Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 16.04.2024 Regionalausschuss Ö 7.4
I. Horster Damm 215 – 221
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm 215 – 221 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung VZ 283
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen VZ 283-10 und VZ 283-20 in der Straße Horster Damm an den Hausnummer 215
und 221. Das Anbringen der Schilder erfolgt an den vorhandenen Lichtmasten Nr. 29 und Nr.30
3. Begründung
Durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge kommt es in diesem Bereich aufgrund eines leichten Kurvenverlaus zu Sichtbehinderungen. Beim Vorbeifahren an den parkenden Fahrzeugen ist nicht einzusehen, ob entgegenkommender Verkehr stattfindet. Dadurch kommt es insbesondere bei den dort fahrenden Buslinien aufgrund der Größe der Busse zu Behinderungen und teilweise gefährlich Situationen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
keine
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