Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen - Vier- und Marschlande
I. Mittlerer Landweg ggü. Sportplatz
Einrichtung einer Überliegerhaltestelle und Anpassung Haltverbot
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittlerer Landweg ggü. Sportplatz folgendes an: Einrichtung einer Überliegerhaltestelle und Anpassung des Haltverbots
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Einrichtung einer Überliegerhaltestelle mittels VZ 224 (3x), Anpassung der bereits vorhandenen VZ 283-10, - 20 und -30 gemäß Skizze.
3. Begründung
Aufgrund des Bevölkerungszuwachses im Bereich Am Gleisdreieck gibt es am Bahnhof Mittlerer Landweg ein deutlich erhöhtes Fahrgastaufkommen. Die vorhandene Buskehre wird häufig mangels Alternativen als Überliegerhaltestelle von Busfahrern genutzt. Um diesem Umstand abzuhelfen wird unter Beteiligung des MR und dem HVV eine Überliegehaltestelle angeordnet. Die im weiteren Verlauf bereits eingerichteten Haltverbote werden angepasst, um einen gefahrlosen Begegnungsverkehr gewährleisten zu können.
II. Kurfürstendeich 44
personenbezogener Stellplatz Nr. 2438/2019
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kurfürstendeich 44 folgendes an:
Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 2438/2019
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 2438/2019)
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze
3. Begründung
Die Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
III. Allermöher Deich 35 bis 109
Verlängerung und Ergänzung der bestehenden Tempo-30-Strecke
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich 35 bis 109 folgendes an: Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Strecke
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Allermöher Deich Fahrtrichtung Osten:
2.1 Allermöher Deich ggü. 35: Aufstellen eines VZ 274-53 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30)
2.2 Allermöher Deich ggü. 59: Erneuerung des VZ 274-53 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30), Abnahme des VZ 1001-30 StVO (auf 500 m) und Neuaufstellung des VZ 105-20 StVO (Doppelkurve rechts) unabhängig vom VZ 274-53StVO
2.3 Allermöher Deich-östlich Kirchenbrücke: Aufstellen eines VZ 274-53 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30)
2.4 Allermöher Deich 112/114: Aufstellen einen VZ 278-53 StVO (Ende der zulässige Höchstgeschwindigkeit 30)
Allermöher Deich Fahrtrichtung Westen:
2.5 Allermöher Deich 111: Aufstellen eines VZ 274-53 StVO (zulässige
Höchstgeschwindigkeit 30)
2.6 Allermöher Deich Höhe Kirche, Lichtmast 25: Erneuerung des VZ 274-53 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30), Abnahme des VZ 1001-30 StVO (auf 500 m) und Neuaufstellung des VZ 105-20 StVO (Doppelkurve rechts) unabhängig vom VZ 274-53 StVO
2.7 Allermöher Deich 59: Aufstellen eines VZ 274-53 StVO (zulässige
Höchstgeschwindigkeit 30)
2.8 Allermöher Deich 35: Aufstellen einen VZ 278-53 StVO (Ende der zulässige Höchstgeschwindigkeit
Aufstellung von Warnschildern:
2.9 Allermöher Deich 35 ggü: Aufstellen eines VZ 138-10 StVO (Achtung Radverkehr – Aufstellung rechts) – unabhängig vom VZ 274-53 StVO
2.10 Allermöher Deich 51: Aufstellen eines VZ 138-10 StVO (Achtung Radverkehr –
Aufstellung rechts)
3. Begründung
Bereits 2010 wurde in einem Abschnitt der Hochwasserschutzanlage des Allermöher Deichs
zwischen Hausnummer 59 und der Dreieinigkeitskirche von mehr als 500 m aufgrund der vorhandenen Doppelkurven und eines schmalen Gehwegweges zum Schutz von Unfallgefahren
insbesondere für Fußgänger und Radverkehre die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt.
Die Zunahme der Freizeitverkehre führt neben dem motorisierten Verkehr dazu, dass hier am
Allermöher Deich ein starker Querungsverkehr in Kurvenlage im Bereich der Hausnummern 35-
51 an der Fußgänger-Radfahrer-Freizeitstrecke Bergedorf-Allermöhe besteht.
Hier kommen die Strecken des Fuß- und Radverkehrsnetz Allermöhe-Westensee zum Eichbaumsee bzw. Regattazentrum jeweils unvermittelt an die Fahrbahnkante.
Entsprechende optische oder bauliche Führungen für Fußgänger und Radverkehre bestehen
nicht und können aufgrund der alten Deichbausubstanz auch nicht einfach realisiert werden.
Fußgänger müssen mangels ungeeigneter Seitenräume und/oder fehlender Gehwege die
Fahrbahn mit nutzen. Zeitgleich zeigen motorisierte Verkehre insbesondere nach Verlassen der
BAB A 25, AS-Allermöhe eine örtlich nicht angepasste Geschwindigkeit an Innerortsstrecke.
Im Bereich der Dreieinigkeitskirche Allermöhe mit weiterführenden Verkehren Richtung Naturschutzgebiet „Reit“ kommen Schülerverkehre und Ausflugsverkehre im Einmündungsbereich
Allermöher Deich/Allermöher Kirchenbrücke zusammen.
Hier finden Umstiegsverkehre des ÖPNV bei insgesamt schlecht ausgebauten Haltestellen
statt. Eine Optimierung der engen Deichstrecke mit unsteten, fehlendem bzw. schmalen Geh_wegen lassen sich nicht einfach darstellen.
Es bestehen Wünsche und Forderungen von Freizeitnutzern und dem Stadtteilbereit Allermöhe
die allgemeine Verkehrssicherheit zu optimieren.
Die Verlängerung der Tempo-30-Strecke auf ca. 1 km dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit unter allen beteiligten Verkehrsgruppen.
Durch die Verlängerung der Tempo-30-Strecke werden Gefahren für den Fließverkehr bei nicht
angepasster Geschwindigkeit an der engen kurvenreichen Deichstrecke minimiert.
Fußgänger am/im Fahrbahnraum werden durch die Geschwindigkeitsreduzierung besser geschützt. Der Radverkehr wird bei Überholvorgängen bei insgesamt geringen Fahrbahnraum
geschützt.
Durch die Achtungsbeschilderung wird zudem vor Querungsverkehren aufmerksam gemacht.
Bestehende Achtungsbeschilderung von Doppelkurve und Fußgängersymbolik unterstützen die
Maßnahme und erklären die Geschwindigkeitsbeschränken Verkehrszeichen, die aufgrund der
Wiederholungen eine bessere Wirkung erzielen können.
Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion der Polizei Hamburg, VD 51.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.