Änderung des Fußgängerabschnitts des Brunckhorstweg in einen Fußgänger- und Radweg Drs. 20-2805, Beschluss der BV vom 29.03.2018
Im Zuge der Sachverhaltsprüfung zur oben genannten Drucksache wurde festgestellt, dass gemäß der Widmungsverfügung des Bezirksamtes Eimsbüttel unter dem Aktenzeichen E/Bezirksamt 5/64.10-8.2 vom 19.04.2000 das Flurstück 1619 (Brunckhorstweg – Teilbereich)
ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet ist.
Nach Prüfung des örtlich zuständigen PK 27 bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dem verkehrspolitischen Wunsch zur Freigabe des Gehweges für den Radverkehr zu entsprechen. In der Verwaltungsvorschrift zum § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) wird jedoch verbindlich ausgeführt, dass durch Verkehrszeichen kein Verkehr zugelassen werden darf, der über den Widmungsinhalt hinausgeht (VwV zur StVO: Rn 45a XII).
Um im Einvernehmen mit der Gemeinde/dem Wegebaulastträger eine nicht zu beanstandende straßenverkehrsbehördliche Anordnung im Sinne des BV Beschlusses zu erlassen, wäre es notwendig, die wegerechtliche Widmung des Flurstückes auf den Fahrradverkehr zu ändern /
zu erweitern.
keine
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