Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 09.05.2023 Regionalausschuss Ö 6.1
I. Kirchenheerweg 226/230
Ergänzung einer VK-Schildergruppe
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg 226/230 folgendes an:
Ergänzung einer VK-Schildergruppe
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Kirchenheerweg Höhe 226/230, Rtg. Norden, linksseitig:
Aufstellen einer zweiten Schildergruppe: VZ 274-53 StVO (30 Km/h), mit Zusatzschild 1012-50 StVO (Schule), VZ 1001-30 StVO (400m), VZ 1042-31 StVO (werktags 6-22 h) - Rtg. Süderquerweg zeigend
3. Begründung
Aufgrund der engen Fahrbahnrand- und Gehwegräume am Kirchenheerweg ist die vorhandene rechtsseitig stehend erforderliche VK-Schildergruppe nicht ausreichend sicher vom Fließverkehr wahrnehmbar. Eine Ergänzung der Beschilderungsgruppe linksseitig ist erforderlich, damit die erforderliche Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schulen sicher erkannt wird.
II. Stegelviertel HH-Curslack
Ausweisung von Parkständen, Zonenhalteverbote
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für das Stegelviertel HH-Curslack folgendes an:
Ausweisung von Parkständen, Zonenhalteverbote
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Unter Änderung der Bezugsanordnung vom 22.04.2022 werden Punkt 2.8./2.9. geändert und 2.10/11 ergänzt:
2.1. Neuengammer Hausdeich/Karkendamm: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.2. Neuengammer Hausdeich/Grote Stegel: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.3. Neuengammer Hausdeich/Lütte Stegel: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.4. Neuengammer Hausdeich/Scheelenstegel: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.5. Neuengammer Hausdeich/Foortstegel: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.6. Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel: Aufstellen VZ 290.1/2 (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)
2.7. Schipperstegel: Abbau aller vorhandener VZ 286-10/-20/-30 StVO (eingeschr. Halteverbot) und Sicherung der sonstigen Grünflächen in Zuständigkeit des B/MR.
2.8. Foortstegel Höhe 9a: Aufstellen eines VZ 315-56 StVO (Parken auf halb Gehwegen-Anfang) mit Zusatz-VZ: 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)
2.9. Foortstegel Ende Höhe 9: Aufstellen eines VZ 315-57 StVO (Parken auf halb Gehwegen-Ende) mit ZusatzVZ: 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)
2.10. Foortstegel/Brücke über Doveelbe: Abbau des VZ 250 mit Zusatz: 1022-10 StVO und neuaufstellen des VZ 260 StVO (Verbot Kraftfahrzeuge) 10 m südlicher
2.11. Schipperstegel/Achter de Wisch: Austausch des VZ 357 StVO in VZ 357-51 StVO (Sackgasse-Fußgänger durchlässig)
3. Begründung
Das Stegelviertel in HH-Curslack zeichnet sich durch enge meist einspurig geführte Straßenzüge aus, die historisch gewachsen sind. Seltene Ausweichverkehre auf den einspurigen Strecken können auf den wenigen unbefestigten Flächen, die auch als Gehwegflächen dienen, stattfinden. Durch vermehrt auf der Fahrbahn parkender Fahrzeuge an den wenigen unbefestigten Ausweichflächen kommt es durch vermehrtes Überfahren der unbefestigten Flächen zu Fahrbahnschäden. Anliegerbetroffenheiten beim Erreichen und Verlassen der Grundstücke und
Störungen der Fußgängerverkehre sind zu beobachten. Erforderliche Restfahrbahnbreiten auch für Rettungsfahrzeuge sind nur knapp auskömmlich unter Einbeziehung der sonstigen unbefestigten Flächen vorhanden. Durch die Zonenbeschränkung werden dauerhafte störende Parkvorgänge wirksam unterbunden, erforderliche Anlieferverkehre bleiben erlaubt und werden durch Freihalten der wenigen geeigneten Flächen ermöglicht.
Die Ausweisung weniger legaler Parkstände am Foortstegel können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eingeschränkt an der westlichen Straßenseite erfolgen. Damit wird ein legales Parkangebot in dem historischen Viertel geschaffen.
Die Anpassung der Beschilderung am Schipperstegel entspricht den örtlichen Gegebenheiten.
III. Pollhof/Ellernwinkel
Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Pollhof/Ellernwinkel folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze / jeweils ca. 18 m- vom Scheitel der Innenkurve Rtg. Süd-Ost
2.1. Pollhof ggü Nr. 7: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Ellernwinkel/Lärmschutzwand: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) Rtg. Nord-West
2.3. Ellernwinkel/Gehwegseite: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.4. Pollhof Höhe 7: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Im Bereich des Pollhof und Ellernwinkel hat der Parkdruck in jüngster Zeit stark zugenommen. Am schmalen Streckenabschnitt Pollhof/Ellernwinkel mit nur einseitigem Gehweg und 90 Grad-Kurve wird teilweise durchgängig einseitig geparkt, so dass kein gesicherter Begegnungsverkehr mehr möglich ist. Sich begegnenden Fahrzeuge müssen lange Strecken rückwärtsfahren bzw. weichen über den Gehweg und Grünrabatte aus. Ein entsprechendes Schadensbild an Gehweg und Grünflächen ist zu beobachten. Die Einrichtung einer Einbahnstraße für den Streckenabschnitt ist unter Betrachtung der angrenzenden Straßen (hier Brookdeich) und zukünftiger Gestaltung nicht möglich und würde zudem zu erheblichen Umwegen zum Erreichen seines Ziels führen. Durch eine Fahrbahnrandbeschränkung im Kurvenbereich als gesicherte Ausweichstelle kann die Verkehrssicherheit vor Ort optimiert werden. Weitergehende Maßnahmen auch im angrenzenden Verkehrsbereich Pollhof sind erforderlich.
IV. Pollhof 1-1a
Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Pollhof 1-1a folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Pollhof Rtg. Süden:
2.1. Pollhof ggü. 1/Brookdeich/Lichtmast: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Pollhof ggü. Einmündung Nebenfahrbahn Pollhof/Lichtmast: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) Pollhof Rtg. Norden:
2.3. Pollhof Höhe Nr. 1: Umhängen des vorhandenen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) an die Einmündung Nebenfahrbahn
3. Begründung
Im Bereich des Pollhof hat der Parkdruck in jüngster Zeit stark zugenommen. Neben legalen Fahrbahnrandparken wird täglich unter Inanspruchnahmen von Einmündungsbereichen und Überparken der HVS geparkt. Der Fließverkehr mit ÖPNV-Anteilen am Pollhof fährt bei Gegenverkehr beschleunigt an den parkenden Fahrzeugen vorbei, um sicher wieder einscheren zu können. Dadurch werden die querenden/einmündenden Verkehrsteilnehmer des Brookdeichs mit sehr hohem Radverkehrsanteil gefährdet. Verkehrsteilnehmer des Ellernwinkel/Pollhof-Nebenfahrbahn haben bei parkenden Fahrzeugen eine sehr schlechte Sichtbeziehung in den Verkehrsraum. Entsprechende wiederkehrende Beschwerdelagen liegen vor.
Eigene Verkehrsbeobachtungen bestätigen das Problem. Durch eine beidseitige Fahrbahnrandbeschränkung werden die Einmündungs-/Kreuzungsbereiche überschaubarer, was die allgemeine Verkehrssicherheit vor Ort stärkt.
V. Horster Damm Höhe 283, beidseitig
Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm Höhe 283, beidseitig folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellung gem. gesetzter Markierung durch Wegewart.
2.1. Horster Damm 285/283 (Höhe Werbeschild): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatzzeichen: 1042-33 StVO (Mo-Fr 06-18 h)
2.2. Horster Damm 283/281: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) mit Zusatzzeichen: 1042-33 StVO (Mo-Fr 06-18 h)
2.3. Horster Damm 278/280: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatzzeichen: 1042-33 StVO (Mo-Fr 06-18 h)
2.4. Horster Damm 282: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) mit Zusatzzeichen: 1042-33 StVO (Mo-Fr 06-18 h)
3 Begründung
Der örtliche Betrieb Horster Damm 283 erhält regelmäßig Warenbestände (Langholz, konstruktive Elemente) mittels LKZ-Anlieferung. Die LKZ können aufgrund zunehmenden Parkverkehrs am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen und Störungen des Fließverkehrs. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Anlieferungen sicherer ermöglicht und der Verkehrsfluss an der Fahrbahn sichergestellt.
VI.Tatenberger Deich Höhe 34, Zuwegung Wasserpark Doveelbe
Markierung und Sperrpfosten
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich Höhe 34, Zuwegung Wasserpark Doveelbe folgendes an: Markierung und Sperrpfosten
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze
2.1. Tatenberger Deich 34/ Zuwegung Wasserpark Doveelbe: Auftragen einer Grenzmarkierung vom Weg der Grünanlage bis zum Fahrbahnrand von 2 m Breite
2.2. Tatenberger Deich 34/ Zuwegung Wasserpark Doveelbe: Einbau von 2 herausnehmbaren Sperrpfosten VZ 600-60 StVO links-/rechtsseitig der Grenzmarkierung
3. Begründung
Im Fahrbahnraum der Zuwegung des Wander- /und Radwegs zum Wasserpark Doveelbe parken regelmäßig Kraftfahrzeuge und verhindern eine ausreichende Zuwegung zum Wasserpark Doveelbe.
Durch die Markierung und Sperrpfosten können diese Parkvorgänge wirksam unterbunden werden und der Fußgänger und Radverkehr kann wieder ungehindert stattfinden.
VII. Warwischer Hinterdeich 55
Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Warwischer Hinterdeich 55 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Warwischer Hinterdeich gegenüber Nr. 55, ca.10 m vor der Zuwegung zum See: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatzzeichen VZ 1060-31 StVO (auch auf dem Seitenstreifen)
2.2. Warwischer Hinterdeich gegenüber Nr. 55, ca. 10 m hinter der Zuwegung zum See: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) mit Zusatzzeichen VZ 1060-31 StVO (auch auf dem Seitenstreifen)
3. Begründung
Die Zuwegung zum Badesee ist für Rettungskräfte und große Fahrzeuge aufgrund parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand nicht sicher möglich. Um eine jederzeitige ausreichende Anfahrbarkeit der Zuwegung zum See für Rettungskräfte und berechtigte Fahrzeuge sicher zu stellen, ist die Anordnung erforderlich.
IIX. Elversweg 42
VZ 267 für Buskehre
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg 42 folgendes an: Aufstellen VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Anbringen von 2 x VZ 267 StVO gemäß Skizze
3. Begründung
An der Schule kommt es während der Bringe- und Abholverkehre regelmäßig zu Behinderungen an den Haltestellen.
Des Weiteren wird entgegen der Fahrtrichtung in die Buskehre eingefahren, so dass Behinderungen und Gefahrenmomente entstehen. Die Beschilderung –Verbot der Einfahrt- soll verhindern, dass nicht berechtigte Fahrzeuge in die Buskehre einfahren und der Ein- und Ausstieg gefahrenfrei stattfinden kann.
IX. Durchdeich, Warwischer Hinterdeich, Overwerder Weg und Ochsenwerder Elbdeich
Zusammenlegung und Erweiterung von 2 Tempo-30 Zone
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Durchdeich, Warwischer Hinterdeich, Overwerder Weg und Ochsenwerder Elbdeich folgendes an: Zusammenlegung und Erweiterung von 2 Tempo-30 Zone
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Entfernen:
2.1. Warwischer Hinterdeich 45: Abbau des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone
2.2. Durchdeich /vor Ochsenwerder Elbdeich: Abbau des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone Aufstellen:
2.3. Ochsenwerder Elbdeich 317: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone (Rtg. Durchdeich)
2.4. Op den Hoogen/Durchdeich: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone (Rtg. Durchdeich)
2.5. Durchdeich/Süderquerweg: Austausch der veralteten Beschilderung gem. Richtlinie
3. Begründung
Im Zuge der Prüfung der Drucksache–Nr.: 21-1511, vom 19.10.2022, der Bezirksversammlung Bergedorf am 27.10.2022, (Tempo-30 km/h im Bereich des Durchdeichs) wurden die angrenzenden Verkehrsräume durch PK 43 im Rahmen Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) hin ebenfalls geprüft.
Dabei wurde festgestellt, dass südlich des Süderquerwegs schon 2 bestehende Tempo-30-Zonen am Durchdeich (Nr.2 bis Nr.58) und am Warwischer Hinterdeich (Nr. 43 bis Nr.186) /Overwerder Weg liegen. Diese weisen einen Abstand von ca. 450 m Trennung zueinander auf.
Vom Durchdeich erreicht man diesen Streckenabschnitt über die Einmündung Warwischer Hinterdeich/ Ochsenwerder Elbdeich. An dieser Einmündung gilt seit jeher die Rechts-vor-Links-Regelung.
Der Warwischer Hinterdeich ist hier wie auf gesamter Länge eine enge alte Deichstraße ohne Gehwegflächen. Es besteht eine für eine Fahrtrichtung geltende Beschränkung der Fahrzeugbreite auf 190cm. Fußgängerverkehre finden auf der Fahrbahn statt.
Die Bebauung am Warwischer Hinterdeich besteht hier auf der Nordseite durch Einzelhausbebauungen teilweise mit angrenzenden landwirtschaftlich geprägten Betriebsflächen. Auf der Südseite zum Hohendeicher See hin befinden sich die freizeitorientierten Campingplatzanlagen, die über den Stichweg in das Naturschutzgebiet Warwischer Hinterdeich (Hausnummer 4) erreicht werden. Neben dem Anliegerverkehr findet stärkerer freizeitorientierter und touristischer Fußgänger und Radverkehr vor Ort statt. Ein ÖPNV-Verkehr liegt nicht auf der Strecke.
Der Overwerder Weg dient neben der örtlichen Anliegererschließung insbesondere dem freizeitorientierten Verkehr am Hohendeicher See. Die vorhandene Tempo-30-Zonenregelung beginnt hier ab der Wohnbebauung am Overwerder Weg 2.
Der Ochsenwerder Elbdeich ist eine ca. 2,5 km lange enge alte Deichstraße ohne Gehwegflächen. Es besteht eine für eine Fahrtrichtung geltende Beschränkung der Fahrzeugbreite auf 190cm. Fußgängerverkehre finden auf der Fahrbahn statt.
Die Bebauung am Ochsenwerder Elbdeich besteht vornehmlich auf der Nordwestseite durch Einzelhausbebauungen teilweise mit angrenzenden landwirtschaftlich geprägten Betriebsflächen. Auf der Südostseite zum Hohendeicher See hin befinden sich die verschiedenen freizeitorientierten Campingplatzanlagen.
Von der Einmündung vom Durchdeich kommend liegen am Ochsenwerder Elbdeich auf den ersten 550 m Länge neben den beiden Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr Hohendeich und dem Polizeiposten Kirchwerder-Warwisch auch die insbesondere von den Campern und Anrainern frequentierte Bäckerei als Nahversorger.
Unter Betrachtung der Gesamtlänge des Ochsenwerder Elbdeichs kann man auf diesen 550m langen Teilstück des Ochsenwerder Elbdeichs mit den verstärkten Fußgängerverkehrsanteilen auf der Fahrbahn eine abgesenkte Geschwindigkeit der Kraftfahrer fordern, damit die Gefahren für schwächere Verkehrsteilnehmer gemindert werden. Der bestehende geringe Einrichtungsschulbusverkehr wird gem. Rücksprache mit der VHH nicht beeinträchtigt.
Die Abwicklung des Gesamtverkehrs wird dadurch nicht behindert, vielmehr wird aufgrund der besonderen Enge im Fahrbahnraum der Verkehr sicherer geführt.
Unter Anlegung der HRVV-Richtlinien können die beiden bestehenden Tempo-30-Zonen mit der Erweiterung der Strecke zusammengelegt werden, womit die wesentlichen Wohnbereiche berücksichtigt werden.
Mit der Erweiterung der Tempo 30-Zone wird somit das Zonenbewußtsein des Wohngebietes mit Fußgänger und Radverkehrsanteil und höherem touristischen Verkehrsanteil gestärkt. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO liegen somit hier vor.
Die Anordnung erfolgte in Abstimmung mit der BVM.
X. Durchdeich, Fersenweg, Lauweg
Ausweisung/Zusammenlegung von Tempo-30-Zonen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Durchdeich, Fersenweg, Lauweg
folgendes an: Ausweisung bzw. Zusammenlegung einer Tempo-30-Zone
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Tempo-30-Zone: Durchdeich Nr. 70 bis 127, Fersenweg Nr. 2 bis 78 und Lauweg
2.1. Durchdeich Nr. 70 Höhe Lima 13 Rtg. Norden: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone
2.2. Durchdeich Nr. 127, Rtg. Süden: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo 30-Zone
2.3. Fersenweg Nr. 87 Rtg. Durchdeich: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone
2.4. Lauweg Höhe 4/Durchdeich: Abbau des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/ Ende einer Tempo-30-Zone
2.5. Durchdeich/Fersenweg Rtg. Norden: Aufstellen des VZ 101 StVO (Gefahrenstelle) mit dem Zusatzzeichen 1040-36 StVO (7-15 h Schulweg)
2.6. Durchdeich ggü. 118 Rtg. Süden: Aufstellen des VZ 101 StVO (Gefahrenstelle) mit dem Zusatzzeichen 1040-36 StVO (7-15 h Schulweg) Abbau der dieser Anordnung entgegenstehenden Verkehrszeichen, u.a.:
2.7. Beidseitig Durchdeich 76 Höhe Fußgängerüberweg: jeweils Abbau der auf den Fußgängerüberweg zuführenden VZ 274-30 (30 km/h) StVO und mit Zusatz 1001-30 (auf 100 m)
2.8. Durchdeich/Fersenweg: Abbau der VZ-Kombi: VZ 274-53 (30) StVO Zusatz „Schule“ und Zusatz auf 700 m und dem Zusatz 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)
2.9. Durchdeich ggü. 118 Rtg. Süden: Abbau der VZ-Kombi: VZ 274-53 (30) StVO Zusatz „Schule“ und Zusatz auf 700 m und dem Zusatz 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)
3. Begründung
In der Drucksache–Nr.: 21-1511, vom 19.10.2022, der Bezirksversammlung Bergedorf am 27.10.2022, wurde der Wunsch auf Tempo-30 km/h im Bereich des Durchdeichs zum Ausdruck gebracht.
Es erfolgte unter Beteiligung der BVM-Hamburg und der VD 5 eine eingehende Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten einer Geschwindigkeitsreduzierung.
Die Prüfung hinsichtlich der Beschränkung der Strecke auf Tempo 30 km/h konnte nicht bejaht werden.
Es erfolgte die Prüfung zur Ausweisung und Zusammenlegung einer Tempo-30-Zone:
Nach § 45 Abs. 1c StVO ist für Hauptverkehrsstraßen eine Zonen-Anordnungen grundsätzlich unzulässig. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone sollen grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten.
Von dieser Regel kann abgewichen und die Vorfahrt mit Z 301 („Vorfahrt“) angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder der Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs (zeitliche Dichte des Fahrplanes oder Komfort der Fahrgäste: wiederholtes Abbremsen und Anfahren) erfordern (RN 41 VwV zu § 45 StVO).
Die Anwendbarkeit der „Rechts- vor Links- Regel“ ist bei korrekter Anwendung der VwV zu § 8 StVO nur dann anzuwenden, wenn:
die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben,
keine der Straßen ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Straße,
die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist.
Der Durchdeich ist gegenüber dem Lauweg und dem Fersenweg mittels VZ 301 StVO (Vorfahrt) ausgewiesen, nicht jedoch als Vorfahrtsstraße (VZ 306 StVO).
Die Beibehaltung dieser Vorfahrtsregelung sieht das PK 43 als elementar an, da weder der Lauweg noch der Fersenweg eine gleichwertige Verkehrsbelastung aufweisen.
Weiterhin sind beide Einmündungen baulich so ungünstig gelegen, dass keine auskömmlichen Sichtbeziehungen bestehen.
Die erforderlichen Sichtbeziehungen lassen sich auch nicht mit einfachen Mitteln herstellen. Insbesondere für den ÖPNV ist die Beibehaltung der Vorfahrtsregelung für einen gesicherten störungsfreien Betrieb erforderlich. Für den sicheren Fahrgastbetrieb ist es wichtig, dass nicht vor jeder rechtsseitigen Einmündung gebremst werden muss.
Zur verkehrsgerechten Gestaltung einer Tempo-30-Zone wären hier bauliche Maßnahmen erforderlich. Perspektivisch kann gem. VwV-StVO zu § 8 II Ziffer 3 (Rn. 6) eine bauliche Ausgestaltung und Verkehrsregelung nach § 10 StVO abgesenkter Bordstein in Abstimmung mit dem Bez. Bergedorf, B/MR angestrebt werden.
Der nördliche Straßenabschnitt Durchdeich 127 bis Durchdeich 199 ist geprägt von wechselseitig am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge. Die VHH gibt in dem Beteiligungsverfahren zur Anhörung der Tempo-30 Zone an, dass es für den ÖPNV zu erheblichen Zeitverlusten aufgrund wiederholter schwieriger Vorbeifahrten an den parkenden Fahrzeugen kommt. Die VHH rügt in dem Zusammenhang die Erweiterung der Tempo-30-Zone für diesen Streckenabschnitt, da es zu deutlichen Zeitverlusten komme.
Es ist zu vermuten, dass Anwohner durch das wechselseitige Parken eine Verlangsamung der durchschnittlichen Geschwindigkeiten erreichen wollen.
Ohne ein abgestimmtes akzeptiertes Parkraumkonzept für die Strecke wird die Tempo-30-Zone für diesen Streckenabschnitt nicht angeordnet.
Bei einer abgestimmten Sortierung des Parkraums, z.B. durch die Ausweisung als Zone eingeschränktes Halteverbot mit markierten Dauerparkständen, die ein sicheres wechselseitiges Befahren des Durchdeichs ermöglicht, kann die Tempo-30-Zone ausgedehnt werden.
Im Ergebnis kann mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone das Zonenbewußtsein des Wohngebietes mit Fußgänger und Radverkehrsanteil an den vorhandenen Schulen, Kita und Seniorenwohnanlage und dem hohen touristischen Verkehrsanteil gestärkt werden. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO liegen somit hier vor.
Die Maßnahme ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahren und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen zu verringern und insgesamt zur Verbesserung der Wohnqualität beizutragen.
Die Anordnung erfolgte in Abstimmung mit der BVM.
XI Gramkowweg, 21039 Hamburg
Aufstellen eines Schachtringes
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gramkowweg, 21039 Hamburg folgendes an:
Aufstellen eines Schachtringes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines Schachtringes gem. Skizze
3. Begründung
An der Einmündung des Geh-/Radweges welcher in den Gramkowweg führt, können Fahrzeuge auf dem Gehweg des Gramkowweg parken. Um ein Überparken der Parkstände zu verhindern und damit die Sichtbeziehungen der Radfahrenden deutlich zu verbessern ist das Aufstellen eines Schachtringes gemäß Skizze erforderlich. Ggf. muss dies durch einen zweiten Schachtring ergänzt werden, wenn dies erforderlich erscheint.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Keine Orte erkannt.
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