20-2809

Änderungen der Planungen zur Neugestaltung der Straße Baumacker Drs. 20-2668; BV-Beschluss vom 14.12.2017

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes nimmt wie folgt Stellung:

 

 

1) Verzicht auf legales Parken am Fahrbahnrand:

Die Straße Baumacker liegt in einem Wohngebiet. Das Tempo ist dementspre-chend auf 30 km/h (Zone - Wohngebiet) reduziert. In Tempo-30-Zonen ist das Parken am Fahrbahnrand grundsätzlich erlaubt. Der im Antrag angesprochene Straßenabschnitt ist bereits mit einem einseitigen Halteverbot auf der Ostseite ausgestattet. Durch ein beidseitiges Halteverbot würde der Charakter eines Wohngebiets verloren gehen. Es ist zudem zu erwarten, dass dies negative Aus-wirkungen auf das Geschwindigkeitsniveau zur Folge hätte. Das zuständige Polizeikommissariat (PK) lehnt eine Erweiterung des Halteverbots daher ab.

 

 

2) Umgestaltung des Einmündungsbereichs Pinneberger Chaussee:

Aus Richtung Eidelstedter Platz über die Pinneberger Chaussee kommend und in den Baumacker abknickend verläuft die stadtteilübergreifende Veloroute 14. Der Abschnitt der Pinneberger Chaussee zwischen Upn Hornack und Baumacker wird zurzeit vom LSBG überplant. Im Rahmen dieser Planung wird aller Voraussicht nach der Radverkehr auf die Fahrbahn verlegt. Daraus ergeben sich ohnehin notwendige Anpassungsarbeiten im Einmündungsbereich Pinneberger Chaussee / Baumacker. Daher wird dieser Bereich vom LSBG in dessen Planung berücksichtigt werden und ist nicht Bestandteil der Planung zur Grundinstandsetzung im Baumacker.

 

 

3) Erhalt der Fußgängerfurt gegenüber der Einmündung Dürenackersweg:

Der Erhalt der Gehwegüberfahrt gegenüber der Einmündung Dürenackersweg wurde im Rahmen der Entwurfsplanung geprüft und wird in der Planung berücksichtigt.

 

 

4) Erhalt des FGÜ (mit Erhalt Fahrbahneinengung):

An der Max-Traeger-Schule wurden im Sommer 2017 umfangreiche Umbauarbei-ten an den Außenanlagen vorgenommen. Ein wesentlicher Teil des Umbaus war die Verlegung des Haupteingangs zur Schule weiter in Richtung Süden. Aufgrund dieser Verlegung wird davon ausgegangen, dass der FGÜ nicht mehr angenommen wird. PK und die Verkehrsdirektion (DV) lehnen daher eine Wiederherstellung des FGÜ an alter Stelle ab. Einer Verlegung des FGÜ an die Stelle des neuen Schuleinganges stimmen PK und VD ebenfalls nicht zu, da innerhalb von Tempo-30-Zonen grundsätzlich keine FGÜs neu angelegt werden sollen. Durch eine Verlagerung des FGÜ in Richtung Süden verliert dieser seinen Bestandsschutz und ist daher wie ein neuer FGÜ anzusehen.

 

Anhänge

keine