Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
I. Reinbeker Redder 181 - Aufstellen eines VZ, Abbau eines VZ
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder 181 folgendes an: Aufstellen eines VZ 239 StVO, Abbau des VZ 1000-33 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Reinbeker Redder 181 - Grünstreifen vor dem Fahrgastunterstand:
2.1. Aufstellen eines VZ 239 StVO (Gehweg) Rtg. Westen weisend
2.2. ersatzloses Abhängen des VZ 1000-33 StVO (Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen)
3. Begründung
Auf dem Reinbeker Redder wurde nach der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht 2009 eine Servicelösung für den Radverkehr auf den Gehwegflächen angeboten. U.a. wurde dem Rad fahrenden Verkehr aus der Straße Haempten die Nutzung des nördlich liegenden Fußwegs in Beidrichtungsverkehr in Rtg. Osten erlaubt, um Nahversorgungsstätten ohne Straßenquerung zu erreichen. Diese Lösung ist aufgrund des untermaßigem Gehweges aufzuheben. In Rtg. Westen wurde der Radverkehr an der FLSA durch wegweisende Beschilderung (s. Anlage) auf den Reinbeker Redder-Nebenfahrbahn gelenkt. Die Nutzung des Fußwegs konnte aufgrund der beengten Verkehrsfläche und dem anliegenden Bushaltestelle nicht erlaubt werden. Durch die angeordnete Beschilderung wird die Situation rechtlich sicher.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen