Änderung der StVO zur Erleichterung von Tempo 30 in sensiblen Bereichen - Drs. 20-2015, BV-Beschluss vom 26.01.2017 Tempo 30 vor Kindergärten im Eppendorfer Weg in Eimsbüttel - Drs. 20-1814, BV-Beschluss vom 13.10.2016
Die Behörde für Inneres und Sport informiert:
Am 14. Dezember 2016 ist eine StVO-Novelle in Kraft getreten, die u. a. die Anforderungen für die Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen auch auf Hauptverkehrsstraßen vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern verändert hat. Für eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Neuregelungen fehlt jedoch noch eine die Neuerungen begleitende Verwaltungsvorschrift. Eine Prüfung der geänderten StVO hinsichtlich der Anordnung von Tempo 30 erfolgt in Hamburg daher erst, wenn die näheren Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt sind. Hierüber hat Behörde für Inneres und Sport die Straßenverkehrsbehörden mit beigefügtem Schreiben vom 14. Dezember 2016 informiert. Mit etwaigen Empfehlungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 BezVG werden sich die Straßenverkehrsbehörden daher ggf. erst befassen, wenn entsprechende Umsetzungsvorschriften für Hamburg geschaffen sind.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Rundschreiben der BIS zu Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen (nicht-öffentlich)