Alternativantrag zu 21-3427: Stellungnahme der Bezirksversammlung Eimsbüttel zur Besetzung der Stelle der Bezirksamtsleitung
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 hat die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) die Bezirksversammlung Eimsbüttel aufgefordert, mitzuteilen, „welche Vorstellungen zur Wahl der Bezirksamtsleitung“, insbesondere zu einer Ausschreibung der Stelle nach § 34 II BezVG, bestehen.
Hierzu hat sich die Bezirksversammlung nun zu verhalten. Das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) legt in § 1 fest: „Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet mit dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung.“ Damit beträgt die Wahlperiode der Bezirksversammlung in Übereinstimmung mit der Wahlperiode des Europäischen Parlaments fünf Jahre. Für die Leitung des Bezirksamts legt das Bezirksverwaltungsgesetz in § 34 (4) ohne Zusammenhang zur Wahl der Bezirksversammlung fest, dass die Bezirksamtsleitung „nach ihrer Wahl … vom Senat für die Dauer von sechs Jahren bestellt“ wird. Damit unterscheidet sich die Wahlperiode der Bezirksversammlung – als direkt von der Wahlbevölkerung gewählten bezirklichen Vertretung – und die Amtszeit der Bezirksamtsleitung, also der Exekutive. Dies ist ein auffälliger Unterschied zu allen anderen gängigen Wahl-Ebenen: Auf Bürgerschaftsebene, auf Bundes- und Europa-Ebene ist die Amtsdauer der Exekutivorgane jeweils an die Wahlperiode der zugehörigen, direkt gewählten „Volksvertretungen“ gebunden: So wählt beispielsweise jeder neu gewählte Bundestag selbstverständlich die*den Kanzler*in als Regierungschef*in neu. Damit soll demokratietheoretisch gewährleistet werden, dass sich der Wählerwille auch in der Exekutive abbildet, und die Beschlüsse der demokratisch gewählten Mehrheit, also der sogenannte Wählerwille durch die Exekutive ohne parteipolitische Konflikte umgesetzt werden. Auch wenn die Bezirksversammlungen „nur“ als Verwaltungsorgane des Bezirksamts behandelt werden, obliegen ihnen im Verhältnis zur Bezirksamtsleitung rein rechtlich doch weitreichende Entscheidungsbefugnisse. So heißt es in BezVG § 19/2: „Die Bezirksversammlung kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Sie kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen.“ Die Entkoppelung der Wahl von Bezirksversammlung und Bezirksamtsleitung auf der Hamburger Bezirksebene provoziert durch die unterschiedlichen Amtsdauern systemisch Konflikte zwischen den beiden ungleichen Akteuren. Da Bezirksversammlungen ehrenamtlich arbeiten, ist es zur Durchsetzung der von demokratisch gewählten Mehrheiten beschlossenen Anträge von zentraler Bedeutung, dass die Bezirksamtsleitungen diesen aktuellen Mehrheitswillen abbilden und nicht den der vorherigen Legislaturperiode. Nun ist die Stelle der Bezirksamtsleitung im Bezirk Eimsbüttel zum Januar 2023 zu besetzen. Im Mai 2024 werden jedoch die Bezirkswahlen erneut stattfinden. Eine jetzige Ausschreibung der Bezirksamtsleitung würde zu einem unübersichtlichen Auswahlverfahren führen, da die Fraktionen die Bewerber*innen im Sinne des BezVG auch für fast die gesamte nächste Legislaturperiode wählen müssten. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich wohl kaum Bewerber*innen aus angemessenen Dienstverhältnissen bewerben würden, da das Risiko, nach eineinhalb Jahren abgewählt zu werden, viel zu groß ist. Fraglich ist daher, ob eine Ausschreibung in dieser Situation eine Auswahl von für die Aufgabe qualifizierten Bewerber*innen zur Folge hätte.
:
Ali Mir Agha, Kathrin Warnecke, Nina Schübel, Dietmar Kuhlmann und GRÜNE-Fraktion
keine