20-1550

Verfahren zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes

Mitteilung

Sachverhalt

 

Im Regionalausschuss wurde festgestellt, dass die Ersatzfläche für das Erntedankfest (sog. Schafspferch) in der entsprechenden interaktiven Schutzgebietskarte der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei, obwohl sie nach Auskunft der Verwaltung als solches geplant sei. Es wurde mitgeteilt, dass die Ausweisung bisher nicht erfolgt sei, jedoch vorgesehen sei, die Fläche bei der nächsten Änderung aufzunehmen.

 

Zum Ablauf eines Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes hat die BUE den nachstehenden Verfahrensablauf zur Verfügung gestellt:

 

Das Verfahren zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets entsprechend  Naturschutzgesetz (Bund, Land) läuft i.d.R. folgendermaßen ab:

 

- Vorschläge zur Unterschutzstellung eines Gebietes (auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder von z.B. politischen Gremien, Verbänden aber auch von Vereinen oder Privatpersonen)

 

- Prüfung der Vorschläge durch das Naturschutzamt, Kartierung u. Abgrenzung der vorgeschlagenen Flächen

 

- Vorbesprechungen in der Fachbehörde u. mit dem zuständigen Bezirksamt

 

- Entwurf einer Verordnung (Karte, Verordnung (Schutzzweck, Ge- u. Verbote, Ausnahmen etc.), Erläuterungsbericht = Senatsdrucksache)

 

- interne Abstimmung (innerhalb der Fachbehörde)

 

- externe Abstimmung mit allen betroffenen Fachbehörde (Beteiligung des Bezirksamtes), Naturschutzvereinigungen u. Kammern

 

- Vorstellung in den bezirklichen Ausschüssen

 

- Information der Deputation

 

- öffentliche Auslegung mindestens vier Wochen mit vorheriger Ankündigung (Information der Öffentlichkeit, Presse, Internet etc.)

 

- Auswertung, Abwägung und Entscheidung über Anregungen u. Einwendungen

 

- ggf. Gespräche mit Betroffenen; erneute öffentliche Auslegung der Verordnung

 

- Zustimmung der Deputation

 

- Vorlage der Verordnung - mit Abwägung aus der Öffentlichen Auslegung - zur Entscheidung und zur Beschlussfassung durch den Senat

 

- ggf. Landespressekonferenz

 

- Veröffentlichung der vom Senat beschlossenen Verordnung im Amtlichen Anzeiger, damit ist die Verordnung rechtskräftig.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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