20-1835

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Letzte Beratung: 10.12.2018 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 5

Sachverhalt

 

I. Seyboldstraße 14 / Kurve  - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Seyboldstraße 14 / Kurve folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nordseite Höhe Kurve

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Seyboldstraße Höhe 14 / Kurve / Nordseite:

Fahrbahnrandbeschränkung durch aufstellen der VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und VZ 283-20 StVO (H-Ende) gem. Skizze

 

3. Begründung

Nach Hinweisen der Anwohner kommt es durch vor und in der Kurve geparkte Fahrzeuge zu Radieneinschränkungen für den Fließverkehr in der Kurve. Der Gehweg weist hier deutliche Spurenlagen auf. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung bleibt ein ausreichend dimensionierter Kurvenradius selbst für größere Fahrzeuge vorhanden.

 

II. Höperfeld 33 -  Umstellen VZ und 1 Poller

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Höperfeld 33 folgendes an: Umstellen eines VZ 315-ff StVO und 1 Aufstellen eines Pollers

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Höperfeld 33. gem. Skizze:

- Umstellen des vorhandenen VZ 315-ff StVO links von der Hauseinfahrt

- Aufstellen eines schraffierten Pollers zwischen HAW-Einfahrt und Grundstückseinfahrt

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdrucks wird die private Grundstückszufahrt regelmäßig zugeparkt, obwohl sie ausreichend erkennbar ist. Dieses wird durch die gegenwärtig vorhandene Parkordnungsbeschilderung verstärkt. Durch das Umstellen der Beschilderung kann sich die Situation deutlich entspannen. Der Poller ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass beide Zufahrten und insbesondere die Rettungszugfahrt der HAW ausreichend dimensioniert frei gehalten werden.

 

III. Max-Eichholz-Ring, Sackgasse vor der Schule - personenbezogener Behindertenstellplatz Nr. 544

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring, Sackgasse vor der Schule folgendes an: personenbezogener Behindertenstellplatz Nr. 544 mit zeitlicher Beschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Aufstellen VZ 314 StVO i.V.m. VZ 1044-11 (Gen.Nr. 544) und VZ „an Schultagen 07-14h gem. Skizze

2.2. Freischneiden des überhängenden Baumes

 

3. Begründung

Die Antragstellerin ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur im Rollstuhl außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Als an der Schule beschäftigte Lehrkraft benötigt sie den Stellplatz nur an Schultagen in der Zeit von 07-14 h. Der blaue Parkausweis ist unbefristet ausgestellt durch die Stadt Reinbek.

 

IV. Chrysanderstraße Höhe Bergedorfer Wochenmarkt, beidseitig - Anpassung der Parkflächenbeschilderung an die Marktzeiten

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße Höhe Bergedorfer Wochenmarkt, beidseitig folgendes an: Anpassung der Parkflächenbeschilderung an die Marktzeiten

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Chrysanderstraße Höhe Bergedorfer Wochenmarkt, beidseitig:

Die vorhandene wochenmarktbezogene Beschilderung ist in dem Straßenbereich beidseitig auf die neu festgelegte Marktzeit: „An Markttagen, Di+Fr 6-15 h“ zu ändern. Hierzu sind die Zusatzzeichen zu den Fahrbahnrandbeschränkungen und zu den Parkbeschilderungen für das Gehwegparken anzupassen. Zudem sind die Hinweise zu den gebührenpflichtigen Zeiten an den Parkscheinautomaten durch den LBVVerkehrsüberwachungsanlagen, wie folgt zu ändern:

außer an Markttagen: dienstags und freitags 06.00 – 15.00 Uhr.

 

3. Begründung

Bei einem Ortstermin zur Optimierung der ortsbezogenen Beschilderung mit B/VS, B/MR 2, LBV und PK 43 wurde festgestellt, dass die vor Ort installierten Beschilderungen sachgerecht aufgestellt und inhaltlich ausreichend verständlich sind. Aufgrund der seit Jahren rückläufigen Frequentierung des Wochenmarktes wurde geprüft, ob die Wochenmarktzeiten am Nachmittag um eine Stunde verkürzt werden kann. Im Ergebnis teilt B/VS am 15.11.2018 mit, dass die Markt- und Reinigungszeiten am Nachmittag mit 15.00 Uhr ausreichend bemessen sind. Durch die zeitliche Veränderung der Beschilderung wird der Parkraum an den Markttagen um eine Stunde vorgezogen für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt.

 

V. Fiddigshagen - Einrichten einer Einbahnstraßenregelung i. R. Katendeich

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung für die Straße Fiddigshagen an.

Dazu sind an der Einmündung zur Randersweide die Verkehrszeichen (VZ) 220-10 StVO (Einbahnstraße linksweisend) und VZ 220-20 StVO (Einbahnstraße rechtsweisend) aufzu-stellen. Unter diesen genannten VZ ist jeweils ein Zusatzzeichen 1000-32 StVO (Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen) anzubringen.

An der Einmündung zum Katendeich wird die Nutzung der Fahrbahn Fiddigshagen durch das Aufstellen von zwei VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) untersagt. Unterhalb der VZ 267 ist die Beschilderung mit jeweils einem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) zu ergänzen.

 

2. Begründung

Die Schulleitung und ein Großteil der Anlieger des Fiddigshagen äußerten gegenüber dem zuständigen bürgernahen Beamten den Wunsch, die Einbahnstraßenregelung, die aufgrund der Erweiterungsarbeiten an der Schule temporär eingerichtet werden musste, dauerhaft bei-zubehalten, da seit dem Bestehen der Einbahnstraßenregelung festzustellen ist, dass sich die zuvor teils unübersichtliche und zum Teil durch unüberlegtes, bzw. rücksichtloses Verhalten geprägte Verkehrssituation zu Schulbeginn und –ende deutlich entspannte. Eigene Be-obachtungen bestätigen diese Angaben.

Bei der straßenverkehrsbehördlichen Einzelfallprüfung waren mehrere Faktoren für den posi-tiven Bescheid ausschlaggebend:

Die seit dem 19.06.2017 temporär angeordnete Einbahnstraße findet nach Angaben des zu-ständigen bürgernahen Beamten nicht nur bei den direkten Anliegern Akzeptanz und hat sich hinsichtlich der Verkehrsabwicklung bewährt. Zudem ist die zusätzliche Belastung der umlie-genden Straßen als gering zu bezeichnen. In der Zeit vom 18. bis 22.10.2018 wurden für beide Richtungen des Katendeichs insgesamt zwischen 640 - 780 Kfz / 24h gemessen. Zäh-lungen im Zeitraum vom 13. bis 19.11.2018  in der Klaus-Schaumann-Straße ergaben eine Belastung zwischen 460 und 600 Kfz / 24h.

Wenn die dauerhafte Anordnung der Einbahnstraßenregelung auch Umwege für einige Kraft-fahrzeugführer beinhaltet, ist in diesem Einzelfall doch die nachgewiesene Verbesserung der Schulwegsicherheit höher zu bewerten, insbesondere, da es sich bei der Schule Fiddigshagen um eine reine Grundschule handelt. 

 

VI. Rothenhauschaussee, Curslacker Heerweg, Brookdeich - Um- und Neubeschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Rothenhauschaussee, Curslacker Heerweg, Brookdeich folgendes an: Um- und Neubeschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze:

2.1. Rothenhauschaussee /Curslacker Heerweg: Abbau des vorhandenen VZ 240 (gem. geh-und Radweg), Aufhängen des VZ 1022.10 StVO (Radverkehr frei) in Rtg. BAB weisend

2.2. Brookdeich / Curslacker Heerweg-West: Aufstellen eines VZ 254 StVO (Verbot Radverkehr)

2.3. Brookdeich / Curslacker Heerweg-Ost: Aufhängen des VZ 1022.10 StVO (Radverkehr frei) (Rtg. Norden)

3. Begründung

Nach Hinweisen wurde festgestellt, dass das VZ 240 an der Stelle ungeeignet angebracht und zudem falsch ausgerichtet ist. Der Radverkehr fährt auf der Rothenhauschaussee ohne Benutzungspflicht und kann hier nicht regelgerecht auf geleitet werden. Eine Radwegenutzungspflicht am Curslacker Heerweg über die BAB-Brücke hinweg bleibt aufgrund des zeitweilig starken Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens bei Fahrbahnanstieg und geringen Verkehrsräumen erforderlich. Durch die Umbeschilderung kann der Radfahrer den Brookdeich ohne Benutzungspflicht erreichen, die Weiterfahrt über die BAB-Brücke über den gem. Geh- und Radweg ist geregelt.

 

VII. Helmut-Nack-Straße - Fahrbahnrandbeschränkung für die neue Haltestelle "Überlieger"

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Helmut-Nack-Straße folgendes an: Ergänzende Fahrbahnrandbeschränkung für die neue Haltestelle "Überlieger"

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Helmut-Nack-Straße, nördlicher Kehrenbereich gem. Skizze:

2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2. Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein verdichten einen Linienfahrplan zum 08.12.2018 zur streckenbezogenen Verstärkung des Busverkehrs im Bereich des Weidenbaumswegs. Zu diesem Zweck ist für den Verstärkungsverkehr eine gesicherte Wendemöglichkeit im Nahbereich mit einer Überliegerhaltestelle für die Einsetzfahrten erforderlich. Bei einer Befahrung durch die VHH wurde festgestellt, dass durch nördlich in der Kehre parkende Fahrzeuge den neue Busse des VHH hier nicht unter Betriebsbedingungen wenden können. Die Fahrbahnrandbeschränkung schafft eine gesicherte Wendemöglichkeit in der Helmut-Nack-Straße.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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