20-2200

Änderung der StVO zur Erleichterung von Tempo 30 in sensiblen Bereichen Drs. 20-2015, Beschluss der BV vom 26.01.2017

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

Der Bundesrat hat am 16. März 2017 beschlossen, der von der Bundesregierung vorgelegten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nach Maßgabe verschiedener Änderungen zuzustimmen. Diese enthält begleitende Regelungen zu der am 14. Dezember 2016 in Kraft getretenen StVO-Novelle. Diese Verwaltungsvorschrift tritt indes erst am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Diese liegt noch nicht vor. Dessen ungeachtet wird die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Hamburg unter Berücksichtigung der noch nicht in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift derzeit durch die zuständigen Behörden geprüft.

 

Die zuständigen Behörden haben bereits in den vergangenen Jahren durch eine differenzierte Anwendung der jeweiligen Geschwindigkeitsregelungen im Stadtgebiet einen Ausgleich verschiedener Interessen verfolgt. Bereits heute gelten auf rund 50 Prozent des Hamburger Straßennetzes Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 km/h (Zonen oder streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung). Von den in der Neuregelung erhnten Einrichtungen liegen die meisten in Tempo-30 Zonen. Darüber hinaus gilt vor 123 allgemeinbildenden Schulen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit des Schulumfeldes Tempo-30 als streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Abschließende Vorgaben für eine neue Verfahrensweise liegen noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund wird zum jetzigen Zeitpunkt auf die Entsendung eines Referenten Abstand genommen.

 

Anhänge

keine