21-1930

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen VuM

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05.12.2023
Sachverhalt

I. Neue Feldhofe (ggü. Einfahrt IKEA)

Einrichten eines AC E-Parkplatz-Doppelstandort

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Neue Feldhofe (ggü. Einfahrt IKEA) folgendes an:

 

Einrichten eines neuen E-Parkplatz-Doppelstandort mit AC-Ladestation: Neue Feldhofe gegenüber IKEA

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anbringen folgender VZ-Kombinationen mittels VZ-Träger:

VZ 314-30 (Parken Mitte)

VZ 1010-66 (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

VZ 1053-54 (während des Ladevorgangs)

VZ 1040-32 (mit Parkscheibe 3 Std.) und VZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)

VZ 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.


Da die Ladesäule im Bereich einer Parkfläche platziert wird ist eine Aufpflasterung mittels

Hochbords erforderlich. Ladesäulen dürfen analog zu Verkehrszeichen nicht innerhalb der

Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO).

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

 

Bei den in Hamburg überwiegend verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Pro_zent zu erreichen.

 

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A43) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h im Einvernehmen mit der BVM abgewichen

 

II. Hans-Duncker-Straße/Eichbaumbrücke

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hans-Duncker-Straße/Eichbaumbrücke

folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Hans-Duncker-Straße in Fahrtrichtung Süden:

2.1  Austausch des VZ 283-20 (H-Ende) vor der Eichbaumbrücke in ein VZ 283-30 (H-Mitte)

2.2  Aufstellen eines VZ 283-20 (H-Ende) 70 m hinter dem VZ 283-30

 

3. Begründung

Der Parkraum auf der Autobahnbrücke/Eichbaumbrücke wird vermehrt von Fahrzeugen mit Aufbau und Werbeschrift genutzt. Dies beeinträchtigt den Verkehr der darunterliegenden A25 in seiner Leichtigkeit und könnte zu Verkehrsstörungen führen. Auch soll das dauerhafte Belasten des Bauwerkes vermieden werden.

 


 

III. Ochsenwerder Landscheideweg 275 und 248

Gefahrzeichenbeschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ochsenwerder Landscheideweg 275 und 248 folgendes an: Gefahrzeichenbeschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1  Zu Ochsenwerder Landscheideweg 248:
Aufstellen des VZ 136-10 StVO i.V.m. dem ZusatzVZ 1001-30 StVO (350 m) hinter der Zufahrt zum Grundstück Hausnummer 248, Sichtbarkeit für Fahrzeuge aus Richtung Oortkatenweg kommend.

2.2  Zu Ochsenwerder Landscheideweg 275:

Aufstellen des VZ 136-10 StVO i.V.m. dem ZusatzVZ 1001-30 StVO (350 m) hinter der Einmündung Fritz-Bringmann-Ring und vor dem Strommast, Sichtbarkeit für Fahrzeuge aus Richtung Durchdeich kommend.

 

3 Begründung

Durch die vor Ort erweiterte Bebauung der Wohnsiedlung in den anliegenden Straßen ist ein erhöhtes Aufkommen an Kindern festzustellen. Die vor Ort befindlichen Bushaltestellen werden neben dem regulären Linienverkehr auch durch Schulbusse angefahren. Insgesamt 5 Buslinien bedienen die Bushaltestelle Homannring.

Es befindet sich einseitig ein gut ausgebauter Gehweg. Von hier aus zur Bushaltestelle querende Kinder sind durch das erhöhte Aufkommen im Straßenverkehr verunsichert und könnten den Straßenverkehr falsch einschätzen. Es besteht vor Ort eine einseitige Beleuchtung der Fahrbahn (Gegenüberliegend vom Gehweg). Die Straße wird durch jeglichen Fahrzeugverkehr (von Motorrad, PKW, Kleinbusse, Firmenfahrzeuge bis hin zu 40t LKW) genutzt und ist zu Stoßzeiten gut befahren.

 

Durch das Aufstellen der VZ würde der Fahrzeugverkehrsteilnehmer darauf aufmerksam gemacht werden, dass in dem Bereich vermehrt Kinder die Straße queren können. In Hinblick darauf wäre eine Geschwindigkeitsreduzierung seitens des Fahrzeugführers und ein sicheres Queren der Straße durch die Kinder möglich.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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