22-1306

Altkleiderverordnung – wie wird sie umgesetzt?

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

14.05.2025

Lfd. Nr. 34 (22)

Anfrage gemäß § 27 BezVGder Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbütttel, Rüdiger Kuhn, Andreas Stonus und Sascha Greshake (CDU-Fraktion)

Altkleiderverordnung wie wird sie umgesetzt?

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weist zunächst darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 2025 geltende getrennte Textilsammelpflicht Folge einer Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist, die in Deutschland mit einer Anpassung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vollzogen wurde. Die Getrenntsammelpflicht richtet sich an die Kommunen bzw. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Hamburg die Stadtreinigung Hamburg (SRH)). Für die Verbraucherinnen und Verbraucher hat die Neuregelung in der Praxis in Hamburg keine grundsätzlichen Auswirkungen, so sollten stark verdreckte, nasse und kontaminierte Alttextilien weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kleidung und andere Alttextilien, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind aber auch dann der getrennten Sammlung zuzuführen, wenn sie nicht mehr trag- oder gebrauchsfähig sind.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA unter Beteiligung der SRH die o.g. Anfrage wie folgt:

Sachverhalt:

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue EU-Verordnung, die Getrenntsammlungspflicht, welche besagt, dass Altkleider grundsätzlich separat entsorgt werden müssen und nicht mehr dem Restmüll zugeführt werden dürfen.

Laut der Deutschen Kleiderstiftung sind kommunale Entsorger für den Aufbau eines funktionierenden Recyclingsystems verantwortlich.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:

  1. Welche Sammelstellen gibt es für Altkleider im Bezirk Eimsbüttel?

Im Bezirk Eimsbüttel können Altkleider beim Recyclinghof der SRH am Krähenweg sowie bei einer Vielzahl an Altkleidercontainern von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern abgegeben werden.

  1. Wurden neue Sammelstellen aufgrund der neuen EU-Verordnung im Bezirk Eimsbüttel eingerichtet?

Die SRH plant die hamburgweite Einführung einer Depotcontainersammlung für Textilien im öffentlichen Raum. Im Zuge der Aufstellung von zunächst 24 Textilsammelcontainern ist vorgesehen, in den nächsten Wochen im Bezirk Eimsbüttel voraussichtlich zwei Container aufzustellen, deren genaue Standorte noch bestimmt und nach erfolgter Umsetzung kommuniziert werden.

  1. Wer entscheidet über den Endverbraucher hinaus, ob die gesammelten Altkleider dem Restmüll zugeführt werden (da nicht nutzbar aufgrund des Zustands, z.B. verdreckt oder beschädigt) oder weiter genutzt werden können?

Auf den Recyclinghöfen der SRH beraten und entscheiden die dortigen Mitarbeitenden, welche Textilien für die getrennte Sammlung geeignet sind und welche Abfälle dem Restmüll zuzuordnen sind. Entscheidungen nach der Abgabe auf dem Recyclinghof oder dem Einwurf in Depotcontainer der SRH sowie von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern treffen die Textilverwerter beider Leerung oder in den Sortierbetrieben selbst.

3.1. Da die Entsorgung von nutzbaren Alttextilien kostenfrei ist im Gegensatz zu nicht
mehr nutzbaren Textilien (verdreckte, unhygienische oder belastete Kleidung),
besteht die Gefahr einer Vermengung und somit Beschädigung der ursprünglich
noch nutzbaren Kleidung. Wie wird dem entgegengewirkt?

Dieser Problematik wirkt die SRH mit Aufklärungsarbeit und den Abgabebedingungen entgegen. Der Textilratgeber der SRH (Einkaufs-und-Entsorgungsguide_Textil.pdf) klärt unter anderem über die Abgabebedingungen auf den Recyclinghöfen auf und benennt, welche Textilien dort erfasst werden können. Durch die Beaufsichtigung und Beratung der Mitarbeitenden auf den Recyclinghöfen ist eine gute Sammelqualität gewährleistet. Stark verschmutzte Textilien, Lumpen und Stoffreste z.B. mit Öl-/Farbflecken, Chemikalienresten oder Schimmelbefall, sollten wie bisher über den Rest- oder Sondermüll entsorgt werden, um weitere Textilien nicht zu kontaminieren. Eine zusätzliche Kostenbelastung ist damit nicht verbunden.

  1. Werden die gewerblichen Altkleidercontainer seitens der zuständigen Betriebe / Dienststelle als Entsorgungsmöglichkeit betrachtet?

4.1. Wenn ja, wer kontrolliert die gewerblichen Altkleidersammler auf gesetzteskonforme
Umsetzung der Verordnungen und werden die Container häufiger geleert?
4.2. Wenn nein, ist diese Art der Altkleidersammlung noch zulässig?

Altkleidercontainer von gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlern werden als Sam-melmöglichkeit für Alttextilien betrachtet und sind ein wichtiger Bestandteil der gesamten Abgabeinfrastruktur.

Gewerbliche sowie gemeinnützige Sammler sind von der Neuregelung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KrWG nicht betroffen, da diese nur die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger adressiert. Gewerbliche sowie gemeinnützige Sammler müssen ihre Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG drei Monate vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Zuge dieser Anzeige werden die Unterlagen geprüft und ein Einverständnisschreiben mit Auflagen sowie Bedingungen für die Durchführung der Sammlung verschickt. Durch diese Auflagen und Bedingungen sowie durch Überprüfung der Anzeigen auf Aktualität kann die zuständige Behörde die Sammler kontrollieren. In den Einverständnisschreiben sind regelmäßige Leerungsintervalle der Altkleidercontainer festgelegt, jedoch ist nicht geplant, diese Intervalle zu verkürzen.

  1. Gibt es aktive Aufklärung der Verbraucher über die Verpflichtung zur getrennten Sammlung? Wenn ja, in welcher Form?

Im Rahmen der Aufgaben der SRH als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin werden die Hamburger Haushalte regelmäßig und umfassend über die Vorteile und Pflichten der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Wertstoffen aufgeklärt und informiert. Dies betrifft nicht nur die Getrenntsammlung von Alttextilien, sondern auch alle anderen Wertstofffraktionen wie zum Beispiel Papier und Pappe, Verpackungen, Altglas, Bioabfälle etc.

  1. Wohin wird die nutzbare Kleidung nach Sammlung und Aufarbeitung gegeben und verteilt?

Die SRH gibt gut erhaltene Textilien entweder an die zwei eigenen Gebrauchtwarenkaufhäuser „STILBRUCH“ zur Sortierung und regionalen Vermarktung als Second-Hand-Textilien oder übergibt die gesammelten Alttextilien an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.

  1. Gibt es aktuell Beschwerden über volle oder verschmutze Sammelcontainer und wenn ja, wie wird hier gegen die Aufsteller vorgegangen?

Aktuell gibt es keine Beschwerden über verschmutzte oder volle Sammelcontainer im Bezirk Eimsbüttel. Bei Beschwerden wird der Betreiber angeschrieben und aufgefordert, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen die Verschmutzung zu beseitigen bzw. den vollen Sammelcontainer zu entleeren. Es gab bisher keine Beschwerde, die nicht innerhalb dieser Frist beseitigt wurde.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.