Abriss des Hauses Lottestraße 12-14
07.09.2021
Lfd. Nr. 138 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)
Abriss des Hauses Lottestraße 12-14
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Jetzt ist auch die Jugendstilvilla der Lottestraße 12-14 von Abrissplänen bedroht. Das Haus ist bereits entmietet, das Interieur geräumt, Rodungsarbeiten vollzogen usw. Nachbarn und Anwohner befürchten nicht nur den Verlust eines weiteren Teils des Fassadenensembles der Straße. Sie sorgen sich, dass der geplante Abriss an ihren Häuser Schäden verursacht, da schon beim letzten Bauvorhaben des Betreibers Risse etc. entstanden seien. Der jetzige Abriss wird zudem durch einen unter der rückwärtigen Terrasse der Lottestraße 12 befindlichen Bunker erschwert.
Im Vordergarten steht eine 120 Jahre alte Rotbuche mit einem Kronendurchmesser von ca. 30m, einem Stammumfang von fast 3,50m in Brusthöhe und einer Höhe von ca. 20m. Ein prachtvoller Solitärbaum, dessen Alter und Ausmaße nach Schätzung von Dendrologen Bäume zukünftig nicht mehr erreichen werden. Trotz des vorhandenen Bauzauns besteht Gefahr für das Wurzelwerk durch die geplante Tiefgarage. Es ist davon auszugehen, dass sich das Feinwurzelsystem zumindest soweit wie der Kronenbereich ausdehnt. Schon jetzt überragt die Kronentraufe (trotz ihres Standes an der straßenwärtigen Grundstücksgrenze) das jetzige Gebäude nach hinten um etliche Meter und das geplante Bauvorhaben wird die bisherige Grundfläche vermutlich überschreiten. Beim Bodenaushub für die Tiefgarage kann es zum Abreißen und Durchtrennung des Wurzelwerks kommen, was zum Absterben des Baumes über einen längeren Zeitraum führt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Im vorliegenden Fall wird die sichere Abbruchfolge des Gebäudebestands wie durch den Gesetzgeber geregelt durch einen von der obersten Bauaufsicht beauftragen Prüfingenieur geprüft und begleitet.
Fehlanzeige. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.
Fehlanzeige. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.
Nein. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Entfällt.
Fehlanzeige.
Um sich rechtlich im Hinblick auf mögliche Mängel/ Schäden am eigenen Gebäude im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf einem angrenzenden Grundstück abzusichern, empfiehlt sich ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn der Arbeiten. Ein solches ist jedoch privatrechtlicher Natur.
Zurzeit liegt der Bauprüfabteilung kein Antrag auf Baugenehmigung oder Vorbescheid vor, auf dessen Grundlage diese Frage beantwortet werden könnte.
Abbruchverfahren:
Für das Freiräumen des Grundstücks wurde ein Lichtraumprofilschnitt an der Blutbuche mit Abbruchgenehmigung vom 30.03.2021 erteilt. Neben der Einhaltung der DIN 18920 sind folgende Nebenbestimmungen mit aufgenommen worden:
Eventuelle weitere Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren nach Erfordernis vorbehalten.
Baumgutachten:
Es liegt eine gutachterliche Stellungnahme zur Baumerfassung- und –bewertung der betroffenen Gehölze vom 19.01.21 vor.
Für die Blutbuche wurde kein separates Gutachten gefordert, da für die aufzuerlegenden Schutzmaßnahmen im Abbruchverfahren keine weitere gutachterliche Einschätzung erforderlich war.
ohne
keine
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