20-0855.5

Verfahrens- und Sachstand zur Ausweisung des Naturschutzgebietes "Allermöher Wiesen"

Mitteilung

Sachverhalt

 

In Allermöhe soll das neue Naturschutzgebiet „Allermöher Wiesen“ ausgewiesen werden.

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) bereitet die dafür erforderliche Verordnung vor und führt die Beteiligung von Behörden, Naturschutzverbänden, Landwirtskammer sowie der Öffentlichkeit durch. Im Zuge der ersten Behördenabstimmungsrunde wurde seitens des Hauptausschusses, in Vertretung für die Bezirksversammlung, eine Stellungnahme zum damaligen Verordnungsentwurf abgegeben. Hiermit erfolgt eine Information zum Verfahrens- und Sachstand.

Verfahrensstand:

Das Bezirksamt hat sich der Stellungnahme des Hauptausschusses vom 16.06.2016 (DrS 20-0855.1) angeschlossen. Die BUE ist der Stellungnahme gefolgt. Die Jagd auf Rehwild betreffend wird allerdings gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 geregelt, dass zur Vermeidung von Schäden durch Verkehrsunfälle in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar des Folgejahres diese von den Verboten der Verordnung ausgenommen ist.

In der Zeit vom 20.07. 26.08.2016 erfolgte die parallele Beteiligung von Öffentlichkeit, Naturschutzverbänden und der Landwirtschaftskammer.

Infolge der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz wurde der Verordnungsentwurf erneut geändert. Dies hatte zur Folge, dass die Öffentlichkeit vom 04.11. bis 04.12.2016 durch Auslegung der Unterlagen von der BUE erneut beteiligt wurde. Im Anschluss an die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist durch die BUE eine erneute zeitlich verkürzte Behördenbeteiligung vorgesehen. Sofern keine weiteren Stellungnahmen im Zuge dieser Beteiligungen eingehen, könnte der Senat sich voraussichtlich am 10.01.2017 mit der Verordnung befassen und diese beschließen.

 

Sachstand:

Aufgrund der Einwendungen der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz wurden drei Inhalte geändert:

  1. Die ausnahmsweise zulässige Wegeanbindung vom Flüchtlingsquartier an den Alten Bahndamm, der Teil des Naturschutzgebietes werden soll, ist entfallen. Diese Ausnahme war bisher unter § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Verordnungsentwurfes geregelt. Begründung des Entfalls: Die Wegeverbindung stellt einen Widerspruch dar zur erzielten Einigung zwischen der rgerschaft und den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“  (Drs. 21/5231).
  2. Die Verbote unter § 5 Nr. 17 des Verordnungsentwurfes sollen auch für Beleuchtungen gelten.
  3. Der Kiebitz wird als weiterer Schutzzweck des Naturschutzgebietes unter § 2 Nr. 1 des Verordnungsentwurfes aufgenommen.

Im Vorblatt zur Senatsdrucksache wird in Bezug auf die Wegeanbindung auf die Möglichkeit eines Befreiungsverfahrens hingewiesen. Bezüglich des Ausschlusses der Beleuchtung wird keine einschlägige Begründung aufgeführt. Das Bezirksamt beabsichtigt anzuregen, eine Begründung zu ergänzen.

Es lässt sich konstatieren, dass bedarfsweise ein Antrag auf Befreiung von Verboten der Schutzgebietsverordnung bei der BUE gestellt werden kann. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages sind insbesondere abhängig von der Wichtigkeit und Schwere des öffentlichen Interesses bezüglich des Abweichens von verbotenen Tatbeständen und den vorgeschlagenen Maßnahmen zum „In-Einklang-bringen“ mit den Schutzzielen des Naturschutzgebietes.

 

Petitum/Beschluss

Stadtentwicklungsausschuss und Umweltausschuss nehmen den Verfahrens- und Sachstand zur Ausweisung des Naturschutzgebietes zur Kenntnis.

 

Anhänge

 

Anlage 1: Verordnung NSG Allermöher Wiesen

Anlage 2: Karte Allermöher Wiesen