Aktuelle und künftige Nutzung des Grundstücks Heußweg 40 (Villa Lupi) II
25.05.2021
Lfd. Nr. 57 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ernst Christian Schütt, Moritz Altner und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)
Aktuelle und künftige Nutzung des Grundstücks Heußweg 40 (Villa Lupi) II
Die Anfrage wird – von der Finanzbehörde – wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Das Grundstück Heußweg 40, auf dem sich das „Villa Lupi“ genannte Gebäude befindet, ist dem Landesgrundbesitzverzeichnis zufolge als „Allgemeines Grundvermögen belastet mit Erbbaurecht“ ausgewiesen. In dem Gebäude am Henry-Vahl-Park scheint es anders als noch vor einigen Jahren keine kulturelle Nutzung mehr zu geben. Dieses Thema beschäftigt die Bezirkspolitik schon seit mehreren Jahren, zuletzt in Form einer Großen Anfrage der SPD-Fraktion (Drucksachen–Nr.: 21-1007 vom 19.02.2020).
Angesichts der Lage der Immobilie und der früheren kulturellen Nutzung haben verschiedene Künstlerinnen und Künstler bzw. private Kulturinstitutionen in jüngster Zeit ihr Interesse an der ganzen oder teilweisen Nutzung der Räumlichkeiten bekundet, jedoch anscheinend ohne Ergebnis. Der im Erbbaurechtsvertrag enthaltene Verwendungszweck lautet „Atelier, Werkstatt, Wohnung und kulturelles Veranstaltungszentrum“, wobei die gewerbliche Nutzung überwiegen soll. Besondere Auflagen zur Förderung kultureller Aktivitäten sind hingegen nicht festgelegt. Über längere Zeit hinweg stand die Immobilie leer und war über ein Internetportal zur Vermietung angeboten worden. Mittlerweile gibt es anscheinend eine neue, aber dem Augenschein nach nicht dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Nutzung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
Ja, die VILLA LUPI Kunstforum GmbH ist nach wie vor Eigentümerin des Gebäudes und Erbbauberechtigte.
Dazu fragen wir:
Gemäß Erbbaurechtsvertrag kann bei nicht vertraglicher Verwendung des Grundstücks eine Vertragsstrafe erhoben werden. Zudem besteht bei wesentlicher Verletzung der vertraglichen Nutzung die Möglichkeit, den Heimfallanspruch geltend zu machen.
Eine Verlängerung des Erbbaurechts wird weiterhin seitens des Bezirks abgelehnt. Die Gebäude sollen nach Ablauf des Erbbaurechts abgerissen und anschließend das Grundstück in die Grünanlage Henry-Vahl-Park einbezogen werden.
Zwischenzeitlich hat der Erbbauberechtigte mit einem Betreiber einen Mietvertrag zur gewerblichen, kulturellen Nutzung geschlossen. Das zugrunde liegende Nutzungskonzept basiert auf einer Verbindung von Gastronomie und Kunst. Der Betreiber beabsichtigt, u.a. Gebäudeteile als Galerie für Ausstellungen zu nutzen. Über das zu integrierende gastronomische Angebot sollen z.B. Vernissagen und Finissagen ausgerichtet werden. Derzeit wird von unserem Dienstleister Gladigau das zugrunde liegende Nutzungskonzept angefordert, ohne das eine abschließende Entscheidung, ob diese Nutzung mit den vertraglichen Vorgaben vereinbar ist, nicht möglich ist.
Nach unseren Informationen zufolge steht das Gebäude weiterhin leer.
Das Heimfallrecht kann gemäß § 12 des Erbbaurechtsvertrages ausgeübt werden, wenn
Siehe Antwort zu Nummer 2b.
Entfällt.
ohne
keine
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