Alternativantrag zu Drs. 21-2616: Antrag zur Durchführung der Bezirksversammlung unter Pandemiebedingungen III
Letzte Beratung: 13.01.2022 Hauptausschuss Ö 9.4
Aufgrund des Antrages der SPD-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2530 - ist von der Bezirksversammlung am 25.11.2021 mit den Stimmen von SPD, Grünen und gegen die Stimmen der Fraktion die Linke und einzelne Stimmen aus der CDU-Fraktion beschlossen worden, dass die Sitzung der Bezirksversammlung am 16.12.2021 durch den Hauptausschuss vertreten durchgeführt wird, was dann auch geschehen ist. Mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und gegen die Stimmen der Fraktion die Linke und einzelne Stimmen aus der CDU-Fraktion ist darüber hinaus beschlossen worden: „Der reguläre Hauptausschuss am 13.1.2022 wird ermächtigt, über das Stattfinden der Bezirksversammlungssitzung am 27.1.2022, vertreten durch den Hauptausschuss, zu entscheiden.“
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben für den 13.1.2022 einen Antrag vorgelegt, wonach der Hauptausschuss die Bezirksversammlung am 27.1.2022 vertreten soll.
Sollte dieser Antrag beschlossen werden, wäre die Bezirksversammlung mit ihren Mitgliedern an zwei aufeinanderfolgenden Terminen von der Ausübung ihrer Befugnisse aus §§ 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung ausgeschlossen worden.
Die Covid-19 Pandemie hat in der FHH und damit auch im Bezirk Eimsbüttel im März 2020 ihren Anfang gehabt, was Einschränkungen im Betrieb der Bezirksversammlung zur Folge hatte, indem der Hauptausschuss die Vertretung der Bezirksversammlung wahrnahm. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel tagte ab Frühsommer 2020 in freiwillig reduzierter Anzahl im Großen Saal des Hamburg-Hauses, der Abstandsflächen zwischen den Mitgliedern der Bezirksversammlung gewährleistete. Die Ausschüsse der Bezirksversammlung tagten ganz überwiegend über Videoschalten, was die Hamburgische Bürgerschaft über § 13 Abs. 3 Hmb BezVG ermöglichte. Ab 2021 sind im großen Saal des Hamburg-Hauses zwei große Luftfilter aufgestellt worden, die die Sicherheit gegen Ansteckungen von Covid-19 erhöhte.
Ab Dezember 2021 wird der Zutritt im Hamburg-Haus nur noch über die sog. 2G-Regel, d.h. doppelt geimpft oder genesen mit einem negativen Antigenschnelltest, dieser entfällt, wenn eine Auffrischungsimpfung (Boosterung) erfolgt ist, gewährt.
Die Bezirksamtsleitung in Eimsbüttel sowie der Rot-Grüne Senat haben seit Beginn der Covid-19 Pandemie mit Ausnahme der vorstehend wiedergegebenen Maßnahmen seit nunmehr fast zwei Jahren weder Vorkehrungen getroffen, die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse in Hybrid-Sitzungen (Präsenzsitzungen, ergänzt durch Videoschalten) tagen lassen zu können, noch in Präsenzsitzungen mit ausreichenden Hygienemaßnahmen, wie der Abgrenzung nicht oder nicht vollständig gegen Covid-19 geimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung von vollständig geimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung stattfinden zu lassen.
Für den Hauptausschuss am 13.1.2022 werden Anträge bzw. wird ein Antrag vorgelegt werden, die vorsehen bzw. der vorsieht, die Bezirksversammlung am 27.1.2022 wieder durch den Hauptausschuss vertreten zu lassen.
Ein solcher Beschluss könnte zwar durch § 15 Abs. 2 Nr. 3 Hmb BezVG aufgrund vorstehend wiedergegebener Beschlusslage gedeckt sein, es bestehen aber rechtlich erhebliche Zweifel daran, dass dieser Beschluss rechtmäßig ist, da dadurch die Vorgaben aus §§ 2 S. 1 u. 2, 3, 6, 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt bzw. ausgeübt werden können.
Die Durchführung von Bezirksversammlungen und ihren Ausschüssen im Hamburg-Haus oder dem Ferdinand Streb Saal unter den Regeln von 2G, dem Tragen einer FFP2 Maske sowie regelmäßigem Lüften alle 30 Minuten ist geeignet, den Betrieb der Bezirksversammlung mit allen ihren Mitgliedern durchführen zu können, damit eine Infizierung mit Covid-19 in größtmöglichem Maß reduziert wird. Sie ist erforderlich, um die gesetzlichen sowie verfassungsmäßigen Aufgaben von den Mitgliedern der Bezirksversammlung erfüllen zu können und auch zumutbar bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne für die Mitglieder der Bezirksversammlung, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen.
Es gibt möglicherweise nur ein bis zwei Mitglieder der Bezirksversammlung, die weder zweifach, noch dreifach gegen Covid-19 geimpft sind und ein Mitglied, welches vorgibt, aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu sein. Diese Mitglieder der Bezirksversammlung können zum einen nicht für sich in Anspruch nehmen, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bezirksversammlung zu behindern, indem diese fortdauernd durch den Hauptausschuss ersetzt wird. Im Hauptausschuss können sich nicht sämtliche Mitglieder der Bezirksversammlung durch Antragstellung, Rederecht oder Stimmrecht artikulieren, was ihnen aber gesetzlich und verfassungsrechtlich zusteht.
Demgegenüber haben alle Mitglieder der Bezirksversammlung die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen und während des Sitzungsbetriebes eine FFP2 Maske zu tragen, die nur am mit einer Plexiglasscheibe abgeschirmten Redepult abgenommen werden kann.
Von den Landesregierungen eingeführte 2G-Regeln in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, die ganz überwiegend für den Einzelhandel und für andere Aktivitäten der Bevölkerung erlassen wurden, sind von der herrschenden Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt worden (Sächsisches OVG 3 B 374/21, Beschluss v. 4.11.2021, Juris, 3 B 451/21, Beschluss v. 30.12.2021, Juris; OVG Berlin-Brandenburg 11 S 109/21, Beschluss v. 30.12.2021, Juris; OVG Schleswig-Holstein 3 MR 31/21, Beschluss v. 14.12.2021, Juris; OVG Nordrhein-Westphalen 13 B 1858/21. NE, Beschluss v. 22.12.2021, Juris; OVG des Saarlandes 2 B 282/21, Beschluss v. 27.12.2021, Juris; a.A. nur OVG Lüneburg 13 MN 477/21, Beschluss v. 16.12.2021, Juris).
Wenn diese Maßnahmen als verfassungsgemäß anerkannt worden sind, gilt das erst recht für den Betrieb der Bezirksversammlung Eimsbüttel. Denn die Schutzmaßnahmen für die Mitglieder der Bezirksversammlung können in Bezug auf die 2G-Regel sowie FFP2-Maskenpflicht in der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen nicht geringer sein als für die gesamte Bevölkerung.
Eine Impfpflicht wird von der Mehrheit der im Bundestag vertretenen Fraktionen und der Bundesregierung als verfassungsgemäß angesehen.
Teilhaberechte von ungeimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung können über Maßnahmen hergestellt werden, die entweder elektronisch oder in Präsenz über abgegrenzte Bereiche im Hamburg-Haus hergestellt werden, damit sie die übrigen Teilnehmer der Bezirksversammlung nicht mit Covid-19 infizieren können.
Darüber hinaus besteht für alle Mitglieder der Bezirksversammlung die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen lassen zu können. Eine solche Schutzimpfung ist für alle Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel zumutbar und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn es geht um die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse.
Jedenfalls kann nicht eine Minderheit von möglicherweise nur zwei Mitgliedern der Bezirksversammlung Eimsbüttel eine Mehrheit von 49 Bezirksversammlungsmitgliedern in ihren Rechten aus §§ 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung beeinträchtigen.
Der Bezirksamtsleiter sowie der Rot-Grüne Senat können sich nach fast zwei Jahren nicht mehr darauf berufen, keine ausreichend technischen Hilfsmittel zum Zwecke der größtmöglichen Verhinderung einer Infektionsgefahr für den Betrieb der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse beschafft haben zu können.
Dieser Antrag gliedert sich in zwei Teile, zum einen wird ein Antrag für den Hauptausschuss am 13.1.2022, zum anderen wird ein Antrag für die Bezirksversammlung am 27.1.2022, hilfsweise für die Bezirksversammlung am 24.2.2022 mit allen Mitgliedern der Bezirksversammlung gestellt.
Der Grund hierfür besteht darin, dass der Hauptausschuss nach diesseitiger Rechtsansicht nicht ermächtigt ist, die Bezirksversammlungssitzung am 27.1.2022, jedenfalls aber die Bezirksversammlungssitzungen ab Februar 2022 zu ersetzen.
Die Bezirksamtsleitung sowie der Vorsitzende der Bezirksversammlung werden gebeten,
Die Bezirksversammlung am 27.1.2022 findet im Hamburg-Haus unter den Bedingungen von 2G, d.h. doppelt geimpft oder genesen mit einem negativen Antigenschnelltest, dieser entfällt, wenn eine Auffrischungsimpfung (Boosterung) erfolgt ist, statt. Zusätzlich ist das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich, die nur am Redepult abgenommen werden kann. Mitglieder der Bezirksversammlung, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nehmen über den Life-Stream, ergänzt mit einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 Hmb BezVG, an der Bezirksversammlung teil, damit eine Infektion der übrigen Bezirksversammlungsteilnehmer mit Covid-19 in größtmöglichem Umfang verhindert wird.
Dr. A.W. Heinrich Langhein, Hans-Hinrich Brunckhorst und CDU-Fraktion
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