22-1673

Aktueller Stand der Umsetzung des Beschlusses "Öffentliche Tanzflächen im Bezirk Eimsbüttel ermöglichen" (Drs. 21-4485)

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

02.12.2025

Lfd. Nr. 110 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

Aktueller Stand der Umsetzung des Beschlusses „Öffentliche Tanzflächen im Bezirk Eimsbüttel ermöglichen“ (Drs. 21-4485)

Sachverhalt:

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat am 29. Februar 2024 den Beschluss „Öffentliche Tanzflächen im Bezirk Eimsbüttel ermöglichen“ (Drs. 21-4485) gefasst. Ziel des Antrags war es, Planungen für öffentliche Tanzflächen im Bezirk anzustoßen, die sich an Vorbildern wie Berlin oder Leipzig orientieren.

In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Kultur und Sport am 14. Mai 2024 wurden durch die eingeladenen Vertreterinnen der Tanzszene und des Inklusionsbeirats wichtige Anforderungen an solche Flächen spezifiziert. Genannt wurden unter anderem ein Holzboden im Format von circa 10x10 Metern, eine mögliche Überdachung sowie die Notwendigkeit, Musik ohne Kopfhörer abspielen zu können. Seitens der Verwaltung wurde auf diverse zu klärende Regularien wie Sondernutzungsgenehmigungen und Haftungsfragen hingewiesen.

In der Ausschusssitzung vom 4. Februar 2025 teilte die Verwaltung mit, dass immer noch Fragen offen seien.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Welche Fragen sind aktuell immer noch offen und welche konnten seit dem letzten Update Anfang des Jahres geklärt werden?

Fragen sind von Seiten MR 3 keine mehr offen.

  1. Gibt es Möglichkeiten, wie die Bezirksversammlung die Umsetzung des Antrags unterstützen kann?

Die BV kann hier nicht weiter unterstützen, da die Rahmenbedingungen für öffentliche Tanzflächen klar geregelt sind.

  1. Wie ist der aktuelle Stand bei der Erarbeitung der Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes und der Haftungsfragen, die für die Nutzung der Flächen gelten sollen?

Der aktuelle Stand der Rahmenbedingungen ist folgender:

  • Im Sinne des Gemeinwohls spricht grundsätzlich nichts gegen Tanzen in öffentlichen Räumen und Grünanlagen
  • Laut Grünanlagenverordnung ist es allerdings nicht erlaubt, verstärkte Musik abzuspielen
  • Sollte eine öffentliche Tanzveranstaltung in einer Grünanlage verstetigt werden sollen, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen getanzt werden könnte dann unter Benutzung von eigens dar vorgesehenen Headsets
  • r das Tanzen auf öffentlichen Stadtplätzen ist eine Stellungnahme von MR2 erforderlich
  1. Gibt es seitens der Verwaltung einen Zeitplan, wann dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse der Prüfung und ein Umsetzungsvorschlag zur Entscheidung vorgelegt werden können?

Auf der Grundlage der Punkte unter 3 halten wir eine Vorstellung im Ausschuss nicht für erforderlich.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

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