21-2058

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.04.2024
Ö 7.4
Sachverhalt

 

I. Horster Damm 215 221

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm 215 221 folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung VZ 283

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen VZ 283-10 und VZ 283-20 in der Straße Horster Damm an den Hausnummer 215

und 221. Das Anbringen der Schilder erfolgt an den vorhandenen Lichtmasten Nr. 29 und Nr.30

 

3. Begründung

Durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge kommt es in diesem Bereich aufgrund eines leichten Kurvenverlaus zu Sichtbehinderungen. Beim Vorbeifahren an den parkenden Fahrzeugen ist nicht einzusehen, ob entgegenkommender Verkehr stattfindet. Dadurch kommt es insbesondere bei den dort fahrenden Buslinien aufgrund der Größe der Busse zu Behinderungen und teilweise gefährlich Situationen.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine