20-2970

Änderungen der Planungen zur Neugestaltung der Straße Baumacker - Fußgängerübergang erhalten - Drs. 20-2859, Beschluss der BV vom 29.03.2018 -

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

 

An der Max-Traeger-Schule wurden im Sommer 2017 umfangreiche Umbauarbeiten an den Außenanlagen vorgenommen. Ein wesentlicher Teil des Umbaus war die Verlegung des Haupteingangs zur Schule weiter in Richtung Süden. Aufgrund dieser Verlegung wird davon ausgegangen, dass der Fußgängerüberweg (FGÜ) in seiner jetzigen Lage nicht mehr angenommen wird.

Zu einer Wiederherstellung bzw. Verlegung des FGÜ nimmt das zuständige Polizeikommissariat (PK) auf erneute Nachfrage entsprechend der Beschlusslage vom 29.03.2018 (Drs. Nr. 20 2859) wie folgt Stellung:

 

"Bereits im Vorfeld der Baumaßnahme Umlegung des Eingangs der Max-Träger-Schule, wurde die zuständige Sachbearbeiterin […] des Schulbau Hamburg darauf hingewiesen, dass bei Umlegung der Zuwegung des Schulgeländes der FGÜ entfallen muss.

Diese wurde seitens des Schulbau Hamburg bereits billigend in Kauf genommen und die Baumaßnahme zur Umlegung der Zuwegung zwischenzeitlich auch vollständig abgeschlossen.

 

Die Neuanlage eines FGÜ im Baumacker kommt deshalb schon nicht in Betracht, da die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) FGÜ in Tempo 30-Zonen als entbehrlich bezeichnet.

Ausnahmen hiervon wären allenfalls möglich, wenn die Werte für empfohlene Einsatzbereiche eines FGÜ erreicht würden, was in der Straße Baumacker nicht der Fall sein wird.

Hierzu korrespondiert auch die Stellungnahme des Senats an die Bürgerschaft „Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen“ (Drs. 18/4342) vom 31.06.2006 wonach eine Ausnahmesituation sich an den Kennzahlen orientieren muss, also ein starker Verkehr und eine hohe Fußgängerdichte herrscht.

 

Grundsätzlich hat die Stellungnahme des PK 272 – StVB ([…] vom 03.04.17) weiterhin Bestand, mit der Aussage, dass eine Neuanlage eines FGÜ im Baumacker nicht in Betracht kommt."

 

Ohne die Zustimmung von PK und Verkehrsdirektion (VD) kann eine straßenver-kehrsbehördliche Anordnung für den FGÜ nicht in Aussicht gestellt werden.

Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist jedoch zwingend für die Einrichtung des FGÜ erforderlich.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine