Abstellsituation E-Mopeds
07.04.2022
Lfd. Nr. 83 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Koorosh Armi, Saskia Wagner und Ralf Meiburg (SPD-Fraktion)
Abstellsituation E-Mopeds
Die Anfrage wird von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Die Mobilitätsangebote der Sharing-Dienste erfreuen sich auch in Hamburg großer Beliebtheit. Neben den E-Scootern sind derzeit insbesondere bei den elektronisch betriebenen Mietmopeds große Zuwächse zu beobachten.
E-Mopeds werden als motorisierte Zweiräder eingeordnet, für die ein generelles Parkverbot auf Gehwegen gilt. Dennoch werden sie häufig – ähnlich wie auch E-Scooter – auf den Fußwegen geparkt und stellen Stolperfallen für Fußgängerinnen und Fußgänger dar.
Mitunter sind auf den Fußwegen mehrere Elektroroller eines Anbieters ordentlich nebeneinandergereiht zu sehen. Das legt die Vermutung nahe, dass die Mietmopeds auch von den Anbietern selbst – etwa nach erfolgter Aufladung oder Wartung der Fahrzeuge – auf den Fußwegen abgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende:
Das Angebot von E-Mopeds im Rahmen eines „Free-Float“- Geschäftsmodells stellt, ähnlich wie das Abstellen von Mietfahrrädern/-Autos auf öffentlichen Straßen, einen zulässigen Gemeingebrauch dar und bedarf keiner Sondernutzungsgenehmigung. Vor diesem Hintergrund bieten derzeit emmy, Felyx und TIER E-Mopeds zum Verleih an.
Nach den der BVM vorliegenden Informationen werden anbieterübergreifend ca. 1.900 Fahrzeuge zur Leihe angeboten. Informationen über den Ausbau der Flotte liegen der BVM nicht vor.
Nein.
Die Regelungen für das Abstellen der Leihmopeds weichen nicht von denen anderer motorisierter Zweiräder (nachfolgend Krafträder) ab.
Grundsätzlich ist das Parken von Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern auf Gehwegen nicht gestattet. Treffen Vollzugskräfte der Polizei oder Beschäftigte des Parkraummanagements auf Gehwegen abgestellte Leihmopeds an, wird im Rahmen des pflichtgemäßen Verfolgungsermessens eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und der Bußgeldstelle zur Anzeige gebracht, sofern nicht durch entsprechende Verkehrszeichen das Gehwegparken im Einzelfall ausdrücklich erlaubt ist.
Der BVM ist das Aufstellverhalten der E-Moped-Sharing-Betreiber nicht im Detail bekannt.
ohne
keine
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