Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen VuM
I. Heinrich-Stubbe-Weg / Neuengammer Hausdeich
bzw. Heinrich-Stubbe-Weg 1ggü. und 13
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Heinrich-Stubbe-Weg / Neuengammer Hausdeich folgendes an:
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zum FGÜ auf dem Heinrich-Stubbe-Weg.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Heinrich-Stubbe-Weg 1 ggü. (VZ-Träger für VZ 101-11 + Z 1004-30):
Entfernen des Z 1004-30
Anbringen VZ 274-30 unter dem VZ 101-11
Heinrich-Stubbe-Weg 1
Anbringen VZ 274-30 unter dem VZ 101-21 (Fahrtrichtung Süden)
Heinrich-Stubbe-Weg 13
Entfernen des VZ-Trägers mit VZ 101-11 und Z 1004-30
Lichtmast 7
Anbringen VZ101-11 (oben) + VZ 274-30(unten)
Lichtmast 7 ggü.
Einbau VZ Träger
Anbringen VZ101-21 (oben) + VZ 274-30(unten) beide für Fahrtrichtung Norden
3. Begründung
Aufgrund der schlechten Unfallbilanz des stark frequentierten FGÜ Heinrich-Stubbe-Weg, welcher zusammen mit dem Knotenpunkt Heinrich-Stubbe-Weg / Neuengammer Hausdeich zusätzlich eine UHS darstellt, muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert werden. Der Heinrich-Stubbe-Weg führt größtenteils durch ein ländliches Gebiet. An den oben genannten Plätzen sind im Sichtbereich des Fahrzeugführers sprunghaft eine erhöhte Anzahl an Werbeplakaten, welche für eine Marktfiliale üblich sind.
Um an dieser Stelle auf die Geschwindigkeitsreduzierung besser hinweisen zu können, sind die VZ beidseitig anzubringen.
Aufgrund der herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit reduziert sich der Anhalteweg der Fahrzeuge auf dem Heinrich-Stubbe-Weg, welche nun im Notfall rechtzeitig zum Anhalten kommen können. Weiterhin verbessert sich die Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Autofahrer.
Aus diesem Grund ist die Maßnahme geeignet, die Anzahl der Unfälle zu reduzieren.
Nach einer Überarbeitung des Knotenpunkts Heinrich-Stubbe-Weg / Neuengammer Hausdeich kann angedacht werden, die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit wieder zu entfernen.
II. Tatenberger Deich Höhe Hausnr.: 193
Eingeschränktes Haltverbot für LKW über 3,5 t
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich Höhe Hausnr.: 193
folgendes an: Beidseitiges, eingeschränktes Haltverbot (VZ 286-ff) mit Zusatzzeichen 1010-51 (Lkw über 3,5 t) mit VZ-Träger
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
In beide Richtungen sind ab der Einmündung (Beginn Kopfsteinpflaster) je 1x VZ 286-10 (eingeschr. Haltverbot Anfang, Aufstellung rechts), 1x VZ. 286-30 (eingeschr. HV Mitte,
Aufstellung re.) und 1x VZ. 286-20 (eingeschr. HV Ende, Aufstellung re.) mit den Zusatzzeichen 1010-51 mit VZ-Träger aufzustellen (s.Skizzen!)
3. Begründung
Die Fahrbahnbreite beträgt in diesem Teilabschnitt des Tatenberger Deichs lediglich ca. 5,40m. Durch am Fahrbahnrand parkende Lkw (mit ZGG über 3,5t) wird die Fahrbahn unter Umständen so stark eingeengt, dass keine 3,05 m Restfahrbahnbreite bleiben.
Andere Fahrzeuge weichen daher über den unbefestigten Seitenstreifen/die unbefestigte Nebenfläche aus, wobei immer wieder Beschädigungen und Gefahrenstellen in Form von tiefen Löchern entstehen.
Mit der Anordnung soll das längerfristige Parken von Lkw über 3,5t unterbunden werden; Anlieferungen durch einzelne Gewerke, sowie die Entleerung der an der genannten Örtlichkeit befindlichen Container bleibt weiterhin möglich.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.