiv bepflanzt. Der Hof ist gärtnerisch angelegt. Es sollen hingegen Sanierungsarbeiten am Gebäude erfolgen. Dazu gehören möglicherweise auch die Entwässerung der Hausdächer und deren Leitungen, da die Wohnungen durch Starkregeneinflüsse schweren Schaden nehmen.
Die Umgestaltung des Hofes wird durch das Bezirksamt nicht gefördert.
a) Wenn ja, gab es einen Verstoß gegen die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg oder sonstige öffentliche rechtliche Vorschriften?
b) Wenn ja, wurde ein Bußgeld verhangen und wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
Im Jahr 2020 wurde die Fällung der Birke (s. Pkt. 1) angefragt. Die Antragslage galt aufgrund unvollständiger Unterlagen als nicht genehmigungsfähig und wurde im März 2021 abgelehnt.
Es wurden im Sommer 28.07.2020 Rodungsmaßnahmen von Gehölzen und an der Fassade des Gebäudes angekündigt und am 29.07.2020 begonnen. Die Arbeiten wurden hier um 9.00 Uhr des Tages angezeigt und amtlicherseits unmittelbar wieder gestoppt. Es kam nicht zu einem größeren Schaden. Die Arbeiten sind ab 1. Oktober bis 28. Februar dann verfahrensfrei. Ob diese durchgeführt wurden ist hier unbekannt. Die Rodung von Fassadenbewuchs (Efeu, Wilder Wein o.ä.) unterliegt nicht der Baumschutzverordnung.
Es lag kein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vor. Ein Bußgeld wurde nicht erlassen.
ohne
keine
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