21-0365.01

Wo sah der Bezirksamtsleiter Beanstandungsgründe im Koalitionsantrag zu Oberbillwerder?

Antwort

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28.05.2020
Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Noetzel und der CDU-Fraktion

 

 

Im Rahmen der Februar Sitzung der Bezirksversammlung hat die SPD/Grüne/FDP-Koalition einen Antrag eingereicht (Drs. 21-332), der sich um das Projekt Oberbillwerder drehte. Dort heißt es u.a., man sehe im „Hinblick auf einzelne Aspekte der Entwicklung von Oberbillwerder den Bedarf einer Weiterentwicklung der bisherigen Planungsansätze. Dies bezieht sich u.a. auf die Anzahl der zu entwickelnden Wohnnutzung, die Reduzierung der Entwicklungsfläche, die stärkere Verknüpfung mit dem Stadtteil Bergedorf-West, die Sicherung der Verkehrserschließung bereits im Zuge der Baustellenbeschickung, die Realisierung der sozialen Infrastruktur und die Überprüfung der jeweiligen Entwicklungsparameter der Bauabschnitte.“

 

Der Bezirksamtsleiter wird dann aufgefordert, in Fortschreibung und Feinjustierung des Masterplans Oberbillwerder im Rahmen der Bauleitplanung sechs Punkte umzusetzen, die sich so mehr oder weniger auch im Koalitionsvertrag wieder finden.

 

Nicht nur in politischer, sondern auch in rechtlicher, Hinsicht hat die CDU-Fraktion diesen Antrag kritisch gesehen, denn der Masterplan Oberbillwerder ist eine Entscheidung des Senats und kann nicht von einer Bezirksversammlung geändert werden. Daher regelt das Bezirksverwaltungsgesetz (§22 Abs. 2), dass die Bezirksamtsleitung eine Entscheidung der Bezirksversammlung binnen zwei Wochen bei deren vorsitzenden Mitglied zu beanstanden hat, wenn sie z.B. gegen Recht und Gesetz oder sonstige Entscheidungen des Senats verstößt.

 

Zumindest in rechtlicher Hinsicht hat der Bezirksamtsleiter eine entsprechende Einschätzung wie die CDU-Fraktion gehabt, denn wie er in der Februar Sitzung der Bezirksversammlung ausführte, habe er mit dem Senat Rücksprache gehalten, ob im Falle eines positiven Beschlusses eine Beanstandung nötig sei.

 

Vorbemerkung

Der Senat hat am 26.02.2019 den Masterplan Oberbillwerder beschlossen und das Bezirksamt Bergedorf angewiesen, die Bauleitplanung auf Basis des Masterplans zügig und mit Priorität durchzuführen und die Bebauungsplanung unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.

 

Der Senat erläutert in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft (Drucksache 21/16361 vom 26.02.2019, S. 1), dass der Masterplan „der weiteren Entwicklung von Oberbillwerder zugrunde gelegt werden [soll]. Bei der weiteren Konkretisierung, Bauleitplanung und Ausgestaltung der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen sowie der Bauflächen können sich Modifikationen ergeben, die jedoch nicht die Grundzüge der Planung berühren werden.“

 

Bebauungsplanverfahren werden durch das Baugesetzbuch förmlich geregelt und sind grundsätzlich ergebnisoffen zu führen. Im Rahmen des Verfahrens sind die verschiedenen Belange von Öffentlichkeit sowie Trägern öffentlicher Belange entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abzuwägen. An der Abwägung wirken die bezirklichen Gremien mit.

 

Die Anweisung des Bezirksamtes durch den Senat bezieht sich auf eine zügige und prioritäre Durchführung des Bebauungsplanverfahrens. Inhaltlich bleiben im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Modifikationen der Planung möglich.

 

Das Bezirksamt hat daher eine Einschätzung vorgenommen, ob der Antrag (Drs. 21-332) im Widerspruch mit dem Senatsbeschluss steht. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich, weil der Masterplan ungefähre Zielvorgaben darstellt ( z.B. „rund“ 7.000 Wohneinheiten oder Hochbaureife „Mitte“ der 2020er Jahre). Mit den ungefähren Angaben wird dem Abwägungsgebot des Bebauungsplanverfahrens und Rundungsdifferenzen sowie Prognoseunsicherheiten Rechnung getragen, die in einem Planungsprozess in der Größenordnung Oberbillwerders erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

 

Nach Einschätzung des Bezirksamts sind die in dem o.a. Antrag formulierten Forderungen im Rahmen der vom Senat angesprochenen Modifikationen zu sehen und betreffen nicht die Grundzüge der Planung. Das Bezirksamt konnte daher keinen Widerspruch zwischen den gestellten Forderungen und dem Senatsbeschluss erkennen.

 

Dies vorausgeschickt beantwortet das Bezirksamt die Kleine Anfrage vom 30.03.2020 wie folgt:  

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

  1. Bei welchen Punkten des o.g. Antrags hatte der Bezirksamtsleiter die Vermutung, dass sie zu beanstanden wären? (Bitte die einzelnen Punkte genau benennen und begründen, worin hier ein Beanstandungsgrund gesehen wurde)

 

Zu 1.: Siehe Vorbemerkung.

 

 

  1. Wie hat sich der Senat wörtlich bzw. schriftlich zu der Anfrage des Bezirksamtsleiters geäußert? (Bitte genauen Wortlaut angeben)

 

Zu 2. Über informelle Gespräche mit Senatsmitgliedern führt der Bezirksamtsleiter keine Wortprotokolle.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass der Masterplan in seinem Wortlaut vom Senat beschlossen wurde, somit auch die Bruttogeschoßfläche (BGF) für Wohnnutzung? Wenn ja, wie kann dann der Beschluss der Bezirksversammlung, die Wohnfläche (BGF) zu reduzieren, vom Bezirksamtsleiter im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden? (Bitte ausführen)

 

Zu 3.: Nein, siehe Vorbemerkung.

 

 

  1. Welche Handlungsschritte wären ab jetzt bis zu einer Fertigstellung der Anbindung des Ladenbeker Furtwegs an die B5 erforderlich und von welchem Zeithorizont würde man realistisch bezüglich der Fertigstellung ausgehen?

 

Zu 4.: Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

 

 

  1. Für wie realistisch schätzt der Bezirksamtsleiter die Forderung im Koalitionsantrag ein, dass diese Anbindung vor Beginn der eigentlichen Erschließungsarbeiten in Oberbillwerder fertiggestellt wird?

 

Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4.

 

 

  1. Wann soll laut Masterplan mit den ersten Erschließungsarbeiten für Oberbillwerder begonnen werden?

 

Zu 6.: Mit den ersten Erschließungsarbeiten wird nach Vorliegen aller hierfür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen begonnen.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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