Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
1. Ort.Bergedorfer Straße (B 5) zwischen Vierlandenstraße und Wentorfer Straße (B 207) für beide Fahrtrichtungen; Verlängerung des Pilotversuchs bis zum 31.12.2019
2. Rechtsgrundlage:§ 45 Absatz 1 Ziffer 6 StVO
3. Regelung:Im Einvernehmen mit der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/A 3 sowie der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) wird im oben genannten Abschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr auf 30 km/h abgesenkt. Es handelt sich um eine weitere Pilotstrecke für den Zeitraum von einem Jahr, die bis zum 31.12.2019 verlängert wird.
4. Begründung:Anlass dieser Maßnahme ist die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie, die in Hamburg über ein zweiphasiges Vorgehen erfolgt. Zunächst wurde ein strategischer Lärmaktionsplan erstellt, der alle grenz- und bezirksübergreifenden Lärmquellen berücksichtigt und grundsätzliche Empfehlungen zur Reduzierung der Lärmbelastungen in Hamburg gibt. Aufbauend auf diese strategische Planung erfolgt nun in der zweiten Phase eine lokale Betrachtung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der durch den Kfz-Verkehr erzeugten Lärmbelastung und der Möglichkeit, durch eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Nacht eine Verringerung der Belastung zu erreichen. Basierend auf den gemäß Lärmaktionsplan festgestellten 40 am stärksten durch Verkehrslärm betroffenen Straßen Hamburgs, wurde die Bergedorfer Straße als weitere Pilotstrecke ausgewählt.
Der Straßenabschnitt ist ca. 380 m lang und nachts mit einer stündlichen Verkehrsmenge von 330 Kfz, davon 5 % LKW-Anteil, belastet. Er dient dem Verkehr als eine der Hauptein- bzw. ausfallstraßen in und aus dem Innenstadtbereich. Hier verkehren 8 Buslinien, auch in den Nachtstunden.
Der Straßenabschnitt verfügt über zwei Fahrstreifen je Richtung, die an den Knotenpunkten für den abbiegenden Verkehr aufgeweitet sind. Auf beiden Seiten befinden sich baulich angelegte Radwege, die teilweise noch benutzungspflichtig sind. Gehwege sind beidseitig vorhanden.
Auf beiden Seiten befindet sich 2-7-geschossige, geschlossene Bebauung mit Wohnnutzung, Gewerbe, Einzelhandel und Gastronomie.
Im Straßenabschnitt gilt bisher die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Für den genannten Bereich sind 198 Personen erfasst, die von einem Belastungspegel LNight >60 dB(A) betroffen sind.
Eine von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Hamburg auf der Basis der „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen RLS-90“ durchgeführte Berechnung führte zum Ergebnis, dass mit einer Reduzierung der nächtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h eine Pegelreduzierung von 3 dB (A) erzielt werden kann. Die Begutachtung ist in dem Steckbrief „Lärmbrennpunkt 09“ eines Ingenieur-Büros, im Auftrag der BWVI Hamburg vom Juni 2016, dargestellt.
Die Verlängerung des Pilotversuchs um ein weiteres Jahr wird erforderlich, da die Ergebnisse der begleitenden Untersuchung noch nicht abschließend beurteilt wurden.
Straße (B 207)
1. Ort.Holtenklinker Straße (B 5) zwischen Justus-Brinckmann-Straße und Wentorfer Straße (B 207) für beide Fahrtrichtungen; Verlängerung des Pilotversuchs bis zum 31.12.2019
2. Rechtsgrundlage:§ 45 Absatz 1 Ziffer 6 StVO
3. Regelung:Im Einvernehmen mit der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/A 3 sowie der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) wird im oben genannten Abschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr auf 30 km/h abgesenkt. Es handelt sich um eine weitere Pilotstrecke für den Zeitraum von einem Jahr, die bis zum 31.12.2019 verlängert wird.
4. Begründung:Anlass dieser Maßnahme ist die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie, die in Hamburg über ein zweiphasiges Vorgehen erfolgt. Zunächst wurde ein strategischer Lärmaktionsplan erstellt, der alle grenz- und bezirksübergreifenden Lärmquellen berücksichtigt und grundsätzliche Empfehlungen zur Reduzierung der Lärmbelastungen in Hamburg gibt. Aufbauend auf diese strategische Planung erfolgt nun in der zweiten Phase eine lokale Betrachtung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der durch den Kfz-Verkehr erzeugten Lärmbelastung und der Möglichkeit, durch eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Nacht eine Verringerung der Belastung zu erreichen. Basierend auf den gemäß Lärmaktionsplan festgestellten 40 am stärksten durch Verkehrslärm betroffenen Straßen Hamburgs, wurde die Holtenklinker Straße als weitere Pilotstrecke ausgewählt.
Der Straßenabschnitt ist ca. 590 m lang und nachts mit einer maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke von 154 Kfz (Berechnung gem. Tabelle 3 RLS-90), davon 5 % LKW-Anteil, belastet. Die Holtenklinker Straße, einschließlich des betrachteten Abschnitts, dient dem Verkehr als eine der Hauptein- bzw. ausfallstraßen in und aus dem Innenstadtbereich. Hier verkehren 4 Buslinien, auch in den Nachtstunden.
Der Straßenabschnitt verfügt über einen Fahrstreifen je Richtung. An den Knotenpunkten wird der jeweilige Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr aufgeweitet. Auf beiden Seiten sind baulich angelegte Radwege vorhanden, die teilweise noch benutzungspflichtig sind. Gehwege sind beidseitig vorhanden.
Auf beiden Seiten befindet sich 1-4-geschossige, überwiegend geschlossene Bebauung mit Wohnnutzung, vereinzelt Gewerbe, Einzelhandel und Gastronomie. Für den genannten Bereich sind 270 Personen erfasst, die von einem Belastungspegel LNight >60 dB(A) betroffen sind.
Im Straßenabschnitt gilt bisher die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Eine von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Hamburg auf der Basis der „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen RLS-90“ durchgeführte Berechnung führte zum Ergebnis, dass mit einer Reduzierung der nächtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h eine Pegelreduzierung von 3 dB (A) erzielt werden kann. Die Begutachtung ist in dem Steckbrief „Lärmbrennpunkt 08“ eines Ingenieur-Büros, im Auftrag der BWVI Hamburg vom August 2015, dargestellt.
Die Verlängerung des Pilotversuchs um ein weiteres Jahr wird erforderlich, da die Ergebnisse der begleitenden Untersuchung noch nicht abschließend beurteilt wurden.
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ernst-Mantius-Straße 20 folgendes an: Ersatzloser Abbau des allgemeinen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ernst-Mantius-Straße 20, Parkstreifen:-Abbau des VZ 314 StVO und des Zusatzzeichens 1044-10 StVO
3. Begründung
Der Stellplatz war 1994 für den Bedarf einer Ergotherapie Praxis eingerichtet worden. In den folgenden Jahrzehnten wechselten örtlich die Praxisangebote. In den letzten Jahren war örtlich kein Bedarf an dem Stellplatz erkennbar, die Belegung war nicht wahrnehmbar. Bei einer Abfrage der örtlichen Praxis in der Ernst-Mantius-Straße 20 wurden die Feststellungen bestätigt. Zudem ist der Stellplatz ungünstig gelegen und entspricht nicht annähernd den geltenden Sicherheitsbestimmungen für Schwerbehindertenplätze.
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Veloroute 8 im Bereich Am Langberg bis Lohbrügger Landstraße/Rudorffweg folgendes an:
StVB-Anordnungen nach der Oberflächensanierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Lohbrügger Landstraße/Rudorffweg gem. Skizze:
- durchgezogene weiße Mittelmarkierung als Trennung Geh-/Radweg, dabei ist der Radweg
durchgängig mit mind. in 3 m Breite zu markieren.
- Bodenmarkierung Veloroutensymbol „8“
- jeweils eine Bodenmarkierung Rad mit Richtungspfeil
- eine Bodenmarkierung Fußgänger
- Der bestehende Richtungspfeil auf der Fahrbahn der Lohbrügger Landstraße ist schattenfrei
zu entfernen
- Aufstellen eines VZ 241-30 StVO (Radweg links/Fußweg rechts), das VZ ist gem. RESTRA-
Richtlinien im Gehwegbereich mittels eines weißen umlaufenden Strichs zu sichern
- Ausrichten/Neu-Aufstellen des vorhandenen VZ 205 StVO in Din 2 (Normalgröße)
2.2. Am Langberg / ggü. Grooten Heesen (kleine Zuwegung an die Veloroute) gem.
Skizze:
- durchgezogene weiße Mittelmarkierung als Trennung Geh-/Radweg, dabei ist der Radweg
durchgängig mit mind. in 3 m Breite zu markieren.
- Bodenmarkierung Fußgänger
- Ausrichten/Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Fuß-/Radweg)
- Aufstellen eines VZ 205 StVO in Din 1 (Kleingröße)
2.3. Am Langberg/ Einmündung zur Veloroute 8 gem. Skizze:
- durchgezogene weiße Mittelmarkierung als Trennung Geh-/Radweg, dabei ist der Radweg
durchgängig mit mind. in 3 m Breite zu markieren.
- Bodenmarkierung Veloroutensymbol „8“mit einem oberhalb aufgebrachten Richtungspfeil 297
(links)
- jeweils eine Bodenmarkierung Rad mit Richtungspfeil
- eine Bodenmarkierung Fußgänger
- Aufstellen eines VZ 241-31 StVO (Radweg rechts/Fußweg links) das VZ ist gem. RESTRA-
Richtlinien im Gehwegbereich mittels eines weißen umlaufenden Strichs zu sichern
- Ausrichten/Neu-Aufstellen des vorhandenen VZ 205 StVO in Din 1 (Kleingröße)
2.4 Sämtliche dieser Anordnung widersprechende Verkehrszeichen sind zu entfernen. Insbe
sondere sind die Poller in dieser Form nicht wieder aufzustellen.
3. Begründung
Nach der Oberflächensanierung der Veloroute 8 ist durch die angeordnete Markierung und Beschilderung eine hinreichende Erkennbarkeit und Absicherung der Verkehre gegeben. Nach den Richtlinien für die Ertüchtigung der Velorouten ist auf den Radverkehr behindernde Einbauten, wie z.B. Poller, zu verzichten. Die Maßnahme ist abgestimmt mit der BWVI, Herr Franz.
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bleichertwiete 4-18 folgendes an:
Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Bleichertwiete 4-18: Ersatzloser Abbau der beiden VZ 286/10 und VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot) jeweils mit den Zeitzusätzen: Mo-Fr 8-18 h
2.2. Bleichertwiete 8-10: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
2.3. Bleichertwiete vor 18: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)
3. Begründung
Das eingeschränkte zeitliche Halteverbot an der Bleichertwiete wurde eingerichtet, damit die damals ortsansässige Glaserei beliefert werden konnte. Nach dem ersatzlosen Umzug der Glaserei ist diese Beschränkung nicht mehr erforderlich. Im angrenzenden Fahrbahnraum kommt es aufgrund der eingeschränkten Fahrbahnbreiten regelmäßig entweder zum unberechtigten halbseitigem Gehwegparken oder zum Überfahren des Bürgersteigs, um an geparkten Fahrzeugen vorbei zu gelangen. Fußgängern, insbesondere geheinschränkte Personen bzw. Mütter mit Kinderwagen stehen kein ausreichender Gehweg zur Verfügung. Beim Überfahren des Gehwegs Bleichertwiete/Soltaustraße kommt es zu Gefährdungen der Fußgänger, die hier auf einem teils untermaßigem Gehweg entlang gehen. Zudem ist die Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage Bleichertwiete 11 bei parkenden Fahrzeugen stark erschwert, sodass Fahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage rangieren müssen. Zudem wurde die Einbahnstraße der Bleichertwiete für den Radverkehr in Gegenrichtung frei gegeben. Um eine gesicherte Einfahrt in die Einbahnstraße zu gewährleisten, ist das Halteverbot erforderlich.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.